
Erschließung und Baubeschreibung beim Bauträgervertrag über Einfamilienhaus
Wenn Sie eine Immobilie von einem Bauträger kaufen, spielt die Erschließung eine große Rolle. Unter Erschließung versteht man alle Maßnahmen, die notwendig sind, damit ein Grundstück genutzt werden kann.
In der Regel umfasst der Leistungsumfang des Bauträgers die komplette Erschließung. Das bedeutet, dass alle Leitungen und Anschlüsse bis zum Haus gelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel Wasser, Abwasser, Strom und Gas. Man spricht hier von der Erschließung im weitesten Sinne. Auch alle Hausanschlüsse sind normalerweise Teil dieses Pakets.
Bei der Gestaltung des Vertrages ist ein Punkt besonders wichtig. Es muss nicht nur feststehen, welche Arbeiten gemacht werden. Viel wichtiger ist die Frage, wer die Kosten dafür bezahlt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Notar hat hier eine wichtige Aufgabe. Er muss Sie doppelt belehren. Es besteht nämlich eine Gefahr: Wenn der Bauträger zahlungsunfähig wird, könnten Sie doppelt zur Kasse gebeten werden. Einmal durch den Kaufpreis und einmal durch die Stadt oder Gemeinde, die das Geld für die Erschließung fordert. Der Notar erklärt Ihnen, welche Sicherungen es im Vertrag gibt, um Sie davor zu schützen.
Die Baubeschreibung ist das Herzstück Ihres Vertrages. Sie legt fest, was genau der Bauträger für Sie baut. Für diesen wichtigen Text gibt es strenge gesetzliche Regeln.
Bei einem Vertrag mit einem Bauträger muss Ihnen der Unternehmer eine Baubeschreibung geben. Das muss in Textform geschehen. Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt. Sie müssen diese Beschreibung rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss erhalten.
Man orientiert sich hier an einer Frist von 14 Tagen. So haben Sie genug Zeit, alles in Ruhe zu prüfen. Oft stellt der Notar Ihnen diese Unterlagen im Auftrag des Bauträgers zur Verfügung. Damit ist sichergestellt, dass Sie alle Informationen vorliegen haben.
Auch wenn der Bauträger Ihnen die Beschreibung vorab einfach als Text schicken darf, reicht das für den Vertrag selbst nicht aus. Die Baubeschreibung muss unbedingt notariell beurkundet werden.
Es gibt hier eine wichtige rechtliche Feinheit: Normalerweise sagt das Gesetz, dass vorvertragliche Beschreibungen automatisch Vertragsinhalt werden. Das gilt beim Bauträgervertrag aber nicht. Hier zählt nur das, was tatsächlich beim Notar beurkundet wurde. Die beurkundete Fassung ist für beide Seiten verbindlich.
Wenn Sie beim Notar sitzen, gibt es genaue Vorschriften, wie mit der Baubeschreibung und den Plänen umzugehen ist.
Die Baubeschreibung wird als Anlage fest mit dem Vertrag verbunden. Der Notar ist verpflichtet, diesen Text komplett vorzulesen. Es gibt zwar Vorschriften, die das Vorlesen unter bestimmten Umständen einschränken, aber diese gelten für die Baubeschreibung nicht. Sie wird also Wort für Wort im Termin besprochen.
Nicht nur Text, auch Zeichnungen gehören zum Vertrag. Die Baupläne werden ebenfalls als Anlage beigefügt. Der Notar legt Ihnen diese Pläne zur Durchsicht vor. Wenn es bereits genehmigte Baupläne gibt, kann der Notar auch auf diese verweisen. Das spart Zeit und stellt sicher, dass die amtlichen Pläne als Grundlage dienen.
Manchmal baut ein Bauträger viele ähnliche Häuser. Dann gibt es Wege, das Verfahren beim Notar zu vereinfachen.
Es ist möglich, die Baubeschreibung und die Pläne in einer separaten Urkunde zu hinterlegen. Man nennt dies eine Mutterurkunde oder Bezugsurkunde. In Ihrem Kaufvertrag wird dann einfach auf diese Urkunde verwiesen.
Um Kosten zu sparen, macht man es oft so: Beim Verkauf des ersten Objekts in einem Baugebiet werden die Pläne und die Beschreibung komplett beurkundet. Bei allen weiteren Verkäufen wird dann nur noch auf diese erste Urkunde verwiesen.
Dabei muss der Notar auf den Datenschutz achten. Er verweist dann nur auf die Teile, die für Ihr Haus wichtig sind. So bleibt die Privatsphäre anderer Käufer geschützt.
Die Einhaltung dieser Regeln ist für die Gültigkeit Ihres Vertrages entscheidend. Das Gesetz ist hier sehr streng.
Wenn die Baubeschreibung oder die Pläne nicht korrekt beurkundet werden, hat das schwere Folgen. Ohne diese Unterlagen ist der Wille der Vertragspartner nicht vollständig dokumentiert. In einem solchen Fall ist der gesamte Vertrag nichtig. Das bedeutet, er ist rechtlich ungültig und hat keinen Bestand. Deshalb ist die sorgfältige Arbeit des Notars und die Vollständigkeit der Anlagen so wichtig für Ihre Sicherheit.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Bauträgervertrag, der Erschließung oder der korrekten Beurkundung haben, bietet Ihnen professionelle Hilfe Sicherheit. Für eine umfassende Beratung und rechtliche Begleitung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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