Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

März 15, 2025

Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 11.01.2024, 34 Wx 1/24e) befasst sich mit dem Erlöschen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit,

die zugunsten einer natürlichen Person im Grundbuch eingetragen ist.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Hangrohrleitungsrecht und Unterhaltungsrecht sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrecht, das 1961 zugunsten der Energieversorgung O(…) AG bestellt und 1997 auf A M übertragen wurde.

Nach dessen Tod im Jahr 2013 beantragte der Grundstückseigentümer die Löschung der Dienstbarkeit, was zu einem Rechtsstreit mit der Rechtsnachfolgerin, der Beteiligten zu 2, führte.

Kernpunkte des Urteils

Das OLG München stellte in seinem Beschluss folgende wesentliche Punkte klar:

  • Erlöschen bei Tod:
    • Gemäß § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 Satz 1 BGB erlischt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zugunsten einer natürlichen Person bestellt ist, mit deren Tod.
    • Die Tatsache, dass A M die Dienstbarkeit als Unternehmer erworben hatte, ändert nichts an ihrem Erlöschen, da § 1061 BGB an die Eigenschaft als natürliche Person anknüpft und nicht an die Art der Tätigkeit.
  • Keine Übertragbarkeit:
    • Die Dienstbarkeit war nicht aufgrund einer Übertragung auf einen Dritten vor dem Tod des Berechtigten übergegangen, da A M als natürliche Person nicht den in § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059a BGB oder § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Personenkreis der juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften angehörte.
    • Auch wurde keine Übertragung der Dienstbarkeit gemäß §873 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen.
  • Keine Umgehung durch Enteignung:
    • Die Möglichkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zur Durchführung von Energieversorgungsvorhaben kann nicht dazu führen, dass eine nach bürgerlichem Recht erloschene Dienstbarkeit fortbesteht.
  • Kein Widerspruch zum Grundbuch:
    • Die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch war rechtmäßig, da diese materiell-rechtlich erloschen war. Ein Amtswiderspruch gemäß § 53 GBO war daher nicht erforderlich.

Erlöschen einer zugunsten einer natürlichen Person bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des OLG München verdeutlicht die grundlegenden Unterschiede zwischen Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten.

Es bestätigt, dass letztere untrennbar mit der natürlichen Person des Berechtigten verbunden sind und grundsätzlich mit dessen Tod erlöschen.

Zudem stellt das Gericht klar, dass unternehmerisches Handeln einer natürlichen Person nicht dazu führt, dass diese wie eine juristische Person behandelt wird.

Des Weiteren unterstreicht das Urteil die Bedeutung des Grundbuchs als maßgebliche Quelle für die dingliche Rechtslage.

Eine Übertragung von Rechten erfordert stets die Eintragung im Grundbuch, um wirksam zu sein.

Auch wird dargelegt, dass öffentlich-rechtliche Instrumente wie die Enteignung nicht dazu dienen können, privatrechtliche Regelungen auszuhebeln.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Urteil des OLG München einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechtslage bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten leistet

und die Bedeutung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Grundbuchordnung hervorhebt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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