Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen § 163 AO – FG Münster 3 K 3094/10

Juni 8, 2022

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen § 163 AO – FG Münster 3 K 3094/10 – Urteil vom 27.01.2011 – Bürgschaftsverpflichtung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Kläger keinen Festsetzungserlass gemäß § 163 AO erhält.

Die Entscheidung basiert auf gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

Das Gericht stellte fest, dass die Einziehung der Steuer dem Gesetz entspricht und nicht gegen die Zielsetzungen des Gesetzgebers verstößt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung
    • Entscheidung des Finanzgerichts Münster
    • Grundlage der Entscheidung
  2. Tenor
    • Abweisung der Klage
    • Kosten des Rechtsstreits
    • Zulassung der Revision
  3. Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO
    • Rechtsgrundlage und Ermessensentscheidung der Finanzbehörde
    • Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
    • Grenzen des Ermessens und Zielsetzungen des Gesetzgebers
  4. Problematik der Gesellschafterforderung zum Stichtag
    • Wertveränderung nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen
    • Motivationen des Gesetzgebers für die Übernahme der Steuerbilanzwerte
    • Typisierende Bewertung und Vereinfachung des Steuerrechts
  5. Schlussfolgerungen des Gerichts
    • Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen
    • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen § 163 AO – FG Münster 3 K 3094/10

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Soweit der Kläger den Festsetzungserlass in Bezug auf die Bürgschaftsverpflichtung begehrt, ist dieses Begehren aufgrund des Urteils des Senats in dem Verfahren 3 K 2476/08 Erb gegenstandslos geworden.

Darüber hinaus ist die Klage nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -).

Gem. § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuern nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen § 163 AO – FG Münster 3 K 3094/10

Die anderweitige Steuerfestsetzung im Billigkeitswege gem. § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die im gerichtlichen Verfahren gem. § 102 FGO lediglich dahingehend überprüft werden kann,

ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die vom Kläger begehrte Entscheidung, den Billigkeitserlass auszusprechen, kann das Gericht selbst nur dann treffen, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten dahingehend eingeschränkt war, dass sich die Entscheidung, den Erlass auszusprechen, als einzig richtige Ermessensentscheidung darstellt.

Ein Erlass kommt aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 163 AO in Betracht, wenn die Einziehung bzw. Festsetzung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber in Folge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers der Art zuwider läuft, dass sie unbillig erscheint

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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