Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter Erbschaft

März 30, 2019

Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter Erbschaft

BGH Urteil 18.10.2017 – IV ZR 97/15

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 behandelt den Umfang des Ersatzanspruchs eines nichtehelichen Kindes gegen den Staat, wenn dieser die Erbschaft vereinnahmt hat.

Die Klägerin, geboren vor dem 1. Juli 1949, forderte Zinsen auf den Nachlasswert, den das beklagte Land als Erbe eingenommen hatte.

Das Nachlassgericht hatte 1982 das Fiskuserbrecht festgestellt, und der Beklagte zahlte der Klägerin 2013 den Wert der Erbschaft abzüglich Verwaltungskosten, jedoch ohne Zinsen.

Die Klägerin forderte 4 % Zinsen pro Jahr über 30 Jahre.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin kein Zinsanspruch zusteht.

Der Ersatzanspruch gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 des Nichtehelichengesetzes (NEhelG) in der Fassung von 2011

umfasst lediglich den Wert der entgangenen erbrechtlichen Ansprüche, jedoch keinen Nutzungsersatz in Form von Zinsen.

Das Berufungsgericht und der BGH sahen keinen rechtlichen Grund für die Zahlung von Zinsen. Insbesondere stützt sich die Entscheidung darauf,

dass das NEhelG keinen Erbschaftsanspruch begründet, sondern lediglich einen Ersatzanspruch in Höhe des entgangenen Nachlasswertes.

Ersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter Erbschaft

Zudem sahen die Gerichte keine analoge Anwendung der §§ 2018 ff. BGB, da der Staat als gesetzlicher Erbe nicht nur Erbschaftsbesitzer ist.

Die Argumentation der Klägerin, dass ihr ein Zinsanspruch aufgrund von Verfassungs- oder Menschenrechtsverletzungen zustehe, wurde ebenfalls abgewiesen.

Der BGH stellte klar, dass das NEhelG, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), keine Konventionsverletzung darstellt,

da der Ersatzanspruch auf den Nachlasswert beschränkt und eine finanzielle Kompensation für entgangene erbrechtliche Ansprüche vorgesehen ist.

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, und sie trägt die Kosten des Verfahrens.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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