Erkläre § 1371 Absatz 4 BGB
Gerne erkläre ich Ihnen § 1371 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt einen wichtigen Teil des Erbrechts. Er wird relevant, wenn ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Die Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall der Ehe in Deutschland. Man muss keinen Vertrag dafür unterschreiben. Das Gesetz bestimmt diesen Güterstand automatisch. Das Wichtigste: Das Vermögen der Ehepartner bleibt getrennt. Was jeder vor der Ehe besaß, bleibt sein Eigentum. Auch was jeder während der Ehe verdient oder erbt, gehört ihm allein. Es gibt kein gemeinsames Vermögen wie bei einer Gütergemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft endet bei einer Scheidung. Dann wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist das, was ein Partner während der Ehe mehr gespart oder verdient hat als der andere. Der Partner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Man nennt das Zugewinnausgleich.
Stirbt ein Ehepartner, endet die Zugewinngemeinschaft auch. Jetzt kommt § 1371 BGB ins Spiel.
Die normalen Absätze 1 bis 3 regeln, dass der überlebende Ehepartner einen pauschalen Ausgleich für den Zugewinn bekommt. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners erhöht sich pauschal um ein Viertel.
Beispiel: Haben die Ehepartner Kinder, beträgt der normale gesetzliche Erbteil des Ehepartners $1/4$ des Erbes. Durch die Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Teil auf $1/2$ des Erbes. Dieses eine Viertel ist der pauschale Ausgleich für den Zugewinn. Man spricht von der erbrechtlichen Lösung.
Dieser spezielle Absatz 4 regelt einen Ausnahmefall. Er wird wichtig, wenn der überlebende Ehepartner nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.
Wann ist man nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt oder per Testament enterbt wurde, verliert er den pauschalen $1/4$ Zuschlag zum gesetzlichen Erbteil. Das ist die sogenannte erbrechtliche Lösung.
Aber: Der überlebende Ehepartner soll nicht benachteiligt werden. Er soll seinen tatsächlichen Zugewinn erhalten.
Deshalb bestimmt § 1371 Absatz 4 BGB:
Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf den kleinen Pflichtteil.
Zusätzlich hat der Ehepartner Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich.
Zweck von § 1371 Absatz 4 BGB:
Kurz gesagt: Wenn der überlebende Ehepartner ausnahmsweise nicht (mit)erbt, bekommt er den kleinen Pflichtteil ($1/8$) und muss sich den Zugewinn konkret ausrechnen lassen. Das ist oft finanziell günstiger, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch war.
Das Ergebnis ist also: Pflichtteil + konkreter Zugewinnausgleich. Man nennt das die güterrechtliche Lösung.
Dieser Paragraph schafft somit eine Wahlmöglichkeit oder einen Auffangschutz. Er sorgt für eine faire Verteilung des in der Ehe gemeinsam Erwirtschafteten, auch wenn die Ehe nicht auf die normale erbrechtliche Weise beendet wird.