Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

März 16, 2025

Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Zweibrücken Beschluss vom 16.5.2024 – 8 W 13/24

RA und Notar Krau

In einem Beschluss  des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 16. Mai 2024 wurde entschieden, dass ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten vollständig zu eröffnen ist,

auch wenn der überlebende Ehegatte das Recht zur Änderung der Verfügungen hat.

Diese Entscheidung stützt sich auf die §§ 248 Abs. 1 und 349 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte 2019 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet und dieses in amtliche Verwahrung gegeben.

Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2023 beantragte der Ehemann beim zuständigen Nachlassgericht, das Testament nur teilweise zu eröffnen und bekannt zu geben.

Das Nachlassgericht entschied jedoch, das gesamte Testament zu eröffnen und den Beteiligten bekannt zu geben.

Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein, die jedoch vom OLG Zweibrücken zurückgewiesen wurde.

Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass die Beschwerde zulässig, aber unbegründet sei. Gemäß § 248 Abs. 1 FamFG ist ein in amtlicher Verwahrung

befindliches Testament nach dem Tod des Erblassers vollständig zu eröffnen.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten regelt § 349 Abs. 1 FamFG eine Ausnahme:

Verfügungen des überlebenden Ehegatten sind nicht bekannt zu geben, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen trennbar sind.

Das Gericht entschied, dass die Verfügungen des Ehepaares im vorliegenden Fall nicht trennbar seien, da sie in der „Wir-Form“ abgefasst waren.

Verfügungen, die in dieser Form oder mit Formulierungen wie „der Überlebende von uns“ getroffen werden, gelten als untrennbar.

Dies liegt daran, dass beide Ehegatten diese Verfügungen gemeinsam getroffen haben.

Die Frage der Wirksamkeit der Verfügungen ist dabei unerheblich, da diese erst später geprüft wird.

Das OLG wies auch das Argument des Ehemannes zurück, dass die Verfügungen aufgrund seines Änderungsrechts nicht eröffnet werden müssten.

Die Eröffnung des Testaments nehme ihm dieses Recht nicht. Zudem würden durch die Bekanntgabe keine Fristen für die Ausschlagung oder Anfechtung der testamentarischen Verfügungen in Gang gesetzt.

Bedeutung der Entscheidung

Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken stellt klar, dass gemeinschaftliche Testamente, die in der „Wir-Form“ abgefasst sind, nach dem Tod des Erstversterbenden vollständig zu eröffnen sind.

Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte das Recht zur Änderung der Verfügungen hat.

Das Urteil betont, dass die Trennbarkeit der Verfügungen anhand ihrer sprachlichen Formulierung zu beurteilen ist und nicht von der Wirksamkeit oder Änderbarkeit der Verfügungen abhängt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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