Errichtung Dreizeugentestament – Aufzeichnung in Kurzschrift – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20. Juli 1979 – BReg 1 Z 119/78
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied am 20. Juli 1979 im Fall eines Dreizeugentestaments, das von F.K. am 27. Januar 1977 kurz vor seinem Tod abgegeben wurde.
F.K. hatte in seinem notariellen Testament vom 13. August 1968 seine Freundin X. als Alleinerbin eingesetzt.
Doch drei Tage vor seinem Tod widerrief er dieses Testament und erklärte in Anwesenheit eines Ermittlungsrichters und Zeugen ein neues Testament, in dem er sein Vermögen an seine Cousine J.K., eine Cousine in der Ostzone und eine weitere Verwandte in der DDR vermachte.
Fakten und Vorgeschichte
F.K. war zum Zeitpunkt seiner Todes schwer krank und erblindet im Kreiskrankenhaus F.
Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen X. und eine andere Person wurde er als Zeuge vernommen.
Bei der Vernehmung war eine Justizangestellte als Urkundsbeamtin, eine Kriminalmeisterin und zwei Ärzte anwesend.
Die Vernehmung wurde stenografisch aufgenommen und später maschinenschriftlich zu einem Protokoll zusammengefasst.
Protokoll der Vernehmung
Das Protokoll beschreibt F.K.s Wünsche bezüglich seines Testaments.
Er äußerte, dass er das Testament zugunsten von X. widerrufen wolle und stattdessen sein Vermögen auf die genannten Verwandten verteilen wolle.
Das Protokoll wurde ihm teilweise vorgelesen, und er bestätigte, dass es korrekt war.
Ein Vermerk unter dem Protokoll, unterschrieben vom Ermittlungsrichter, bestätigte, dass F.K. in der Lage war, die Fragen klar zu beantworten, und dass seine Äußerungen korrekt stenografiert und später vorgelesen wurden.
Konflikt um das Testament
Nach F.K.s Tod stellten die Beteiligten verschiedene Erbscheinsanträge. X. hielt das notarielle Testament von 1968 für gültig und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.
Die Verwandten, insbesondere J.K., A.G., und C.B., behaupteten, F.K. habe das notarielle Testament widerrufen und ein gültiges Nottestament erstellt, das sie zu gleichen Teilen als Erben bestimmte.
Falls das Nottestament wegen Formfehlern ungültig wäre, argumentierten sie, wäre die gesetzliche Erbfolge einzuhalten.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Nachlassgericht kündigte an, X. einen Erbschein basierend auf dem notariellen Testament zu erteilen, was es am 2. November 1977 auch tat.
Die Anträge der Verwandten wurden zurückgewiesen, woraufhin sie Beschwerde einlegten. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, woraufhin die Verwandten weitere Beschwerden einreichten.
Rechtsprüfung durch das BayObLG
Das BayObLG prüfte die Rechtslage und kam zu dem Schluss, dass die bisherigen Ermittlungen unzureichend seien.
Entscheidend war, ob die Erklärungen des Erblassers zur Erbeinsetzung ihm im Beisein der Zeugen vorgelesen und von ihm genehmigt wurden.
Die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um zu klären, ob das erforderliche Vorlesen unterlassen wurde. Die Vorinstanzen hatten versäumt, die anwesenden Zeugen umfassend zu befragen.
Formvorschriften und Gültigkeit des Nottestaments
Das Gericht stellte klar, dass das zwingend vorgeschriebene Vorlesen der Niederschrift nicht durch „lautes Diktat“ ersetzt werden könne, da es dem Erblasser ermöglichen sollte, die Niederschrift auf Korrektheit zu überprüfen.
Das Unterlassen des Vorlesens wäre ein unheilbarer Formfehler, der zur Nichtigkeit des Testaments führen würde.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass das Nottestament gültig wäre, wenn mindestens ein Zeuge die kurzschriftliche oder erste langschriftliche Aufzeichnung vor dem Tod des Erblassers unterschrieben hätte.
Diese Unterschrift macht aus der Aufzeichnung eine Niederschrift, die für die Errichtung des Dreizeugentestaments notwendig ist.
Aufgaben für das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht wurde angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere die Zeugen zu vernehmen, um festzustellen, ob die Niederschrift vor dem Tod des Erblassers unterschrieben war und ob die Erklärungen des Erblassers vorgelesen wurden.
Wenn dies nicht nachgewiesen werden kann, bleibt das Nottestament ungültig, und die Erbscheinsanträge der Verwandten müssten erneut zurückgewiesen werden.
Sollte das Nachlassgericht jedoch feststellen, dass die Erklärungen vorgelesen und genehmigt wurden und die Niederschrift ordnungsgemäß unterschrieben war, müsste der erteilte Erbschein zugunsten von X. eingezogen und die Erbscheinsanträge der Verwandten bewilligt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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