Erholungsurlaub in Form von halben Tagen

August 29, 2017

Erholungsurlaub in Form von halben Tagen

BAG 9 AZR 120/16

Urteil vom 27.6.2017,

Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Tagen

RA und Notar Krau

Ein schwerbehinderter Musiker, der in einem Musical beschäftigt war, verlangte von seinem Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Tagen.

Er begründete dies mit der starken psychischen und physischen Belastung durch Doppelvorstellungstage.

Der Arbeitgeber lehnte ab.

Kernaussagen des Urteils:

  • Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Tagen.
  • Bestimmtheitsgebot: Ein Klageantrag auf Gewährung von halben Urlaubstagen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
  • Unzulässige Bedingungen: Der Antrag des Klägers machte die Urlaubsgewährung von Bedingungen abhängig, die nicht zuverlässig feststellbar waren.
  • Künftige Leistung: Der Kläger klagte auf eine zukünftige Leistung, ohne dass die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorlagen.

Begründung:

Erholungsurlaub in Form von halben Tagen

Zweck des Urlaubs:

Der Erholungsurlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers.

Die Gewährung von halben Urlaubstagen würde diesen Zweck nicht erfüllen.

  • Gesetzliche Regelung: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht keine Möglichkeit vor, Urlaub in halben Tagen zu gewähren.
  • Tarifvertragliche Regelungen: Auch tarifvertragliche Regelungen sehen in der Regel keine halben Urlaubstage vor.
  • Bestimmtheitsgebot: Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtssicherheit und soll sicherstellen, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist.
  • Klage auf zukünftige Leistung: Eine Klage auf zukünftige Leistung ist nur zulässig, wenn die Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht.

Fazit:

Das BAG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Urlaub in halben Tagen hat.

Der Klageantrag war unzulässig, da er nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprach und auf eine zukünftige Leistung gerichtet war.

Das Urteil dient der Klarstellung der Rechtslage zum Urlaubsanspruch und dem Schutz der Interessen des Arbeitgebers.

Erholungsurlaub in Form von halben Tagen

Ergänzende Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub in halben Tagen haben.
  • Es zeigt die Bedeutung des Bestimmtheitsgebots und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung.
  • Das Urteil ist relevant für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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