
Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerben
OLG Schleswig 3 Wx 128/10
Der Fall behandelt die Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren Bruder G. als Alleinerben und weitere Verwandte mit bestimmten Vermächtnissen bedacht hat.
Nach dem Tod der Erblasserin, die kinderlos und unverheiratet starb, entstand ein Streit darüber,
ob die gesetzliche Erbfolge oder das Testament Vorrang habe, insbesondere weil G. bereits vor der Erblasserin verstorben war.
Das Testament von 1997 verfügte, dass nach Abzug von Unkosten der Bruder G. das restliche Vermögen erhalten sollte,
während andere Verwandte spezifische Geldbeträge als Vermächtnisse erhielten.
Die Erblasserin hatte nicht festgelegt, wer erben sollte, falls G. vor ihr sterben würde.
Die gesetzliche Erbfolge wurde von einem Teil der Familie befürwortet, doch das Amtsgericht entschied,
dass die Erblasserin offensichtlich wollte, dass ihr Bruder G. Alleinerbe wird, und die anderen nur Vermächtnisnehmer sind.
Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der engen Beziehung zwischen der Erblasserin und ihrem Bruder G.
eine ergänzende Testamentsauslegung erforderlich ist, um den Willen der Erblasserin festzustellen.
Diese ergänzende Auslegung führte dazu, dass die Tochter des Bruders G., die Beteiligte zu 1., als Ersatzerbin anstelle ihres Vaters eingesetzt wurde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen, da das Gericht der Auffassung war,
dass die Erblasserin durch ihr Testament klar die gesetzliche Erbfolge ausschließen und eine besondere Stellung für ihren Bruder G. und dessen Abkömmlinge schaffen wollte.
Auch die später erteilten Vollmachten und das enge Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 1. wurden als Hinweise auf den Willen der Erblasserin gewertet.
Der Beschluss des Amtsgerichts wurde somit bestätigt, und die Beteiligte zu 1. wurde als Alleinerbin bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3. auferlegt.
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