Ermächtigung Testamentsvollstrecker Grundbuchberichtigung ohne Beteiligung Miterben
KG Berlin 1 W 417/07
Grundbucheintragung eines Miterben:
Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Abtretung eines vererbten GbR-Anteils in Form eines Grundstücks an einen Miterben
und zur Beantragung einer Grundbuchberichtigung ohne Beteiligung der übrigen Miterben
Eine Erblasserin hatte testamentarisch verfügt, dass ihr Anteil an einer Immobilie, die im Eigentum einer GbR stand, einer ihrer Miterben allein zustehen sollte.
Die Testamentsvollstreckerin trat den Geschäftsanteil an die begünstigte Miterbin ab und beantragte die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.
Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung der übrigen Miterben, da es die Abtretung des Geschäftsanteils als Maßnahme der Geschäftsführung der GbR ansah.
Rechtliche Würdigung:
Das Kammergericht (KG) Berlin entschied, dass die Zustimmung der übrigen Miterben nicht erforderlich ist.
1. Befugnis des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist befugt, über den Geschäftsanteil der Erblasserin zu verfügen und diesen an die begünstigte Miterbin zu übertragen.
Die Abtretung des Geschäftsanteils stellt keine Maßnahme der Geschäftsführung dar, für die die Zustimmung der übrigen Miterben erforderlich wäre.
2. Grundbuchberichtigung
Der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbfolge und Abtretung des Geschäftsanteils ist im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen.
Dazu bedarf es der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der als Inhaberin des Geschäftsanteils einzutragenden Erbin, nicht aber der übrigen Erben.
3. Nachweis der Unentgeltlichkeit
Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Testament eindeutig der Wille der Erblasserin, dass die begünstigte Miterbin den Geschäftsanteil erhalten sollte.
Ergebnis:
Das KG Berlin hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Berichtigung des Grundbuchs ohne Zustimmung der übrigen Miterben vorzunehmen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Wichtige rechtliche Grundlagen:
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