Eröffnung Erbvertrag – letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten

April 6, 2019

Eröffnung Erbvertrag – letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten

OLG Zweibrücken 3 W 141/02

Beschluss 25.7.2002

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 25. Juli 2002 ging es um die Frage,

ob die letztwilligen Verfügungen des überlebenden Ehegatten bei der Eröffnung eines Erbvertrags zu verkünden sind.

Gemäß §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten dann weder zu verkünden noch den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen,

wenn sie sich von den Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten inhaltlich trennen lassen.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich verfügen oder sprachlich eine Einheit bilden, wie es im vorliegenden Fall der Fall war.

Die Eheleute hatten in einem Erbvertrag festgelegt, dass der Überlebende von ihnen zu seinen Erben berufen darf.

Das Nachlassgericht hatte daraufhin entschieden, den Erbvertrag in voller Länge zu eröffnen, was die Witwe des Verstorbenen zu verhindern suchte,

indem sie eine Beschränkung der Eröffnung auf die Verfügungen ihres verstorbenen Ehemanns forderte.

Eröffnung Erbvertrag – letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten

Diese Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

Das OLG Zweibrücken stellte klar, dass die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht abtrennbar seien, da sie eine gemeinsame Verfügung darstellen.

Es wird argumentiert, dass die Eheleute bewusst eine einheitliche Regelung getroffen haben, bei der nicht absehbar war,

wer zuerst sterben würde, und somit beide Ehegatten in gleicher Weise von der Regelung betroffen waren.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Verfügungen auch dann zu eröffnen sind, wenn sie aufgrund

des Todes des einen Ehegatten unwirksam geworden sind, da das Eröffnungsverfahren nicht der Prüfung der Wirksamkeit dient.

Zudem wird betont, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Eröffnung des Erbvertrags bestehen, da es den Ehegatten freistand, abtrennbare Verfügungen zu treffen.

Das OLG Zweibrücken wies die weitere Beschwerde zurück und setzte den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 2.000 Euro fest.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da keine förmlichen Beteiligten außer der Antragstellerin vorhanden waren.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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