Erkläre § 1371 Absatz 4 BGB

November 11, 2025

Erkläre § 1371 Absatz 4 BGB

Gerne erkläre ich Ihnen § 1371 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt einen wichtigen Teil des Erbrechts. Er wird relevant, wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.


💍 Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall der Ehe in Deutschland. Man muss keinen Vertrag dafür unterschreiben. Das Gesetz bestimmt diesen Güterstand automatisch. Das Wichtigste: Das Vermögen der Ehepartner bleibt getrennt. Was jeder vor der Ehe besaß, bleibt sein Eigentum. Auch was jeder während der Ehe verdient oder erbt, gehört ihm allein. Es gibt kein gemeinsames Vermögen wie bei einer Gütergemeinschaft.


💔 Was passiert bei einer Scheidung?

Die Zugewinngemeinschaft endet bei einer Scheidung. Dann wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist das, was ein Partner während der Ehe mehr gespart oder verdient hat als der andere. Der Partner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Man nennt das Zugewinnausgleich.


⚰️ Was passiert beim Tod eines Partners?

Stirbt ein Ehepartner, endet die Zugewinngemeinschaft auch. Jetzt kommt § 1371 BGB ins Spiel.

🧑‍⚖️ Die normale Regel: Absätze 1 bis 3

Die normalen Absätze 1 bis 3 regeln, dass der überlebende Ehepartner einen pauschalen Ausgleich für den Zugewinn bekommt. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners erhöht sich pauschal um ein Viertel.

Beispiel: Haben die Ehepartner Kinder, beträgt der normale gesetzliche Erbteil des Ehepartners $1/4$ des Erbes. Durch die Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Teil auf $1/2$ des Erbes. Dieses eine Viertel ist der pauschale Ausgleich für den Zugewinn. Man spricht von der erbrechtlichen Lösung.


Erkläre § 1371 Absatz 4 BGB

🧐 § 1371 Absatz 4 BGB: Die besondere Situation

Dieser spezielle Absatz 4 regelt einen Ausnahmefall. Er wird wichtig, wenn der überlebende Ehepartner nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.

  • Erbe: Derjenige, der das gesamte Vermögen des Verstorbenen oder einen bestimmten Anteil davon erbt.
  • Vermächtnisnehmer: Derjenige, dem der Verstorbene einen bestimmten Vermögensgegenstand, zum Beispiel ein Auto oder einen Geldbetrag, per Testament zugesprochen hat.

Wann ist man nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer?

  1. Ausschlagung der Erbschaft: Der überlebende Ehepartner lehnt das Erbe ab. Das passiert oft, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das heißt, der Verstorbene hatte mehr Schulden als Vermögen.
  2. Testament: Der verstorbene Ehepartner hat in einem Testament bestimmt, dass der überlebende Partner ausdrücklich nichts erben soll.
  3. Pflichtteilsentzug: Das kommt nur in sehr seltenen, schweren Fällen vor (z. B. bei einer schweren Straftat gegen den Verstorbenen).

💰 Was regelt § 1371 Absatz 4 genau?

Wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt oder per Testament enterbt wurde, verliert er den pauschalen $1/4$ Zuschlag zum gesetzlichen Erbteil. Das ist die sogenannte erbrechtliche Lösung.

Aber: Der überlebende Ehepartner soll nicht benachteiligt werden. Er soll seinen tatsächlichen Zugewinn erhalten.

Deshalb bestimmt § 1371 Absatz 4 BGB:

  1. Der Ehepartner erhält nur den kleinen Pflichtteil.
  2. Zusätzlich kann er den konkreten Zugewinnausgleich nach den Regeln der Scheidung fordern.

1. Der kleine Pflichtteil

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf den kleinen Pflichtteil.

  • Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe. Sie beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Wichtig: Weil der $1/4$ pauschale Zuschlag entfällt, beträgt der kleine gesetzliche Erbteil nur noch $1/4$.
  • Die Hälfte davon ist der kleine Pflichtteil: $1/4$ geteilt durch 2 = $1/8$ des gesamten Nachlasses. Das ist der gesetzliche Mindestanspruch.

2. Der konkrete Zugewinnausgleich

Zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich.

  • Hier wird genau ausgerechnet, wie viel Zugewinn jeder Partner während der Ehe erzielt hat.
  • Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat) wird vom Endvermögen (Vermögen bei Tod) abgezogen.
  • Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.

🎯 Zusammenfassung und Zweck

Zweck von § 1371 Absatz 4 BGB:

  • Dieser Paragraph ist ein Schutzmechanismus für den überlebenden Ehepartner.
  • Er verhindert, dass der Partner durch eine Erbausschlagung (z. B. wegen Schulden) oder eine Enterbung leer ausgeht.
  • Er soll den tatsächlichen Zugewinn, den er in der Ehe erwirtschaftet hat, in jedem Fall ausgezahlt bekommen.

Kurz gesagt: Wenn der überlebende Ehepartner ausnahmsweise nicht (mit)erbt, bekommt er den kleinen Pflichtteil ($1/8$) und muss sich den Zugewinn konkret ausrechnen lassen. Das ist oft finanziell günstiger, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch war.

Das Ergebnis ist also: Pflichtteil + konkreter Zugewinnausgleich. Man nennt das die güterrechtliche Lösung.


Dieser Paragraph schafft somit eine Wahlmöglichkeit oder einen Auffangschutz. Er sorgt für eine faire Verteilung des in der Ehe gemeinsam Erwirtschafteten, auch wenn die Ehe nicht auf die normale erbrechtliche Weise beendet wird.

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