Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

März 30, 2019
Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 8.6.2001 – 1Z BR 74/00

RA und Notar Krau

Das Bayerische Oberste Landesgericht befasste sich in seinem Beschluss vom 08. Juni 2001 (1Z BR 74/00) mit der Frage der Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern,

insbesondere in Bezug auf die Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern und den Begriff des „wichtigen Grundes“ für eine Entlassung gemäß § 2227 BGB.

Der Fall betraf einen Erblasser, der seine drei Söhne in einem Erbvertrag als Miterben und gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einsetzte.

Nach dem Tod eines der Söhne beantragten dessen Nachkommen, ebenfalls als Testamentsvollstrecker eingesetzt zu werden.

Ein Streit entbrannte, als einer der Testamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 1, der von den anderen Miterben beschuldigt wurde, seine Pflichten grob verletzt zu haben,

nicht ausreichend über seine Verwaltungstätigkeiten Rechenschaft ablegte und mutmaßlich Nachlassgegenstände zu niedrigem Wert an eigene Familienmitglieder verkaufte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 1 zurück und kündigte stattdessen die Ausstellung eines neuen Testamentsvollstreckerzeugnisses an.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, stellte jedoch fest, dass der Beteiligte zu 1 nicht als alleiniger Testamentsvollstrecker handeln könne, sondern nur gemeinsam mit den anderen Miterben.

Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

In seiner Entscheidung hob das Bayerische Oberste Landesgericht den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Es stellte fest, dass das Landgericht den Begriff des „wichtigen Grundes“ für eine Entlassung zu eng ausgelegt habe.

Ein „wichtiger Grund“ kann nicht nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vorliegen, sondern auch, wenn das Verhalten eines Testamentsvollstreckers das Vertrauen der anderen Beteiligten ernsthaft erschüttert.

Zudem hätten die Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1, wie die unzureichende Rechnungslegung und der Verkauf von Nachlassgegenständen unter Wert, gründlicher geprüft werden müssen.

Das Gericht betonte, dass die Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern durchaus wirksam sei, da diese Anordnung

die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle und die Entlassung eines unzuverlässigen Testamentsvollstreckers ermögliche.

Dies diene dem Schutz der Interessen aller Beteiligten und entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.

Die Entscheidung wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten rechtlichen Beurteilung an das Landgericht zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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