Erklärung der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Gerichtsurteil: Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 20 U 33/21, Datum 04.04.2025
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm betrifft einen Streit zwischen einem Kläger und seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (Beklagte). Der Kläger forderte Leistungen aus seiner Versicherung, da er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme für berufsunfähig hielt.
Der Kläger hatte im April 2010 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese sollte ihn finanziell absichern, falls er seinen Beruf aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben könnte. Die monatliche Rente war auf 1.500 Euro festgelegt.
Im November 2013 wurde der Kläger wegen starker Rücken- und psychischer Beschwerden krankgeschrieben. Er forderte daraufhin Leistungen von seiner Versicherung. Die Versicherung lehnte dies ab und erklärte sogar den Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen angeblich falscher Angaben des Klägers bei Vertragsabschluss. Sie behauptete, der Kläger habe Vorerkrankungen (Wirbelsäulenprobleme, Depressionen) und frühere, abgelehnte Anträge auf Berufsunfähigkeitsversicherungen bei anderen Gesellschaften verschwiegen. Zudem bestritt sie, dass der Kläger tatsächlich berufsunfähig sei.
Der Kläger war zunächst selbstständiger Betreiber eines Imbissbetriebs, wo er Döner und andere Speisen verkaufte. Er arbeitete dort sehr lange Stunden und musste schwere Lasten tragen. Er gab diesen Betrieb im August 2013 auf, nach eigenen Angaben wegen gesundheitlicher Probleme und wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Danach begann er eine Tätigkeit in einem fleischverarbeitenden Betrieb, wo er Dönerspieße herstellte und ebenfalls schwere körperliche Arbeit verrichtete. Diese Tätigkeit konnte er ab November 2013 wegen seiner Beschwerden nicht mehr ausüben.
Das Landgericht Detmold hatte die Klage des Klägers abgewiesen. Es war der Ansicht, dass der Kläger seine Berufsunfähigkeit nicht ausreichend nachweisen konnte. Das Gericht stellte dabei auf seine Tätigkeit als Imbissbetreiber ab, da diese seine „prägende“ Tätigkeit gewesen sei und er diese trotz Beschwerden bis zuletzt hätte ausüben können. Die kurz darauf aufgenommene Tätigkeit in der Fleischproduktion sei nicht relevant, da sie zu kurz ausgeübt wurde. Ob die Versicherung den Vertrag wirksam angefochten oder gekündigt hatte, ließ das Landgericht offen.
Der Kläger war mit dem Urteil des Landgerichts nicht einverstanden. Er argumentierte, dass die Versicherung auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellen müsse, nicht auf eine frühere. Außerdem kritisierte er, dass das Landgericht einen nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen beauftragt habe, um seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beurteilen.
Das OLG Hamm gab dem Kläger teilweise Recht und änderte das Urteil des Landgerichts ab:
Das OLG entschied, dass der Versicherungsvertrag gültig blieb. Die Versuche der Beklagten, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn anzufechten, waren nicht erfolgreich. Zwar hatte der Kläger tatsächlich frühere Anträge auf Berufsunfähigkeitsversicherungen bei anderen Versicherern nicht vollständig angegeben.
Die Versicherung hatte sich jedoch in ihren Rücktritts- und Anfechtungserklärungen nicht auf diesen Grund berufen, sondern nur auf angebliche Vorerkrankungen. Da die Versicherung die Anfechtungsgründe nicht rechtzeitig und klar benannt hatte, konnte sie sich später im Prozess nicht mehr darauf berufen.
Auch die Angaben zu seinen Vorerkrankungen waren nach Ansicht des OLG nicht objektiv falsch oder mussten nicht angegeben werden, da sie entweder außerhalb des abgefragten Zeitraums lagen oder nicht die Art von Beschwerden betrafen, nach denen explizit gefragt wurde (z.B. einmalige Bronchitis vs. wiederholte/chronische Bronchitis).
Das OLG stellte fest, dass der Kläger ab November 2013 tatsächlich berufsunfähig war. Das Gericht stützte sich dabei auf neue Gutachten von orthopädischen und psychiatrischen Sachverständigen. Diese bestätigten eine ausgeprägte und chronifizierte Schmerzstörung, die es dem Kläger unmöglich machte, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Das OLG stellte klar, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die letzte Tätigkeit abzustellen sei, die der Kläger in gesunden Tagen ausgeübt hatte. Dies war der Imbissbetrieb.
Auch wenn der Kläger diesen Betrieb auch aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hatte, waren die zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden ein maßgeblicher Faktor. Die Sachverständigen bestätigten, dass die Schmerzstörung so schwerwiegend war, dass sie den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkte.
Die Versicherung konnte den Kläger jedoch wirksam auf seine neue Tätigkeit als Verwaltungswirt verweisen. Eine solche Verweisung ist zulässig, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Kläger hatte nach seiner Erkrankung eine Umschulung zum Verwaltungswirt erfolgreich abgeschlossen und war im öffentlichen Dienst tätig. Das OLG befand, dass diese neue Tätigkeit seiner Lebensstellung entsprach, da sein Einkommen vergleichbar war und das gesellschaftliche Ansehen nicht geringer war als in seinen früheren Berufen.
Da die Versicherung den Kläger im September 2020 wirksam auf seine neue Tätigkeit verwiesen hatte, endete ihre Leistungspflicht drei Monate später, also mit Ablauf des Dezembers 2020.
Der Kläger erhält:
60.374,28 € plus Zinsen für die nicht gezahlten Berufsunfähigkeitsrenten von Dezember 2013 bis März 2017.
Die Feststellung, dass die Versicherung ihm auch für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2020 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit hätte erbringen müssen.
Die Feststellung, dass er vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2020 von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit war.
Die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.120,62 €.
Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, insbesondere für Zeiträume nach dem 31.12.2020, da ab diesem Zeitpunkt die Verweisung auf die neue Tätigkeit wirksam wurde.
Der Kläger trägt zwei Drittel der Kosten, die Beklagte ein Drittel. Dies berücksichtigt, dass der Kläger zwar in Bezug auf die Berufsunfähigkeit erfolgreich war, die Leistungen der Versicherung aber aufgrund der Verweisung zu einem früheren Zeitpunkt endeten, als er ursprünglich beantragt hatte.
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