Ermittlungspflicht Notar bei Erstellung notarielles Nachlassverzeichnis
OLG Koblenz Beschluss vom 16.9.2024 – 12 W 356/24
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Ermittlungspflichten eines Notars
bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses reichen, insbesondere in Bezug auf Kontobewegungen und den Hausrat.
Hintergrund:
Die Tochter des Erblassers (Klägerin) verlangte von ihrer Schwester (Beklagte), der Alleinerbin, Auskunft über den Nachlass und die Zahlung des Pflichtteils.
Die Beklagte wurde gerichtlich zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt.
Die Klägerin war jedoch mit dem vorgelegten Verzeichnis nicht einverstanden und beantragte ein Zwangsgeld gegen die Beklagte,
da das Verzeichnis ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei.
Entscheidung des OLG:
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (LG), das den Zwangsgeldantrag der Klägerin zurückgewiesen hatte.
Kontobewegungen:
Das OLG stellte klar, dass es ausreicht, wenn der Notar bei der Durchsicht der Kontoauszüge der letzten 10 Jahre auf auffällige Kontobewegungen
ab einer bestimmten Höhe hinweist und die dazu vorgebrachten Erklärungen des Auskunftspflichtigen darlegt.
Es sei nicht die Aufgabe des Notars, zu beurteilen, ob ein Vorgang im konkreten Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.
Hausrat und persönliche Gegenstände:
In Bezug auf den Hausrat entschied das OLG, dass es genüge, wenn der Notar auf eine bereits vorhandene Auflistung des Mobiliarvermögens verweist, die im Rahmen der privatschriftlichen
Auskunftserteilung erstellt wurde und bei einem gemeinsamen Termin mit dem Pflichtteilsberechtigten nach Inaugenscheinnahme des Wohnhauses
nebst Inventar ausgehändigt und mit den Angaben in der Auflistung abgeglichen wurde.
Der Notar müsse nicht zwingend eine eigene Liste erstellen.
Begründung des OLG:
Das OLG betonte, dass der Notar zwar eigenständig den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand ermitteln muss, jedoch Art und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Notars liegen.
Der Notar habe hier die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, indem er Einsicht in das Grundbuch nahm, Auskünfte bei Kreditinstituten
und Versicherungen einholte und die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre überprüfte.
Auch die Auflistung des Mobiliarvermögens in Zusammenarbeit mit den Beteiligten sei ausreichend.
Fazit:
Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss die Anforderungen an die Ermittlungspflichten eines Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses konkretisiert.
Der Notar hat demnach einen gewissen Ermessensspielraum bei der Art und dem Umfang seiner Ermittlungen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Notar jede einzelne Kontobewegung oder jeden einzelnen Gegenstand im Hausrat detailliert überprüft und bewertet.
Vielmehr reicht es aus, wenn er auf auffällige Punkte hinweist und die Angaben der Beteiligten auf Plausibilität prüft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.