Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers
OLG Zweibrücken 3 W 253/85
Beschluss 17.1.1986
Das Oberlandesgericht Zweibrücken befasste sich in seinem Beschluss vom 17. Januar 1986 mit der Frage der Auslegung des Testaments eines Erblassers
und der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers gemäß Paragraf 133 BGB.
Das Gericht hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach zurück.
Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach und des Amtsgerichts Idar-Oberstein wurden aufgehoben.
Die Sache wurde zur weiteren Ermittlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitere Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 27.349,30 DM festgesetzt.
Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers.
Sie entstammen seiner ersten Ehe.
Zusammen mit seiner bereits am 17. April 1983 verstorbenen zweiten Ehefrau P errichtete der Erblasser am 15. Juli 1982
handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, das sie eigenhändig unterzeichneten und beim Amtsgericht Idar-Oberstein in amtliche Verwahrung gaben.
Dieses Testament hat folgenden Wortlaut:
„Testament
Wir haben am 19. April 1982 geheiratet.
Hiermit setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Der überlebende Teil soll also den zuerst Versterbenden allein und uneingeschränkt beerben.
Den Wert unseres derzeitigen Vermögens geben wir mit Deutsche Mark 100.000,– (Hunderttausend DM) an.
Stirbt der Ehemann G zuerst, wird die Ehefrau P vom seinerzeitigen Vermögen 50 (fünfzig) Prozent an das Kind des Mannes aus erster Ehe K,
drei Prozent an die Nichte der Ehefrau, F. und drei Prozent an die E wegen deren großen Beistand zum Erblasser und dessen schwer erkrankter Ehefrau, auszahlen. –
Nach dem Tod der Ehefrau P wird das noch bestehende Vermögen dem oben genannten N zugeteilt. –
Zu Lebzeiten des L kann eine Änderung vorgenommen werden.
Dieses Testament und das dadurch ungültige 1. Testament geben wir in amtliche Verwahrung beim Nachlaßgericht Idar-Oberstein. –
I am 15. Juli 1982
gez. L gez. P geb. … geb. …
Das Nachlassgericht hatte auf Antrag eines Beteiligten einen gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, der die Beteiligten zu je 1/3 als Erben ausweist.
Auf Beschwerde eines anderen Beteiligten hob das Landgericht Bad Kreuznach diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an,
einen Erbschein zu erteilen, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist.
Das Nachlassgericht folgte dieser Anweisung, woraufhin eine der Beteiligten weitere Beschwerde einlegte.
Das OLG stellte fest, dass die Auslegung der letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen fehlerhaft war, da diese sich ausschließlich auf den Wortlaut des Testaments stützten.
Nach Paragraf 133 BGB ist jedoch der wirkliche Wille des Erblassers unter Heranziehung aller zugänglichen Umstände zu erforschen.
Die Vorinstanzen hatten es versäumt, alle möglichen Erkenntnismittel auszuschöpfen, um den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln.
Das Gericht führte aus, dass die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nicht allein am Wortlaut hängen darf, sondern auch äußere Umstände und weitere Aussagen des Erblassers berücksichtigt werden müssen.
Wenn der wirkliche Wille des Erblassers trotz aller Bemühungen nicht eindeutig feststellbar ist, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden.
Hierbei kann der Wortlaut der Urkunde keine abschließende Grenze setzen.
Die Vorinstanzen hätten daher neben dem Testament und dem widerrufenen früheren Testament auch Zeugen anhören
und weitere Beweise berücksichtigen müssen, um den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln.
Erst dann hätte entschieden werden können, ob der Beteiligte zu 1) im Falle des Vorversterbens der Ehefrau Alleinerbe sein sollte oder ob im Falle ihres Vorversterbens die gesetzliche Erbfolge greifen sollte.
Das OLG betonte, dass ein Erbschein erst dann einzuziehen ist, wenn die durchgeführten Ermittlungen die Überzeugung von der Unrichtigkeit des Erbscheins über bloße Zweifel hinaus erhärten.
Da im vorliegenden Fall die Zweifel an der bisherigen Auslegung des Erblasserwillens noch nicht ausreichend begründet waren,
hob das Gericht die Einziehungsverfügung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurück.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
Das OLG Zweibrücken betonte in seinem Beschluss die Wichtigkeit der umfassenden Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen.
Es kritisierte die ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorinstanzen und hob deren Entscheidungen auf, um eine erneute,
gründliche Ermittlung und Entscheidung durch das Landgericht zu ermöglichen.
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