Ersatz eines Personenschadens – BAG Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 2019 (8 AZR 35/19) behandelt die Frage der Haftung eines Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall, den eine Pflegefachkraft auf dem Betriebsgelände eines Seniorenpflegeheims erlitten hat.
Das Gericht prüfte, ob die Beklagte für den Ersatz materieller und immaterieller Schäden haftet oder ob das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII greift.
Die Klägerin, eine langjährig bei der Beklagten beschäftigte Pflegefachkraft, erlitt am 7. Dezember 2016 gegen 07:30 Uhr einen Unfall auf dem Weg zum Nebeneingang des Seniorenpflegeheims.
Sie rutschte auf dem unbeleuchteten Kopfsteinpflaster aus und zog sich eine Außenknöchelfraktur zu.
Nach einer stationären Behandlung und Komplikationen bei der Heilung forderte die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro und den Ersatz materieller Schäden.
Diese umfassten den Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt und Verletztengeld, Verdienstausfall ihres Ehemanns, der sie unterstützte, sowie Beförderungskosten zu Behandlungsterminen.
Die Klägerin argumentierte, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Weg zum Nebeneingang nicht ausreichend gestreut habe.
Sie behauptete, der Unfall sei durch die fehlende Sicherung des Weges verursacht worden.
Da Beschäftigte sowohl den Haupt- als auch den Nebeneingang benutzen könnten und der Nebeneingang für sie der kürzeste Weg gewesen sei, habe die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, indem sie die Gefahrenstelle nicht gesichert habe.
Die Beklagte bestritt eine Haftung für den Unfall und argumentierte, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs getroffen habe.
Die Wege seien entsprechend den betrieblichen Erfordernissen geräumt und gestreut worden. Am Unfalltag habe keine Eisglätte bestanden.
Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass der Weg zum Haupteingang, der kürzer und sicherer sei, unproblematisch gewesen wäre.
Die Klägerin habe durch die Wahl des Nebeneingangs ein höheres Sturzrisiko in Kauf genommen.
Das Gericht stellte fest, dass die Klage unbegründet sei, da eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei.
Bei dem Unfall handele es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII, der als Versicherungsfall anerkannt wurde.
Das Urteil betont die Bedeutung der gesetzlichen Unfallversicherung und des Haftungsprivilegs für Arbeitgeber.
Es schützt den Arbeitgeber vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, solange kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird und der Unfall nicht auf einem spezifisch versicherten Weg gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII geschieht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.