Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag

Juli 21, 2017

Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag

Grundbuchlöschung

OLG Zweibrücken 3 W 132/13

Beschluss 29.01.2014,

RA und Notar Krau

In einem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die restliche Kaufpreisforderung im Falle des Todes der Gläubigerin erlassen wird.

Nach dem Tod der Gläubigerin beantragten die Eigentümer die Löschung der zur Sicherung der Forderung eingetragenen Hypothek.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch Nachweise über die Zahlungen auf die Kaufpreisforderung bzw. die Bewilligung der Erben der Gläubigerin.

Rechtliche Fragen:

Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag

  • Erlischt die Hypothek mit dem Tod der Gläubigerin aufgrund des Erlassvertrags?
  • Sind die Eigentümer zur Bewilligung der Löschung berechtigt?

Entscheidung des OLG Zweibrücken:

Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Hypothek mit dem Tod der Gläubigerin erloschen ist und die Eigentümer zur Bewilligung der Löschung berechtigt sind.

Begründung:

  • Erlöschen der Forderung: Die im Kaufvertrag vereinbarte Klausel stellt einen Erlassvertrag dar, der die Forderung mit dem Tod der Gläubigerin erlöschen ließ.
  • Eigentümergrundschuld: Durch das Erlöschen der Forderung wurde die Hypothek zu einer Eigentümergrundschuld, die die Eigentümer selbst löschen können.
  • Unbeachtlichkeit von Zahlungen Dritter: Auch wenn Dritte Zahlungen auf die Kaufpreisforderung geleistet haben, ändert dies nichts am Erlöschen der Forderung und der Hypothek mit dem Tod der Gläubigerin.

Ergebnis:

Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag

Das OLG Zweibrücken hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Löschungsantrag zu bewilligen.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Die Beteiligten hatten ein Grundstück von Dr. H….. S…. gekauft und eine Hypothek zur Sicherung der restlichen Kaufpreisforderung eintragen lassen.

Im Kaufvertrag war vereinbart, dass die restliche Kaufpreisforderung im Falle des Todes der Gläubigerin erlassen wird.

Nach dem Tod der Gläubigerin beantragten die Eigentümer die Löschung der Hypothek.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch Nachweise über die Zahlungen auf die Kaufpreisforderung bzw. die Bewilligung der Erben der Gläubigerin.

Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Klausel einen Erlassvertrag darstellt.

Durch den Tod der Gläubigerin trat die Bedingung für den Erlass ein und die Forderung erlosch.

Mit dem Erlöschen der Forderung wurde die Hypothek zu einer Eigentümergrundschuld.

Erlöschen Hypothek mit Tod Gläubiger durch Erlassvertrag

Die Eigentümer sind nach § 1164 BGB berechtigt, die Löschung einer Eigentümergrundschuld zu bewilligen.

Das OLG Zweibrücken wies darauf hin, dass auch Zahlungen Dritter auf die Kaufpreisforderung nichts am Erlöschen der Forderung und der Hypothek ändern.

Ein Dritter, der die Forderung durch Zahlung an die Gläubigerin erworben hätte, hätte diese nur mit dem ihr von Anfang an

innewohnenden Inhalt erwerben können, nämlich befristet auf den Tod der Gläubigerin durch Erlass unterzugehen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Zweibrücken verdeutlicht die Rechtsfolgen eines Erlassvertrags im Zusammenhang mit einer Hypothek.

Erlischt die gesicherte Forderung aufgrund eines Erlassvertrags, so wird die Hypothek zu einer Eigentümergrundschuld, die die Eigentümer selbst löschen können.

Zahlungen Dritter auf die Forderung ändern daran nichts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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