OLG Düsseldorf I-3 Wx 124/11
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel erfordert ein ernsthaftes Verlangen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in diesem Fall über die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament zu entscheiden.
Kernaussage des Beschlusses:
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel erfordert ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben.
Es ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchgesetzt oder das Nacherbe wirksam ausgeschlagen wird.
Sachverhalt:
Ein Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Nacherben einsetzten.
Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach die Kinder von der Nacherbfolge ausgeschlossen sein sollten,
wenn sie nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen sollten.
Nach dem Tod des Erblassers machte die Tochter (Beteiligte zu 2) gegenüber der Ehefrau des Erblassers (Vorerbin) Pflichtteilsansprüche geltend.
Sie kündigte an, die Nacherbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Die Ausschlagungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben.
Nach dem Tod der Vorerbin beantragte der Sohn (Beteiligter zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Nacherben ausweist.
Er argumentierte, dass seine Schwester von der Nacherbfolge ausgeschlossen sei, weil sie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Tochter von der Nacherbfolge ausgeschlossen ist.
Begründung:
Konsequenzen:
Der Sohn ist alleiniger Nacherbe des Erblassers.
Die Tochter ist von der Nacherbfolge ausgeschlossen.
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