Ernennung Testamentsvollstrecker durch beurkundenden Notar – Verstoß gegen § 7 Nr 1 BeurkG – BGH IV ZB 14/12
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Fall IV ZB 14/12, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den beurkundenden Notar gegen § 7 Nr. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verstößt und somit unwirksam ist.
Dieser Paragraph verbietet es, dem Notar durch die von ihm beurkundete Erklärung einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der beurkundende Notar, der Beteiligte zu 5, die Testamentsvollstreckerin, die Beteiligte zu 4, ernennen sollte.
Nach dem Tod des Erblassers wurde diese Ernennung vorgenommen, und die Beteiligte zu 4 beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Das Notariat erteilte dieses zunächst, setzte jedoch seine Wirksamkeit aus.
Auf die Beschwerde eines Miterben hin wies das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag zurück.
Der BGH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Notar unwirksam ist, da dies dem Notar einen unzulässigen rechtlichen Vorteil verschafft.
Dies widerspricht der Vorschrift des § 7 Nr. 1 BeurkG, der verhindern soll, dass Notare durch die von ihnen beurkundeten Verfügungen Rechtspositionen erhalten, auf die sie keinen Anspruch haben.
Der BGH betonte, dass der Erblasser andere Personen oder das Nachlassgericht zur Ernennung des Testamentsvollstreckers hätte bestimmen können, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Im Fall IV ZB 14/12 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den beurkundenden Notar gegen § 7 Nr. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verstößt und somit unwirksam ist.
Dieser Paragraph verbietet es, dem Notar durch die von ihm beurkundete Erklärung einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Der Erblasser verfasste am 29. Juli 2005 ein Testament, das vom Beteiligten zu 5, einem Notar, beurkundet wurde. Im Testament setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1 bis 3 als Erben ein und bestimmte Teilungsanordnungen sowie Vermächtnisse.
Der Erblasser ordnete in § 9 des Testaments die Testamentsvollstreckung an und verfügte, dass der beurkundende Notar, ersatzweise das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker ernennen solle. Nach dem Tod des Erblassers ernannte der Notar die Beteiligte zu 4 zur Testamentsvollstreckerin.
Die Beteiligte zu 4 beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Notariat erteilte das Zeugnis zunächst, setzte jedoch dessen Wirksamkeit aus. Auf Beschwerde eines Miterben wies das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag zurück.
Diese Vorschrift verbietet es, dem Notar durch die von ihm beurkundete Erklärung einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein rechtlicher Vorteil ist jede Verbesserung der Rechtsposition durch die Einräumung vorher nicht bestehender Rechte.
Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Allerdings schränkt § 7 Nr. 1 BeurkG dieses Bestimmungsrecht ein.
Das Oberlandesgericht Stuttgart änderte den Beschluss des Notariats und wies den Antrag der Beteiligten zu 4 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart und stellte klar, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Notar unwirksam ist, da dies dem Notar einen unzulässigen rechtlichen Vorteil verschafft.
Die Einräumung des Rechts zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers stellt einen rechtlichen Vorteil für den Notar dar, da es seine Rechtsposition verbessert.
Der Notar soll durch die beurkundete Verfügung keine Rechtsposition erhalten, die er ansonsten nicht hätte. Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Wahrung der Neutralität des Notars.
Die überwiegende Meinung im Schrifttum und die Rechtsprechung stützen die Ansicht, dass dem beurkundenden Notar nicht das Recht zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers eingeräumt werden darf.
Einige Stimmen im Schrifttum vertreten die Auffassung, dass auch der amtierende Notar im Testament um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersucht werden könne.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis der Testamentsgestaltung und die Rolle von Notaren. Es ist wichtig, dass Erblasser alternative Bestimmungsmethoden für Testamentsvollstrecker in Betracht ziehen.
Erblasser sollten vermeiden, den beurkundenden Notar als Bestimmungsberechtigten für den Testamentsvollstrecker einzusetzen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Der BGH hat klargestellt, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den beurkundenden Notar gegen § 7 Nr. 1 BeurkG verstößt und somit unwirksam ist. Diese Entscheidung dient der Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität von Notaren und hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Testamentsgestaltung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.