
LAG Baden – Württemberg 17 Sa 12/20
Urteil 5.11.2020
Ersatz eines behaupteten Schadens wegen steuerlicher Falschberatung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2020 behandelt die Frage
der Haftung des Arbeitgebers für falsche oder unvollständige Auskünfte im Zusammenhang mit steuerlichen Aspekten eines Aufhebungsvertrags, der eine Abfindung vorsieht.
Der Kläger, ein langjähriger Arbeitnehmer, verlangte Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber, weil ihm
aufgrund einer vermeintlich falschen Beratung durch den Arbeitgeber ein steuerlicher Nachteil entstanden sei.
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger im Rahmen der Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber geraten, die Abfindung auf zwei Jahre aufzuteilen, was steuerliche Vorteile bringen könnte.
Der Kläger folgte diesem Rat, doch stellte sich später heraus, dass diese Aufteilung zu einem steuerlichen Nachteil führte,
da die Abfindung nicht wie vom Kläger erwartet nach der sogenannten Fünftelregelung steuerlich begünstigt wurde.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht zur steuerlichen Beratung hat, er aber haftet,
wenn er freiwillig Auskünfte erteilt, die falsch oder unvollständig sind und den Arbeitnehmer zu einer für ihn nachteiligen Entscheidung führen.
In diesem speziellen Fall scheiterte der Kläger jedoch, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Schaden kausal auf die falsche Auskunft des Arbeitgebers zurückzuführen war.
Wesentlich war die Feststellung, dass dem Kläger die Beweislast obliegt, dass die fehlerhafte Auskunft tatsächlich zu der schädlichen Entscheidung geführt hat.
Zudem greift in solchen Fällen keine Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten, wenn mehrere Handlungsmöglichkeiten bestanden hätten.
Das Gericht bestätigte daher die Abweisung der Klage in der ersten Instanz, da der Kläger nicht ausreichend darlegte,
dass er sich ohne die vermeintlich fehlerhafte Auskunft anders verhalten hätte und der Schaden dadurch vermieden worden wäre.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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