Erlös einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung – BGH IV ZR 281/99

August 3, 2020

Erlös einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung – BGH IV ZR 281/99

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. November 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens.

Sachverhalt

Die Parteien, Geschwister, streiten um den Erlös einer Eigentumswohnung, die ihren Eltern gehörte.

Nach dem Tod des Vaters erbte die Mutter zusammen mit den Geschwistern und einer nicht am Verfahren beteiligten Schwester.

Nach dem Tod der Mutter 1996 erbte der Kläger allein aufgrund eines Testaments.

Im Dezember 1996 übertrugen die Parteien die Eigentumswohnung der Eltern an ihre Schwester R. für 200.000 DM. R. zahlte 187.500 DM auf ein Anderkonto des Notars, da sie als Miterbin einen Anteil erbte.

Der Vertrag sah vor, dass Auszahlungen vom Anderkonto nur mit übereinstimmenden Anweisungen aller drei Beteiligten oder entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen möglich sind.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung von 73.103,04 DM.

Die Beklagte machte Pflichtteilsansprüche nach der Mutter geltend und argumentierte, dass der Kläger den Anteil der Mutter am Erlös nicht verlangen könne, solange der Nachlass des Vaters nicht auseinandergesetzt sei.

Erlös einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung – BGH IV ZR 281/99

Prozessverlauf

Die Vorinstanzen wiesen die Klage als zurzeit unbegründet ab. Der Kläger verfolgte seinen Antrag weiter in der Revision. Der BGH erhöhte die Beschwer auf mehr als 60.000 DM.

Entscheidungsgründe

  1. Rechtsverletzung des Berufungsgerichts:
    • Das Berufungsgericht nahm an, sein Urteil sei nicht revisibel und erstellte daher keinen Tatbestand, was einen Verstoß gegen Paragraf 543 Abs. 2 ZPO darstellt.
    • Die Entscheidungsgründe sind lückenhaft und bieten keine ausreichende Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung, weshalb das Urteil aufgehoben werden musste.
  2. Hinweise für das weitere Verfahren:

a) Anspruch des Klägers:

  • Der Kläger kann seinen Anspruch auf die Paragrafen 749, 752, 753 BGB stützen, die Regelungen zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft enthalten.
  • Der Anspruch richtet sich gegen den anderen Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, hier die Erbengemeinschaft nach dem Vater.
  • Der notarielle Vertrag erfordert für die Auszahlung des Erlöses die Zustimmung aller Beteiligten oder eine gerichtliche Entscheidung. Daher kann der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung verklagen.

b) Vertragliche Regelung:

  • Die vertragliche Regelung hat nur verfügungstechnische Bedeutung und macht die Auszahlung nicht von der Erbauseinandersetzung oder Pflichtteilsansprüchen abhängig.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraf 273 BGB könnte von der Beklagten geltend gemacht werden, jedoch setzt dies die Fälligkeit der Gegenforderung voraus.
  • Der Pflichtteilsanspruch der Beklagten ist zumindest teilweise zu beziffern. Es obliegt der Beklagten, die Höhe ihres Anspruchs unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht des Klägers darzulegen und zu beweisen.

Erlös einer zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung – BGH IV ZR 281/99

c) Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung:

  • Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Pflichtteilsanspruchs hätte nach Paragraf 274 BGB nicht die Wirkung einer teilweisen Klageabweisung. Dafür wäre eine Aufrechnungserklärung notwendig.
  • Gegen eine Forderung auf Einwilligung in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden.

d) Erbauseinandersetzung nach dem Vater:

  • Die Erbauseinandersetzung nach dem Vater beeinträchtigt nicht die Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf den Anteil der Mutter am Erlös.

Ergebnis

Das Berufungsurteil des OLG Braunschweig wurde aufgehoben, da es den Anforderungen an die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit nicht genügte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, wobei das Berufungsgericht die Hinweise des BGH zu berücksichtigen hat.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge