Eröffnung letztwillige Verfügung – zweifelhafter Testierwille

April 17, 2019

Eröffnung letztwillige Verfügung – zweifelhafter Testierwille

OLG Frankfurt am Main 20 W 26/14

29.07.2014

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich in seinem Beschluss vom 29. Juli 2014 mit der Frage, ob ein Schriftstück,

das nicht auf den ersten Blick als Testament erkennbar ist, dennoch als eine letztwillige Verfügung des Erblassers zu eröffnen sei.

Nach § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Nachlassgericht verpflichtet, jede ihm vorliegende Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers erfährt.

Dies gilt auch für Dokumente, die äußerlich nicht typisch für ein Testament sind, wie etwa Briefe.

In dem vorliegenden Fall legten die Antragsteller ein Schriftstück vor, das ihrer Meinung nach als Vermächtnis und somit als Teil des Testaments des Erblassers anzusehen sei.

Eröffnung letztwillige Verfügung – zweifelhafter Testierwille

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Eröffnung dieses Schriftstücks als letztwillige Verfügung zurück,

da es der Ansicht war, dass das Dokument keinen Testierwillen erkennen lasse und nicht im Hinblick auf den eigenen Tod des Erblassers verfasst worden sei.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, das Schriftstück zu eröffnen.

Das Gericht betonte, dass bereits die bloße Möglichkeit ausreicht, dass ein Dokument eine letztwillige Verfügung sein könnte, um eine Eröffnung zu rechtfertigen.

Eine solche Eröffnung dient den Beteiligten dazu, die Wirksamkeit und den Inhalt der Verfügung zu prüfen.

Die summarische Vorprüfung durch das Nachlassgericht dürfe daher nur sehr begrenzt stattfinden.

Formunwirksame Schriftstücke seien ebenfalls zu eröffnen, da materielle Rechtsfragen im Eröffnungsverfahren keine Rolle spielen.

Das Gericht stellte klar, dass die Möglichkeit einer Umdeutung des Schriftstücks in ein Testament nicht ausgeschlossen werden könne,

und verwies auf die Möglichkeit, dass der Erblasser eine Regelung für den Fall seines Todes treffen wollte.

Eröffnung letztwillige Verfügung – zweifelhafter Testierwille

Da das Eröffnungsverfahren nur eine begrenzte Vorprüfung vorsieht, wären weitergehende materielle Überprüfungen erst in einem nachfolgenden Verfahren vorzunehmen.

Das OLG entschied zugunsten der Antragsteller, die Beschwerde hatte somit Erfolg.

RA und Notar Krau

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