
Die Ausgangsfrage lautete: Wie gestaltete sich die rechtliche Situation bei sogenannten Altverträgen im Erbbaurecht bezüglich der Bestimmtheit des Erbbauzinses, der Wertsicherung und der dinglichen Sicherung von Anpassungsansprüchen gemäß der alten Fassung des ErbbauRG?
Bevor wir in die Details gehen, klären wir die Grundlagen. Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben. Sie sind also nicht Eigentümer des Bodens. Sie dürfen den Boden aber nutzen. Dafür zahlen Sie dem Eigentümer eine Art Miete. Diese Miete nennt man Erbbauzins. Ein solcher Vertrag läuft oft über sehr lange Zeiträume. Häufig sind es 99 Jahre.
In so langen Zeiträumen ändert sich der Wert des Geldes. Die Preise für Waren und Dienstleistungen steigen. Das nennt man Inflation. Deshalb möchte der Grundstückseigentümer den Zins im Laufe der Zeit anpassen. Er möchte sicherstellen, dass er auch in 50 Jahren noch einen fairen Gegenwert erhält. Die alte Rechtslage machte dies jedoch kompliziert.
Früher galt der Paragraf 9 der Erbbauverordnung in seiner alten Fassung (aF). Dieser Paragraf war sehr streng. Er forderte die sogenannte Bestimmtheit. Das bedeutet: Schon beim Abschluss des Vertrages musste genau feststehen, wie hoch der Zins ist. Und zwar für die gesamte Laufzeit.
Stellen Sie sich vor, Sie unterschreiben heute einen Vertrag für 99 Jahre. Nach der alten Regelung mussten Sie heute schon wissen, wie viele Euro Sie im Jahr 2080 zahlen. Es reichte nicht aus, zu sagen: „Wir passen den Preis später an.“ Es genügte auch nicht, eine Spanne festzulegen. Ein Mindestbetrag oder ein Höchstbetrag waren nicht erlaubt.
Heute sind viele Verträge an einen Index gekoppelt. Steigen die Lebenshaltungskosten, steigt automatisch die Miete. Das nennt man Index-Koppelung. In der alten Rechtslage war das für den dinglichen Teil des Zinses verboten. Man durfte keine Automatik in das Grundbuch eintragen. Das Grundbuch ist das offizielle Register für Grundstücke. Dort stehen alle wichtigen Rechte und Lasten. Der Erbbauzins wird dort als Reallast eingetragen. Eine Reallast ist eine rechtliche Verpflichtung, regelmäßig Geld an jemanden zu zahlen.
Die Menschen wollten natürlich trotzdem Vorsorge für die Inflation treffen. Da die direkte Kopplung im Grundbuch verboten war, nutzte man einen Umweg. Man nennt diesen Umweg mittelbare Wertsicherung. Hierbei trennte man das Recht strikt in zwei Teile.
Im Grundbuch wurde ein fester Betrag eingetragen. Dieser Betrag blieb über die gesamte Laufzeit gleich. Er war sicher und klar definiert. Das erfüllte die strengen Forderungen des Gesetzes.
Zusätzlich schlossen die Parteien einen normalen Vertrag ab. Das nennt man eine schuldrechtliche Vereinbarung. In diesem Vertrag versprachen sich beide Seiten etwas. Sie vereinbarten: „Wenn sich die Preise ändern, passen wir den Zins gemeinsam an.“
Dieser Vertragsteil stand nicht direkt als Reallast im Grundbuch. Er war eine persönliche Pflicht zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten. Hier durfte man Maßstäbe nutzen. Man schaute zum Beispiel auf die Lebenshaltungskosten. Oder man schaute auf die Baukosten. Sogar die Grundstückspreise konnten als Maßstab dienen. Solange es kein Wohngebäude war, war man hier sehr frei.
Ein rein persönliches Versprechen im Vertrag hat ein Problem. Was passiert, wenn das Grundstück verkauft wird? Was passiert, wenn der Erbbauberechtigte wechselt? Ein persönliches Versprechen gilt nur zwischen den Personen, die unterschrieben haben. Damit der Anspruch auf Erhöhung auch gegenüber neuen Eigentümern gilt, brauchte man eine Sicherung im Grundbuch.
Eine Vormerkung ist wie eine Reservierung im Grundbuch. Sie kündigt ein kommendes Recht an. Die erste Möglichkeit war die Vormerkung auf Inhaltsänderung. Man reservierte sich das Recht, den festen Betrag der Reallast später zu ändern. Wenn die Preise stiegen, wurde die Reallast im Grundbuch angepasst.
Die zweite Möglichkeit war etwas anders. Man ließ den ersten Betrag im Grundbuch einfach so stehen. Man reservierte sich aber das Recht, bei einer Preiserhöhung eine zusätzliche Reallast einzutragen. Das ist wie eine zweite Schicht. Man zahlt dann den alten Grundbetrag plus einen neuen Zusatzbetrag. Beides ist durch das Grundbuch gesichert.
Das Gesetz erlaubte hier eine Erleichterung. Man musste nicht für jede einzelne Erhöhung eine neue Reservierung machen. Eine einzige einheitliche Vormerkung reichte aus. Sie deckte alle zukünftigen Erhöhungen ab.
Damit Sie alles gut verstehen, erklären wir hier noch einmal die wichtigsten Begriffe:
Vielleicht fragen Sie sich, warum wir über „alte Rechtslage“ sprechen. Viele Erbbaurechte laufen 75 oder 99 Jahre. Verträge, die zum Beispiel im Jahr 1970 geschlossen wurden, sind heute noch aktiv. Sie sind noch nicht abgelaufen. Für diese Verträge gelten oft noch die Regeln von damals. Man nennt sie Altverträge.
Wenn Sie ein Haus auf einem Erbbaugrundstück kaufen, müssen Sie diese alten Regeln kennen. Sie müssen prüfen, ob die Erhöhungen richtig gesichert sind. Sie müssen verstehen, warum im Grundbuch vielleicht kleine Beträge stehen, die Forderungen des Eigentümers aber viel höher sind. Oft liegt das an diesen alten Konstruktionen mit Vormerkungen und schuldrechtlichen Anpassungsklauseln.
Die alte Rechtslage war sehr kompliziert. Sie wollte Klarheit im Grundbuch erzwingen. Das verhinderte aber flexible Verträge. Die Juristen halfen sich mit dem Trennungsprinzip. Ein fester Teil kam ins Grundbuch. Die Flexibilität kam in den Begleitvertrag. Die Absicherung erfolgte über Vormerkungen.
Heutzutage ist das Recht moderner. Die Paragrafen wurden angepasst. Dennoch begegnen uns diese alten Strukturen jeden Tag in der Praxis. Besonders bei älteren Häusern oder kirchlichen Grundstücken finden wir diese Regelungen oft. Man muss genau hinschauen, um keine Fehler zu machen. Eine falsche Auslegung kann teuer werden. Entweder zahlt man zu viel Zins, oder der Eigentümer bekommt seine Erhöhung nicht durch.
Bei allen Fragen zu diesem Thema oder zur Prüfung Ihrer Altverträge sollten Sie professionelle Hilfe suchen. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung oder eine Beurkundung an Experten.
Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen