Erklärung Ergänzungspfleger bei Abschichtungsvereinbarung bedarf familiengerichtlicher Genehmigung
OLG Hamm 15 W 263/16
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Erklärung eines Ergänzungspflegers bei einer Abschichtungsvereinbarung,
durch die Miterben aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Hintergrund:
Im vorliegenden Fall schlossen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Abschichtungsvereinbarung, um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
An der Erbengemeinschaft waren auch Minderjährige beteiligt, die durch ihre Eltern vertreten wurden.
Da die Eltern selbst Mitglieder der Erbengemeinschaft waren, lag ein Fall des Selbstkontrahierens vor, sodass für die Minderjährigen Ergänzungspfleger bestellt werden mussten.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Abschichtungsvereinbarung im Grundbuch ab, da die Erklärungen der Ergänzungspfleger nicht familiengerichtlich genehmigt worden waren.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück.
1. Notwendigkeit von Ergänzungspflegern:
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass die Bestellung von Ergänzungspflegern erforderlich war.
Da die Eltern selbst Mitglieder der Erbengemeinschaft waren und zugleich ihre minderjährigen Kinder vertraten, lag ein Fall des Selbstkontrahierens vor.
Dieses ist gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB verboten.
2. Familiengerichtliche Genehmigung:
Die Erklärungen der Ergänzungspfleger bedurften der familiengerichtlichen Genehmigung.
Gemäß § 1822 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1915 Abs. 1 BGB bedürfen Erklärungen eines Ergänzungspflegers zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung.
Diese Vorschrift ist auch auf Abschichtungsvereinbarungen analog anwendbar, da es sich dabei um eine besondere Form der Erbauseinandersetzung handelt.
3. Gesetzgeberische Intention:
Die familiengerichtliche Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Interessen des Minderjährigen. Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung
sollen nicht der alleinigen Verantwortung des Ergänzungspflegers überlassen werden.
4. Eintragung im Grundbuch:
Das Grundbuchamt hatte die Eintragung der verbleibenden Miterben als Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch zu Recht abgelehnt.
Da die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft fortbestand, konnte eine Bruchteilsgemeinschaft nur durch entsprechende Auflassungen begründet werden.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der familiengerichtlichen Genehmigungspflicht bei Abschichtungsvereinbarungen, wenn Minderjährige beteiligt sind.
Dies dient dem Schutz der Interessen der Minderjährigen und gewährleistet eine rechtmäßige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.