Erlösverteilung nach Grundstücksversteigerung
OLG Zweibrücken 4 U 27/22
Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, wem der Erlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zusteht,
das ursprünglich im Eigentum einer zweiköpfigen GbR stand, nachdem ein Gesellschafter ausgeschieden ist.
Der Fall:
Zwei verschwägerte Parteien (Klägerin und Beklagter) gründeten eine GbR zum Erwerb und zur Verwaltung einer Gewerbeimmobilie.
Der Beklagte brachte die Immobilie in die Gesellschaft ein, an der die Klägerin mit 51% und der Beklagte mit 49% beteiligt waren.
Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass die Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt wird und der Anteil des Ausscheidenden auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
Der Beklagte kündigte seine Beteiligung an der GbR.
Da beide Parteien Schulden bei einer Bank hatten, die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesichert waren, betrieb die Bank die Zwangsversteigerung.
Der Erlös aus der Versteigerung überstieg die Schulden.
Der Beklagte beanspruchte 49% des Überschusses entsprechend seiner ehemaligen Beteiligung an der GbR.
Da die Parteien sich nicht über die Verteilung einigen konnten, hinterlegte die Bank den Betrag.
Die Entscheidung:
Das OLG Zweibrücken entschied, dass der gesamte Erlösüberschuss der Klägerin zusteht.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Rechtsfolgen der Anwachsung in einer GbR.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer zweiköpfigen GbR aus und ist vertraglich die Fortführung der Gesellschaft vereinbart,
wird der letzte verbleibende Gesellschafter Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens.
Dies gilt auch dann, wenn die Grundbucheintragung nicht aktualisiert wurde.
Der Erlös aus einer späteren Zwangsversteigerung des Grundstücks steht dem letzten verbleibenden Gesellschafter als Eigentümer zu.
Relevanz des Urteils:
Das Urteil des OLG Zweibrücken bekräftigt die ständige Rechtsprechung des BGH zur Anwachsung in der GbR und verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Es zeigt auch, dass die Grundbucheintragung nicht immer die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse widerspiegelt und dass im Zweifel die außerhalb des Grundbuchs entstandene Rechtslage maßgeblich ist.
Besonderheiten des Falls:
In diesem Fall war die GbR von Anfang an nur zweiköpfig.
Das Urteil stellt klar, dass die Anwachsung auch in solchen Fällen gilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.