Erneute Anhörung bei Änderung des Betreuerwunsches
BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 315/20
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht darum, wie Gerichte vorgehen müssen, wenn ein Mensch eine rechtliche Betreuung benötigt und sich nicht sicher ist, wer diese Aufgabe übernehmen soll.
Wenn ein Mensch wegen einer Krankheit – wie zum Beispiel Demenz – seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, bestellt das Gericht einen Betreuer. Oft haben die Betroffenen früher schon festgelegt, wer das sein soll. In diesem Fall gab es jedoch Streit darüber, ob die betroffene Frau ihre Meinung geändert hat.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob ein Gericht die betroffene Person noch einmal persönlich befragen muss, wenn sich Anzeichen ergeben, dass sie ihren Wunsch bezüglich der Person des Betreuers geändert hat.
Die betroffene Frau leidet an Demenz. Bevor ihre Krankheit schlimmer wurde, hatte sie im Jahr 2017 vorgesorgt. Sie ging zu einem Notar und unterschrieb eine sogenannte General- und Vorsorgevollmacht. Darin legte sie fest, dass eine bestimmte Ärztin (im Text „ehemalige Bevollmächtigte“ genannt) sich um alles kümmern soll, falls sie es selbst nicht mehr kann.
Später gab es Probleme. Das Amtsgericht setzte einen sogenannten Kontrollbetreuer ein. Dieser hatte die Aufgabe, zu prüfen, ob die Ärztin ihre Arbeit gut macht. Im Februar 2020 entschied dieser Kontrollbetreuer, die Vollmacht für die Ärztin komplett zu widerrufen. Damit durfte die Ärztin nicht mehr für die Frau entscheiden.
Das Amtsgericht Wuppertal musste nun einen neuen Betreuer suchen. Im Mai 2020 sprach eine Richterin persönlich mit der betroffenen Frau. In diesem Gespräch sagte die Frau Dinge wie:
Wegen dieser Aussagen dachte das Gericht, dass die Frau die Ärztin nicht mehr als Betreuerin möchte. Deshalb setzte das Gericht eine professionelle Berufsbetreuerin ein.
Die betroffene Frau und die Ärztin waren damit nicht einverstanden. Sie legten Beschwerde ein. Das bedeutet, ein höheres Gericht (das Landgericht) sollte die Sache noch einmal prüfen.
Interessant ist, was dann passierte: Die Frau ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass sie nun doch möchte, dass die Ärztin ihre Betreuerin wird. Das war das Gegenteil von dem, was sie kurz zuvor im Gespräch mit der Richterin gesagt hatte.
Das Landgericht (das Beschwerdegericht) schaute sich die Akten an, befragte die Frau aber nicht noch einmal persönlich. Die Richter dort dachten: „Sie hat doch beim ersten Mal deutlich gesagt, dass sie die Ärztin nicht will. Das reicht uns als Information.“ Das Landgericht wies die Beschwerde also ab.
Die Sache ging weiter zum höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH. Die Richter dort sagten ganz deutlich: Das Vorgehen des Landgerichts war falsch. Es gab einen schweren Verfahrensfehler.
In Betreuungsverfahren geht es um die Freiheit und die Wünsche eines Menschen. Das Gesetz (die Paragrafen §§ 278 und 68 FamFG) schreibt vor, dass Richter sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen müssen.
Man darf nicht einfach nur Berichte lesen. Man muss den Menschen sehen, ihn hören und spüren, was er wirklich will. Das ist besonders wichtig, wenn der Betroffene seine Meinung anscheinend geändert hat.
Das Gesetz erlaubt es zwar in Ausnahmefällen, auf ein zweites Gespräch im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das geht aber nur unter zwei Bedingungen:
Im vorliegenden Fall gab es aber sehr wohl Grund für neue Erkenntnisse. Die Frau hatte durch ihren Anwalt plötzlich wieder den Wunsch geäußert, die Ärztin als Betreuerin zu haben. Damit war klar: Die Situation hatte sich geändert.
Der BGH hat klargestellt: Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Betroffener seinen „Betreuerwunsch“ geändert hat, muss das Gericht ihn erneut persönlich anhören. Das Gericht darf nicht einfach behaupten, dass der neue Wunsch unglaubwürdig sei, ohne mit dem Menschen gesprochen zu haben.
Normalerweise muss sich ein Gericht an den Wunsch des Betroffenen halten (§ 1897 Abs. 4 BGB). Wenn ein Kranker sagt: „Ich möchte meinen Sohn als Betreuer“, dann muss das Gericht das meistens so machen. Wenn der Kranke seine Meinung ändert, muss das Gericht herausfinden, was sein wirklicher, aktueller Wille ist. Das geht nur durch ein persönliches Gespräch.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache geht zurück nach Wuppertal. Dort müssen die Richter nun das tun, was sie vorher versäumt haben: Sie müssen die betroffene Frau persönlich besuchen, ihr zuhören und dann neu entscheiden, wer die beste Betreuung für sie leisten kann.
Haben Sie Fragen dazu, wie Sie selbst eine solche Vorsorgevollmacht rechtssicher verfassen können oder möchten Sie wissen, welche Anforderungen an einen Betreuerwunsch gestellt werden?
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