Ersatzerbe und Anwachsung
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 55/90
Erbschein beantragt
In diesem Fall befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Frage, ob im Falle des Todes eines Erben vor dem Erbfall
sein Erbteil den anderen Erben anwächst oder ob seine Abkömmlinge als Ersatzerben zum Zuge kommen.
Die Fakten des Falles
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre drei Kinder zu Erben eingesetzt und ihnen zusätzlich verschiedene Gegenstände vermacht.
Eines der Kinder verstarb vor der Erblasserin.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter einen Erbschein, der sie als Miterbin neben dem überlebenden Sohn zur Hälfte ausweisen sollte.
Die Enkelin des vorverstorbenen Sohnes beantragte ebenfalls einen Erbschein, der sie als Miterbin zu einem Drittel ausweisen sollte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Enkelin des vorverstorbenen Sohnes als Ersatzerbin zum Zuge kommt
und die Erblasserin von ihren beiden lebenden Kindern und ihrer Enkelin zu je einem Drittel beerbt wurde.
Eine Anwachsung des Erbteils des vorverstorbenen Sohnes an die anderen Erben fand nicht statt.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall BayObLG BReg 1 a Z 55/90 zeigt, dass im Zweifel die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben als Ersatzerben zum Zuge kommen.
Eine Anwachsung des Erbteils an die anderen Erben findet nur statt, wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das BayObLG hat in diesem Fall die Ersatzerbeneinsetzung bestätigt und die Anwachsung des Erbteils an die anderen Erben verworfen.
Die Entscheidung trägt dazu bei, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers verteilt wird und die Interessen der Abkömmlinge gewahrt werden.
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