Ersatz eines Personenschadens – BAG Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19

April 30, 2021

Ersatz eines Personenschadens – BAG Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 2019 (8 AZR 35/19) behandelt die Frage der Haftung eines Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall, den eine Pflegefachkraft auf dem Betriebsgelände eines Seniorenpflegeheims erlitten hat.

Das Gericht prüfte, ob die Beklagte für den Ersatz materieller und immaterieller Schäden haftet oder ob das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII greift.

Tatbestand und Prozessgeschichte

Die Klägerin, eine langjährig bei der Beklagten beschäftigte Pflegefachkraft, erlitt am 7. Dezember 2016 gegen 07:30 Uhr einen Unfall auf dem Weg zum Nebeneingang des Seniorenpflegeheims.

Sie rutschte auf dem unbeleuchteten Kopfsteinpflaster aus und zog sich eine Außenknöchelfraktur zu.

Nach einer stationären Behandlung und Komplikationen bei der Heilung forderte die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro und den Ersatz materieller Schäden.

Diese umfassten den Differenzbetrag zwischen Arbeitsentgelt und Verletztengeld, Verdienstausfall ihres Ehemanns, der sie unterstützte, sowie Beförderungskosten zu Behandlungsterminen.

Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Weg zum Nebeneingang nicht ausreichend gestreut habe.

Sie behauptete, der Unfall sei durch die fehlende Sicherung des Weges verursacht worden.

Da Beschäftigte sowohl den Haupt- als auch den Nebeneingang benutzen könnten und der Nebeneingang für sie der kürzeste Weg gewesen sei, habe die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, indem sie die Gefahrenstelle nicht gesichert habe.

Ersatz eines Personenschadens – BAG Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19

Argumentation der Beklagten

Die Beklagte bestritt eine Haftung für den Unfall und argumentierte, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs getroffen habe.

Die Wege seien entsprechend den betrieblichen Erfordernissen geräumt und gestreut worden. Am Unfalltag habe keine Eisglätte bestanden.

Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass der Weg zum Haupteingang, der kürzer und sicherer sei, unproblematisch gewesen wäre.

Die Klägerin habe durch die Wahl des Nebeneingangs ein höheres Sturzrisiko in Kauf genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte fest, dass die Klage unbegründet sei, da eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei.

Bei dem Unfall handele es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII, der als Versicherungsfall anerkannt wurde.

Ersatz eines Personenschadens – BAG Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19

  1. Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII:
    • Der Haftungsausschluss greift, wenn der Versicherungsfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Das Gericht befand, dass weder ein doppelter Vorsatz (Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung und des Verletzungserfolgs) vorlag noch der Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII geschah.
  2. Versicherungsfall und Bindungswirkung:
    • Das Gericht war an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers gebunden, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist. Die Feststellung des Sozialversicherungsträgers, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt, bindet die Arbeitsgerichte.
  3. Kein vorsätzliches Handeln der Beklagten:
    • Das Gericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich des Verletzungserfolgs vorlagen. Ein bloßes Unterlassen von Räum- und Streuarbeiten reicht für die Annahme von Vorsatz nicht aus.
  4. Kein Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII:
    • Der Unfall ereignete sich auf dem Betriebsgelände, was den Unfall zu einem Betriebsweg macht, der unter die Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 SGB VII fällt.

Das Urteil betont die Bedeutung der gesetzlichen Unfallversicherung und des Haftungsprivilegs für Arbeitgeber.

Es schützt den Arbeitgeber vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, solange kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird und der Unfall nicht auf einem spezifisch versicherten Weg gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII geschieht.

RA und Notar Krau

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