Errichtung eines Testamentes in Briefform

August 29, 2017
Errichtung eines Testamentes in Briefform

Errichtung eines Testamentes in Briefform

OLG Schleswig 3 Wx 58/04

Ermittlung des Testierwillens durch Auslegung,

Berücksichtigung der Gesamtumstände,

Anhaltspunkte für einen Regelungscharakter

RA und Notar Krau

Die Erblasserin schrieb ihrem Bruder einen Brief, in dem sie ihm mitteilte, dass er nach ihrem Tod ihr Geld erben solle.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Bruder die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da der Brief nicht als Testament angesehen werden könne.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den Erbschein zu erteilen.

Errichtung eines Testamentes in Briefform

Gegen diese Entscheidung legte die Schwester der Erblasserin Beschwerde ein.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Testament in Briefform: Ein Testament kann auch in Briefform errichtet werden.
  • Testierwille: Ob ein Brief als Testament anzusehen ist, hängt vom Willen des Erblassers ab. Dieser Wille muss durch Auslegung des Briefs und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ermittelt werden.
  • Regelungscharakter: Der Brief der Erblasserin hatte Regelungscharakter, da sie darin ihren Bruder eindeutig als Erben ihres Geldes einsetzte.
  • Gesamtumstände: Die Gesamtumstände sprachen dafür, dass der Brief als Testament gedacht war:
    • Der Nachlass der Erblasserin bestand fast ausschließlich aus Geldvermögen.
    • Der Brief wurde anlässlich eines Todesfalls verfasst.
    • Die Erblasserin hatte zu ihrem Bruder engen Kontakt.
  • Auslegung des Landgerichts: Die Auslegung des Landgerichts, dass der Brief als Testament anzusehen ist, war möglich und daher nicht zu beanstanden.

Begründung:

  • Formfreiheit des Testaments: Das Testament unterliegt grundsätzlich der Formfreiheit. Es kann daher auch in Briefform errichtet werden.
  • Auslegung des Erblasserwillens: Die Auslegung des Erblasserwillens dient der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers.
  • Berücksichtigung der Gesamtumstände: Die Gesamtumstände können Indizien für den Willen des Erblassers liefern.

Fazit:

Errichtung eines Testamentes in Briefform

Das OLG Schleswig hat die Beschwerde der Schwester zurückgewiesen.

Der Brief der Erblasserin war als Testament anzusehen, da er ihren Bruder eindeutig als Erben einsetzte und die Gesamtumstände für einen Testierwillen sprachen.

Das Urteil dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Errichtung eines Testaments in Briefform und dem Schutz des Erblasserwillens.

RA und Notar Krau

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