Ersatzerbenstellung des Vermächtnisnehmers bei Erbausschlagung

Mai 11, 2020

Ersatzerbenstellung des Vermächtnisnehmers bei Erbausschlagung

OLG Köln Beschluss 10.11.2008 – 2 Wx 38/08

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. November 2008, Aktenzeichen 2 Wx 38/08, befasst sich mit der Frage,

ob ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch alle berufenen Erben und Ersatzerben im Rahmen einer ergänzenden

Testamentsauslegung als Ersatzerbe und somit als Alleinerbe bestimmt werden kann.

Sachverhalt:

Der Erblasser war nach dem Tod seiner ersten Ehefrau in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) verheiratet, aus der ersten Ehe gingen drei Töchter hervor.

Die zweite Ehe blieb kinderlos.

In einem notariellen Testament vom 25. September 2006 setzte der Erblasser seine drei Töchter zu jeweils einem Drittel als Erben ein.

Für den Fall, dass eine Tochter nicht erben konnte, sollten deren Abkömmlinge Ersatzerben sein.

Sollte kein Abkömmling zur Erbfolge gelangen, fiel der Erbanteil den verbleibenden Erben zu.

Die Beteiligte zu 1) wurde mit Vermächtnissen bedacht, darunter das Alleineigentum am gesamten beweglichen Nachlass und ein lebenslanger Nießbrauch an einem Hausgrundstück.

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Sie sollte jedoch keine Erbin sein.

Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche Töchter und deren Abkömmlinge die Erbschaft aus.

Die Beteiligte zu 1) beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da aus dem Testament kein entsprechender Wille des Erblassers hervorging.

Das Landgericht Aachen wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Es stellte fest, dass die Frage, ob die Beteiligte zu 1) im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbin und somit Alleinerbin betrachtet werden kann, nicht ausreichend geprüft wurde.

Begründung:

Einfache Testamentsauslegung:

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Der Wortlaut des Testaments ergibt keine Hinweise darauf, dass die Beteiligte zu 1) als Ersatzerbin eingesetzt werden sollte.

Auch eine wohlwollende Testamentsauslegung gemäß Paragraf 2084 BGB führt nicht zu diesem Ergebnis.

Ergänzende Testamentsauslegung:

Da alle Erben und Ersatzerben die Erbschaft ausgeschlagen haben, liegt eine Lücke in der testamentarischen Regelung vor.

Diese Lücke kann durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden, bei der der hypothetische Wille des Erblassers ermittelt werden muss.

Hypothetischer Wille:

Bei der ergänzenden Auslegung ist zu prüfen, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte.

Es reicht ein geringer Anhaltspunkt im Testament, um den hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln.

Notwendige Ermittlung:

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Das Landgericht muss ermitteln, ob der Erblasser die Möglichkeit der Ausschlagung durch alle Kinder nicht bedacht hat.

Dazu müssen der die Beurkundung vornehmende Notar und die Beteiligte zu 1) angehört werden, um festzustellen,

ob eine Regelungslücke im Testament vorliegt und wie der hypothetische Wille des Erblassers beschaffen sein könnte.

Andeutungstheorie:

Die Andeutungstheorie findet auch bei der ergänzenden Testamentsauslegung Anwendung.

Die testamentarischen Bestimmungen zugunsten der Beteiligten zu 1) lassen darauf schließen, dass der Erblasser ihr den Nachlass umfassend zukommen lassen wollte,

was als Andeutung für eine entsprechende Zielrichtung gewertet werden kann.

Ergebnis:

Die Entscheidung des Landgerichts kann nicht bestätigt werden, da es die erforderlichen Ermittlungen zur ergänzenden Testamentsauslegung nicht vorgenommen hat.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, damit es die notwendigen Feststellungen trifft.

Die Kostenentscheidung wird ebenfalls dem Landgericht übertragen, da das Ergebnis des Verfahrens noch offen ist.

Das OLG Köln verdeutlicht mit diesem Beschluss die Bedeutung der ergänzenden Testamentsauslegung zur Klärung von Lücken in der testamentarischen Erbfolgeregelung

und betont die Notwendigkeit der Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers bei unvorhergesehenen Entwicklungen.

RA und Notar Krau

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