Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 9. Juni 2023 (7 W 57/23) klargestellt,
dass ein einzelnes Vereinsmitglied nicht berechtigt ist, eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung anzufechten.
Diese Rechtsposition ist dem Verein selbst vorbehalten.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass eine Beschwerde gegen einen solchen Ermächtigungsbeschluss unzulässig ist,
wenn die entsprechende Mitgliederversammlung bereits stattgefunden hat, da in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) hatte am 13. September 2022 zwei Vereinsmitglieder ermächtigt, in der für den 29. September 2022
anberaumten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstands durchzuführen.
Ein anderes Vereinsmitglied, der Beschwerdeführer, legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die jedoch vom OLG Brandenburg als unzulässig verworfen wurde.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ausschließlich der Verein berechtigt, einen Beschluss anzufechten,
der eine Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ausspricht.
Ein einzelnes Mitglied, das durch die geplante Beschlussfassung der Mitgliederversammlung eine Beeinträchtigung seiner Interessen befürchtet, hat kein Anfechtungsrecht.
Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ließ nicht erkennen, dass er im Namen des Vereins handelte.
Er trat als Einzelperson auf und gab keine Erklärung ab, den Verein zu vertreten.
Daher war es unerheblich, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, nach der Wahl eines neuen Vorstands am 29. September 2022 eine Beschwerde für den Verein einzulegen.
Die Beschwerde war unzulässig, da die Mitgliederversammlung, für die der angefochtene Beschluss eine Ergänzung der Tagesordnung ermöglichte, bereits am 29. September 2022 stattgefunden hatte.
Selbst wenn sich die Ermächtigung als rechtswidrig erweisen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
Ob andere Gründe gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse vorliegen könnten, wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht geprüft,
da es ausschließlich um den Ermächtigungsbeschluss vom 13. September 2022 ging.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen, ließ jedoch die ihm gesetzte Frist zur Rücknahme oder Stellungnahme verstreichen.
Das OLG Brandenburg hat in diesem Beschluss die Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern und Vereinen im Hinblick auf die
Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Anfechtung gerichtlicher Ermächtigungen klargestellt.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des Vereins als juristische Person und dessen ausschließliche Befugnis, solche Ermächtigungsbeschlüsse anzufechten.
Darüber hinaus wird die Notwendigkeit eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Zulässigkeit einer Beschwerde hervorgehoben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.