LG Berlin 83 T 216/81

Juli 12, 2020

Errichtung eines Nottestaments – LG Berlin Beschluss vom 14. Juli 1981 – 83 T 216/81

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Landgericht Berlin hat am 14. Juli 1981 in der Beschwerdesache 83 T 216/81 über die Gültigkeit eines Nottestaments entschieden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen, und der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2. muss die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen.

Hintergrund:

Die Erblasserin befand sich seit dem 6. September 1979 bis zu ihrem Tod am 27. Oktober 1979 in stationärer Behandlung in der G Klinik.

Am 16. Oktober 1979 diktierte sie ein Testament, das von der Chefarztsekretärin Frau S niedergeschrieben wurde.

Zur Niederschrift zog Frau S die Verwaltungsangestellte Frau H und die Krankenschwester Frau K hinzu, die das Schriftstück in Gegenwart der Erblasserin verlasen.

Errichtung eines Nottestaments – LG Berlin Beschluss vom 14. Juli 1981 – 83 T 216/81

Nach Bestätigung der Richtigkeit unterschrieben die Erblasserin und die drei Zeuginnen das Testament.

Darin wurde festgelegt, dass Frau S die Polstermöbel und die Beteiligte zu 1., Frau R, die Wertsachen erben soll.

Zusätzlich wünschte die Erblasserin, bei ihrem Ehemann in Wilmersdorf beigesetzt zu werden.

Verfahren:

Die Beteiligte zu 1. beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, gestützt auf das Nottestament.

Die Beteiligte zu 2., die Schwester der Erblasserin, beantragte ebenfalls einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, da der Ehemann der Erblasserin vorverstorben war und keine Abkömmlinge vorhanden waren.

Das Amtsgericht Tiergarten erhob Beweis durch uneidliche Vernehmung der drei Testamentszeuginnen und der Stationsärztin Frau M, die die Erblasserin betreut hatte.

Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass das Testament vom 16. Oktober 1979 ein gültiges Nottestament gemäß § 2250 Abs. 2 BGB darstellt und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. zurück.

Die Beteiligte zu 2. legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass die Voraussetzungen für ein Nottestament nicht vorgelegen hätten, insbesondere keine objektive nahe Todesgefahr bestanden habe.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Errichtung eines Nottestaments – LG Berlin Beschluss vom 14. Juli 1981 – 83 T 216/81

Es stellte fest, dass die gesetzliche Erbfolge durch das Testament vom 16. Oktober 1979 ausgeschlossen wurde.

Das Testament erfüllte die Anforderungen eines Nottestaments gemäß § 2250 Abs. 2 BGB, da die Erblasserin sich in einer Situation befand, in der eine Testamentserrichtung vor einem Notar oder Bürgermeister nicht möglich war.

Es reiche aus, wenn bei den Zeugen subjektiv die ernste Besorgnis bestanden habe, dass die Erblasserin aufgrund naher Todesgefahr kein Testament in anderer Form errichten könne.

Beweiswürdigung:

Die sachverständige Zeugin Frau M bestätigte, dass der Tod der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung täglich zu erwarten gewesen sei.

Die Erblasserin litt an einer schweren Herzmuskelschwäche und starker Luftnot, und ihr Gesundheitszustand hatte sich im Oktober 1979 stark verschlechtert.

Am 13. Oktober 1979 erlitt sie einen Anfall mit erheblicher Atemnot und war danach mutlos, ohne Lebenswillen, was täglich mit ihrem Tod rechnen ließ.

Diese Umstände genügten für die Annahme einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB.

Schlussfolgerung:

Da die objektive Gefahrenlage für die Errichtung eines Nottestaments gegeben war, kam es nicht darauf an, ob die Zeugen subjektiv eine nahe Todesgefahr besorgten.

Somit war die Beschwerde der Beteiligten zu 2. unbegründet und wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgte gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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