Testierfähigkeit Erkennen der Bedeutung der letztwilligen Verfügung
Zusammenfassung des Beschlusses des Kammergerichts zur Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB)
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2024 (19 W 76/23) die Grundsätze zur Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bekräftigt und angewendet.
Im Kern ging es um die Frage, ob ein Testament aufgrund behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.
Testierunfähig ist, wer aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist,
die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu verstehen und danach zu handeln.
Es erfordert die Fähigkeit, die Tragweite und Auswirkungen der Verfügung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erkennen sowie Gründe dafür und dagegen abzuwägen.
Der Prozess der Willensbildung setzt voraus, dass Informationen aufgenommen, gespeichert, abgerufen und verarbeitet werden können, um Handlungsalternativen zu bewerten und Entscheidungen zu treffen.
Auch wenn ein Testierender Vorschlägen Dritter folgt oder von ihnen motiviert wird, bedeutet dies nicht automatisch das Fehlen einer eigenen Willensentscheidung.
Die Feststellung der Testierunfähigkeit erfolgt in zwei Schritten:
Vorliegen einer geistigen Störung.
Auswirkungen der Störung auf die Einsichts- und Handlungsfähigkeit.
Ein Erblasser gilt grundsätzlich als testierfähig, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.
Die Beweislast für die Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen, der sie behauptet.
Bei verbleibenden Zweifeln trotz umfassender Aufklärung trägt derjenige die Feststellungslast, der die Unwirksamkeit des Testaments geltend macht.
Der Erblasser hinterließ zwei Testamente, wobei das zweite Testament seine Lebensgefährtin (und Betreuerin) als Miterbin einsetzte.
Der Sohn des Erblassers focht das zweite Testament wegen behaupteter Testierunfähigkeit und Sittenwidrigkeit an.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hatte.
Das Gericht stützte sich maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten, das keine sichere Feststellung der Testierunfähigkeit ermöglichte.
Trotz einer diagnostizierten Demenz des Erblassers bestanden aufgrund weiterer ärztlicher Untersuchungen Zweifel an einer so weit fortgeschrittenen Erkrankung,
die eine Testierunfähigkeit begründen würde.
Das Gericht betonte, dass die Beweislast für die Testierunfähigkeit beim Anfechtenden liegt und dass bei verbleibenden Zweifeln von der Testierfähigkeit auszugehen ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend ist
und das frühere Begutachtungen(Betreuungsverfahren) keine Tests der Testierfähigkeit enthielten.
Der Einwand der Sittenwidrigkeit wurde ebenfalls zurückgewiesen, da keine unzulässige Beeinflussung des Erblassers durch seine Lebensgefährtin festgestellt werden konnte.
Das Kammergericht hat in diesem Beschluss die hohen Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit verdeutlicht.
Es hat klargestellt, dass die Feststellung der Testierunfähigkeit eine umfassende Würdigung aller Umstände erfordert und dass bei Zweifeln die Vermutung der Testierfähigkeit überwiegt.
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