Ernennung Notar zum Testamentsvollstrecker in Ergänzungstestament
Urkundstätigkeit des Notars
OLG Bremen 5 W 40/15
Ein Notar (Beteiligter 1.) wurde in einem privatschriftlichen Ergänzungstestament zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
Dieses Ergänzungstestament wurde im Anschluss an die Beurkundung eines Erbvertrags durch denselben Notar verfasst
und zusammen mit dem Erbvertrag in einem gemeinsamen Umschlag verwahrt.
Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses an den Notar ab und
berief sich dabei auf §§ 7, 27 BeurkG, die die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in der beurkundeten Verfügung verbieten.
Der Notar legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Bremen:
Das OLG Bremen gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, dem Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Kernaussage:
Die §§ 7, 27 BeurkG finden keine Anwendung, wenn der Notar in einem privatschriftlichen Ergänzungstestament
zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, das im Anschluss an die Beurkundung einer anderen letztwilligen Verfügung verfasst wurde.
Begründung:
Die §§ 7, 27 BeurkG verbieten dem Notar die Mitwirkung an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, in der er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Diese Vorschriften sollen den Rechtsverkehr vor unsachlichen Erwägungen des Notars schützen.
Im vorliegenden Fall hat der Notar nicht an der Erstellung des privatschriftlichen Ergänzungstestaments mitgewirkt.
Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker war daher nicht Bestandteil seiner Urkundstätigkeit.
Das privatschriftliche Ergänzungstestament wurde nicht gemäß § 2232 BGB zum Bestandteil des Erbvertrags.
Es lag daher kein einheitliches öffentliches Testament vor.
Eine analoge Anwendung der §§ 7, 27 BeurkG kommt nicht in Betracht.
Dies würde die notwendige Klarheit über die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung beeinträchtigen.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Erblasser den beurkundenden Notar in einem separaten Testament zum Testamentsvollstrecker ernennen kann.
Dies gilt auch für privatschriftliche Testamente.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Bremen verdeutlicht die Grenzen der §§ 7, 27 BeurkG.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Notar in einem separaten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, das nicht Bestandteil seiner Urkundstätigkeit ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.