Erläuterung der Rechtslage nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG) und dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) in Bezug auf den Erbbauzins

April 12, 2026
The Law – Das Gesetz – Buch

Erläuterung der Rechtslage nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG) und dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) in Bezug auf den Erbbauzins

Erläuterung der Rechtslage nach SachenRÄndG/EuroEG

Einleitung

Wie ist die Rechtslage nach dem SachenRÄndG und dem EuroEG in Bezug auf die Wertsicherung des Erbbauzinses?

Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Veränderungen beim sogenannten Erbbauzins. Wir schauen uns an, wie sich die Regeln durch zwei wichtige Gesetze verändert haben. Das Ziel ist es, komplizierte Fachbegriffe einfach zu erklären. So verstehen Sie, wie man den Zins für ein Grundstück heute sicher an die Preisentwicklung anpasst.


Was ist ein Erbbaurecht und der Erbbauzins?

Zuerst klären wir die Grundlagen. Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Haus zu bauen oder zu besitzen. Das Grundstück gehört Ihnen also nicht. Sie dürfen es aber für eine lange Zeit nutzen. Meistens sind das 99 Jahre.

Dafür müssen Sie dem Eigentümer eine Gebühr bezahlen. Diese Gebühr nennt man Erbbauzins. Er ist wie eine Miete für das Grundstück. Damit der Wert dieser Zahlung über Jahrzehnte gleich bleibt, gibt es die Wertsicherung. Das bedeutet: Wenn die Preise im Alltag steigen (Inflation), steigt auch der Erbbauzins.

Die alte Rechtslage: Der mühsame Weg

Früher war die rechtliche Lage kompliziert. Man konnte den Erbbauzins nicht einfach automatisch im Grundbuch anpassen. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis aller Rechte an Grundstücken.

Früher gab es nur eine schuldrechtliche Anpassungsverpflichtung. Das ist ein Vertrag zwischen zwei Personen. Dieser Vertrag galt aber nicht automatisch gegenüber jedem neuen Besitzer. Man musste deshalb eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. Das war eine Art Reservierung für spätere Erhöhungen.

Jedes Mal, wenn der Zins stieg, musste man zum Notar. Man musste die Änderung neu im Grundbuch eintragen lassen. Das war teuer und machte viel Arbeit. Man nennt diesen Vorgang auch die verdinglichte Anpassung.

Erläuterung der Rechtslage nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG) und dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) in Bezug auf den Erbbauzins

Die Änderung durch das SachenRÄndG

Das Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG) brachte die erste große Erleichterung. Es änderte den Paragrafen 9 im Erbbaurechtsgesetz. Nun reichte es aus, wenn der Erbbauzins bestimmbar war.

Bestimmbar bedeutet: Man muss die genaue Summe noch nicht kennen. Es reicht, wenn man eine klare Formel festlegt. Mit dieser Formel kann man den Zins später jederzeit ausrechnen. Dadurch konnte man die Wertsicherung direkt zum Inhalt des Rechts machen. Man musste nicht mehr für jede kleine Erhöhung eine neue Eintragung vornehmen.

Die heutige Lage nach dem EuroEG

Später kam das Euro-Einführungsgesetz (EuroEG). Es hat die Regeln noch einmal vereinfacht. Man hat die speziellen Regeln im Erbbaurechtsgesetz gestrichen. Stattdessen hat man die allgemeinen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergänzt.

In Paragraf 1105 BGB steht nun klar: Eine Wertsicherung kann direkt vereinbart werden. Das gilt für jede sogenannte Reallast. Eine Reallast ist eine Last, die auf einem Grundstück liegt. Sie verpflichtet den Eigentümer zu einer regelmäßigen Leistung. Der Erbbauzins ist eine solche Reallast.

Man nutzt heute meistens den Verbraucherpreisindex (VPI). Das ist eine Liste vom Statistischen Bundesamt. Sie zeigt, wie sich die Preise für Waren und Dienstleistungen in Deutschland verändern. Koppelt man den Erbbauzins an diesen Index, bleibt der Wert für den Eigentümer stabil.

Die Vorteile der neuen Regelung

Die moderne Form der Wertsicherung hat viele Vorteile für Sie. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Automatische Wirkung: Die Erhöhung wirkt sofort „dinglich“. Das heißt, sie ist fest mit dem Grundstück verbunden.
  • Weniger Bürokratie: Sie müssen nicht bei jeder Preisanpassung zum Grundbuchamt. Der mühsame Weg über die Vormerkung entfällt.
  • Sicherheit bei Versteigerungen: Auch ohne ständige Neueintragungen ist der aktuelle Zins rechtlich sicher.
  • Flexibilität: Die Regelung gilt sogar dann, wenn der Vermieter die Erhöhung erst aktiv fordern muss.

Wichtige Voraussetzungen für die Gültigkeit

Damit diese neue Form der Wertsicherung funktioniert, müssen Sie Regeln beachten. Die Vereinbarung muss ausdrücklich als Inhalt der Reallast festgelegt werden.

Das bedeutet:

  1. Es muss klar im Vertrag stehen.
  2. Die Beteiligten müssen die Eintragung im Grundbuch bewilligen.
  3. Die Wertsicherung muss im Grundbuch eingetragen sein.

Ohne diese formellen Schritte bleibt es nur ein privater Vertrag. Dann haben Sie nicht den vollen rechtlichen Schutz des Grundbuchs.

Was passiert mit alten Verträgen?

Haben Sie einen alten Vertrag aus der Zeit vor diesen Gesetzen? Dann spricht man von einer Umstellung. Eine solche Umstellung ist eine Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts.

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Da die alten Sonderregeln gelöscht wurden, nutzt man heute das normale Immobilienrecht. Eine Umstellung kann sinnvoll sein, um Verwaltungskosten zu sparen. Sie sollten dies aber genau prüfen lassen.

Erläuterung der Rechtslage nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG) und dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) in Bezug auf den Erbbauzins

Zusammenfassung der Begriffe

Hier noch einmal die wichtigsten Begriffe kurz erklärt:

  • Dingliche Wirkung: Das Recht klebt fest am Grundstück. Es gilt für jeden, dem das Grundstück gehört.
  • Inhaltsänderung: Die Bedingungen eines bestehenden Rechts im Grundbuch werden nachträglich geändert.
  • Eintragungsbewilligung: Die förmliche Erklärung, dass man mit einer Änderung im Grundbuch einverstanden ist.

Die Rechtslage ist heute viel moderner als früher. Die Kopplung an den Preisindex ist der Standard geworden. Das schützt den Grundstückseigentümer vor Geldentwertung. Gleichzeitig bietet es dem Erbbauberechtigten klare und faire Regeln. Die komplizierten Umwege der Vergangenheit sind für neue Verträge nicht mehr nötig.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Erbbaurecht oder zur Anpassung des Erbbauzinses haben, sollten Sie professionelle Hilfe suchen.

Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.

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