ernsthaftes Verlangen Pflichtteil Pflichtteilsstrafklausel

August 19, 2017
ernsthaftes Verlangen Pflichtteil Pflichtteilsstrafklausel

OLG Düsseldorf I-3 Wx 124/11

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel erfordert ein ernsthaftes Verlangen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in diesem Fall über die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament zu entscheiden.

Kernaussage des Beschlusses:

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel erfordert ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.

Es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchgesetzt oder das Nacherbe wirksam ausgeschlagen wird.

Sachverhalt:

Ein Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Nacherben einsetzten.

ernsthaftes Verlangen Pflichtteil Pflichtteilsstrafklausel

Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach die Kinder von der Nacherbfolge ausgeschlossen sein sollten,

wenn sie nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen sollten.

Nach dem Tod des Erblassers machte die Tochter (Beteiligte zu 2) gegenüber der Ehefrau des Erblassers (Vorerbin) Pflichtteilsansprüche geltend.

Sie kündigte an, die Nacherbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Die Ausschlagungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben.

Nach dem Tod der Vorerbin beantragte der Sohn (Beteiligter zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Nacherben ausweist.

Er argumentierte, dass seine Schwester von der Nacherbfolge ausgeschlossen sei, weil sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe.

Entscheidung des Gerichts:

ernsthaftes Verlangen Pflichtteil Pflichtteilsstrafklausel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Tochter von der Nacherbfolge ausgeschlossen ist.

Begründung:

  • Die Tochter hat ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Vorerbin geltend gemacht.
  • Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfordert kein bestimmtes Verfahren. Es genügt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.
  • Die Tochter hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch ernsthaft geltend machen will.
  • Es ist unerheblich, dass die Tochter die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen hat.
  • Die Pflichtteilsstrafklausel ist wirksam. Sie dient dazu, den überlebenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Schmälerung des Nachlasses zu schützen.
  • Die Tochter hat die Bedingung für den Fortfall der Nacherbschaft erfüllt.

Konsequenzen:

Der Sohn ist alleiniger Nacherbe des Erblassers.

Die Tochter ist von der Nacherbfolge ausgeschlossen.

RA und Notar Krau

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