
Erlös einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung – BGH IV ZR 281/99
Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. November 1999 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Parteien, Geschwister, streiten um den Erlös einer Eigentumswohnung, die ihren Eltern gehörte.
Nach dem Tod des Vaters erbte die Mutter zusammen mit den Geschwistern und einer nicht am Verfahren beteiligten Schwester.
Nach dem Tod der Mutter 1996 erbte der Kläger allein aufgrund eines Testaments.
Im Dezember 1996 übertrugen die Parteien die Eigentumswohnung der Eltern an ihre Schwester R. für 200.000 DM. R. zahlte 187.500 DM auf ein Anderkonto des Notars, da sie als Miterbin einen Anteil erbte.
Der Vertrag sah vor, dass Auszahlungen vom Anderkonto nur mit übereinstimmenden Anweisungen aller drei Beteiligten oder entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen möglich sind.
Der Kläger verlangte von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung von 73.103,04 DM.
Die Beklagte machte Pflichtteilsansprüche nach der Mutter geltend und argumentierte, dass der Kläger den Anteil der Mutter am Erlös nicht verlangen könne, solange der Nachlass des Vaters nicht auseinandergesetzt sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage als zurzeit unbegründet ab. Der Kläger verfolgte seinen Antrag weiter in der Revision. Der BGH erhöhte die Beschwer auf mehr als 60.000 DM.
a) Anspruch des Klägers:
b) Vertragliche Regelung:
c) Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung:
d) Erbauseinandersetzung nach dem Vater:
Das Berufungsurteil des OLG Braunschweig wurde aufgehoben, da es den Anforderungen an die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit nicht genügte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, wobei das Berufungsgericht die Hinweise des BGH zu berücksichtigen hat.
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