Erklärung Ergänzungspfleger bei Abschichtungsvereinbarung

Mai 14, 2018

Erklärung Ergänzungspfleger bei Abschichtungsvereinbarung bedarf familiengerichtlicher Genehmigung

OLG Hamm 15 W 263/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Erklärung eines Ergänzungspflegers bei einer Abschichtungsvereinbarung,

durch die Miterben aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Hintergrund:

Im vorliegenden Fall schlossen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Abschichtungsvereinbarung, um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

An der Erbengemeinschaft waren auch Minderjährige beteiligt, die durch ihre Eltern vertreten wurden.

Da die Eltern selbst Mitglieder der Erbengemeinschaft waren, lag ein Fall des Selbstkontrahierens vor, sodass für die Minderjährigen Ergänzungspfleger bestellt werden mussten.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Abschichtungsvereinbarung im Grundbuch ab, da die Erklärungen der Ergänzungspfleger nicht familiengerichtlich genehmigt worden waren.

Erklärung Ergänzungspfleger bei Abschichtungsvereinbarung

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück.

1. Notwendigkeit von Ergänzungspflegern:

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass die Bestellung von Ergänzungspflegern erforderlich war.

Da die Eltern selbst Mitglieder der Erbengemeinschaft waren und zugleich ihre minderjährigen Kinder vertraten, lag ein Fall des Selbstkontrahierens vor.

Dieses ist gemäß Paragrafen 1629 Abs. 2 S. 1, 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB verboten.

2. Familiengerichtliche Genehmigung:

Die Erklärungen der Ergänzungspfleger bedurften der familiengerichtlichen Genehmigung.

Erklärung Ergänzungspfleger bei Abschichtungsvereinbarung

Gemäß Paragraf 1822 Nr. 2 BGB i.V.m. Paragraf 1915 Abs. 1 BGB bedürfen Erklärungen eines Ergänzungspflegers zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung.

Diese Vorschrift ist auch auf Abschichtungsvereinbarungen analog anwendbar, da es sich dabei um eine besondere Form der Erbauseinandersetzung handelt.

3. Gesetzgeberische Intention:

Die familiengerichtliche Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Interessen des Minderjährigen. Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung

sollen nicht der alleinigen Verantwortung des Ergänzungspflegers überlassen werden.

4. Eintragung im Grundbuch:

Das Grundbuchamt hatte die Eintragung der verbleibenden Miterben als Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch zu Recht abgelehnt.

Da die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft fortbestand, konnte eine Bruchteilsgemeinschaft nur durch entsprechende Auflassungen begründet werden.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der familiengerichtlichen Genehmigungspflicht bei Abschichtungsvereinbarungen, wenn Minderjährige beteiligt sind.

Dies dient dem Schutz der Interessen der Minderjährigen und gewährleistet eine rechtmäßige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Erbauseinandersetzung, da sie die formellen Anforderungen an Abschichtungsvereinbarungen präzisiert.
  • Bei der Gestaltung von Abschichtungsvereinbarungen sollte stets geprüft werden, ob die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
RA und Notar Krau

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