Ersatzerbschaftsteuer – nichtrechtsfähige Stiftung – FG Köln Urteil vom 25.05.2016 – 7 K 291/16
Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.05.2016 betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer bei der Stiftung T erfüllt sind.
Diese Stiftung wurde auf Grundlage des Testaments eines Herrn T im Jahr 1858 errichtet, das der Stadt Köln ein Grundstück vermachte, um aus den Erträgen Stipendien an Nachkommen von T zu vergeben.
Sollte die Nachkommenschaft aussterben, sollten die Erträge für Bürgerkinder der Stadt Köln verwendet werden.
Die Stadt Köln nahm die Stiftung an und erhielt die Genehmigung von der Königlichen Regierung im Jahr 1873.
Die Stadt Köln führte die Stiftung entsprechend den Anordnungen des Stifters, jedoch wurde 1967 eine Satzung eingeführt,
die die Fördermittel auf bedürftige Nachkommen beschränkte und überschüssige Mittel für Kinder der Stadt Köln vorsah.
Diese Satzungsänderung wurde später vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster für nichtig erklärt, da sie den Stiftungszweck unzulässig änderte.
Im Verlauf weiterer Rechtsstreitigkeiten wurde entschieden, dass die Stiftung T eine öffentlich-rechtliche unselbständige kommunale Stiftung sei und dass die ursprüngliche Satzung der Stiftung gültig bleibe.
Diese Satzung begünstigte primär die Nachkommen des Stifters, was dazu führte, dass die Stiftung als „Familienstiftung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG angesehen wurde.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7. August 2015 setzte Erbersatzsteuer für die Stiftung T fest, wogegen die Stadt Köln Einspruch erhob.
Sie argumentierte, dass die Stiftung als unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliege.
Der Einspruch wurde jedoch abgelehnt, und es wurde festgestellt, dass die Stiftung T die Voraussetzungen einer Familienstiftung erfülle,
da sie im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet sei, und daher der Ersatzerbschaftsteuer unterliege.
Das Finanzgericht Köln bestätigte, dass die Stiftung T als Familienstiftung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG anzusehen sei.
Diese Einordnung basiere auf dem testamentarischen Stiftungszweck, der primär die Nachkommen des Stifters begünstigte.
Der subsidiäre Verwendungszweck für Bürgerkinder der Stadt Köln sei praktisch bedeutungslos gewesen.
Auch der Umstand, dass die Stiftung unselbständig und die Stadt Köln der Träger sei, ändere nichts an der Erbschaftsteuerpflicht.
Das Gericht befand, dass der Wortlaut, die Systematik und der Zweck des Erbschaftsteuergesetzes die Einbeziehung von nichtrechtsfähigen Stiftungen
in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zuließen.
Die Regelung bezwecke, dass Vermögen, welches in Familienstiftungen gebunden ist, nicht über Generationen der Erbschaftsteuer entzogen werden könne.
Die Entscheidung beruht auf der Anerkennung, dass die spezifische Struktur der Stiftung T die Voraussetzungen für die Ersatzerbschaftsteuer erfüllt.
Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.