Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann auch in getrennten Urkunden erfolgen – OLG München 31 Wx 83/09

Oktober 25, 2020

Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann auch in getrennten Urkunden erfolgen – OLG München 31 Wx 83/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ausgangssituation
    • Überblick über den Fall
  2. Prozessverlauf und Entscheidungen
    • Amtsgericht Freising
    • Landgericht Landshut
    • Oberlandesgericht München (OLG München 31 Wx 83/09)
  3. Sachverhalt und Klagegegenstand
    • Beteiligte Parteien und Erblasserin
    • Ehe- und Erbvertrag von 1964
    • Handschriftliche Testamente von 1997
    • Notarielle Testamente der Erblasserin von 2000, 2004 und 2006
  4. Rechtliche Würdigung und Begründung der Vorinstanzen
    • Ablehnung des Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht
    • Bestätigung der Entscheidung durch das Landgericht
    • Überprüfung der Wechselbezüglichkeit gemäß § 2270 BGB
  5. Gründe für die Beschwerde und deren Zurückweisung
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
    • Bindungswirkung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung
  6. Feststellungen und Würdigung durch das Oberlandesgericht
    • Definition und Anwendung des § 2270 BGB
    • Auslegung der gemeinschaftlichen Testamente
    • Ausschluss der Wechselbezüglichkeit und Testierfähigkeit
  7. Schlussfolgerungen und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Auswirkungen auf die Praxis der Testamentsgestaltung und Erbfolge
  8. Anhängige Rechtsmittel und Rechtsbelehrung
    • Kostenentscheidung
    • Hinweise zur Rechtsmittelbelehrung
    • Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens

Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann auch in getrennten Urkunden erfolgen – OLG München 31 Wx 83/09

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG München (31 Wx 83/09) hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen (Landgericht Landshut und Amtsgericht Freising) auf und setzt den Geschäftswert für das Verfahren auf jeweils 25.000 Euro fest.

Im Kern des Falls ging es um die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament auch dann gültig ist, wenn es in getrennten Urkunden verfasst wird, und welche Konsequenzen dies für die Erbfolge hat.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1997 handschriftliche Testamente erstellt, die sie gemeinsam zur Verwahrung gaben.

Diese Testamente setzten den gemeinsamen Sohn K.K. als Schlusserben ein, was als wechselbezügliche Verfügung ausgelegt wurde, d.h., dass beide Ehegatten diese Verfügung in Abhängigkeit voneinander getroffen haben.

Nach dem Tod von K.K. trat seine Tochter (Beteiligte zu 9) gemäß der Auslegungsregel des § 2069 BGB als Ersatzerbin ein, was das Amtsgericht und das Landgericht bestätigten.

Das OLG München stellte jedoch fest, dass die Wechselbezüglichkeit der ursprünglichen Einsetzung von K.K. nicht automatisch auf die Ersatzerbin (Beteiligte zu 9) übergeht.

Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann auch in getrennten Urkunden erfolgen – OLG München 31 Wx 83/09

Die Gerichte hätten die Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung gesondert prüfen müssen.

Da dies nicht geschehen war, wurden die Beschlüsse aufgehoben, und das OLG entschied, dass die Beteiligten zu 1 bis 8 testamentarische Erben zu je 1/8 sind.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Erblasserin nach dem Vorversterben von K.K. berechtigt war, durch ein neues Testament (2004 und 2006) die Erbfolge zu ändern, sodass die Beteiligten zu 1 bis 8 als Erben an die Stelle von K.K. treten und nicht die Beteiligte zu 9.

Daher wird das Nachlassgericht angewiesen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 9 zurückzuweisen und die Erbfolge entsprechend der Rechtsauffassung des Senats neu zu bestimmen.

Gerichtsgebühren fallen nicht an.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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