Erstattung von Schenkungsteuer bei Zahlung durch mehrere Personen (Gesamtschuldner)
Gerne fasse ich das Urteil des FG Baden-Württemberg (7 K 159/11) für Laien zusammen.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 25.09.2013 klärt, wie das Finanzamt (FA) zu Unrecht gezahlte Schenkungsteuer erstatten muss, wenn zwei Personen diese Steuer als sogenannte Gesamtschuldner gezahlt haben und der ursprüngliche Steuerbescheid später aufgehoben wird.
Die Beteiligten und die Zahlung
Eine Beschenkte (Klägerin) erhielt erhebliche Zuwendungen.
Der Gesamtrechtsnachfolger des Schenkers (der Neffe) war eine zweite Person, die ebenfalls für die Steuer haftete.
Beide wurden vom FA zur Schenkungsteuer herangezogen und waren somit Gesamtschuldner. Sie schuldeten dem FA dieselbe Gesamtsteuerschuld.
Die Klägerin zahlte einen Teil der Steuer (ca. 32%), der Neffe den größeren Rest (ca. 68%).
Die Änderung der Sachlage
Der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid wurde später aufgehoben.
Neue Bescheide wurden erlassen, die die tatsächliche Steuerschuld auf einen geringeren Gesamtbetrag festsetzten.
Da die Summe der ursprünglichen Zahlungen der Klägerin und des Neffen nun höher war als die neue, korrigierte Steuerschuld, entstand ein Guthaben (Überzahlung).
Das FA stellte sich auf den Standpunkt, dass das gesamte Guthaben dem Neffen zustehe, da dessen Zahlung „die Steuerschuld zur Gänze getilgt“ habe. Die Klägerin forderte die Erstattung des Guthabens vollständig für sich.
Das FG gab der Klägerin teilweise recht. Es entschied, dass die Überzahlung von der Steuerbehörde nicht nur an einen der Gesamtschuldner, sondern anteilig an beide erstattet werden muss.
Das Gericht stellte klar, dass derjenige einen Erstattungsanspruch hat, für dessen Rechnung die Zahlung geleistet wurde. Bei einer Überzahlung gilt:
Wenn mehrere Gesamtschuldner auf die Steuer gezahlt haben und die Steuerschuld nachträglich sinkt, wird die Erstattung im Verhältnis der geleisteten Zahlungen aufgeteilt.
Es wird im Regelfall angenommen, dass jeder Gesamtschuldner nur auf seine eigene Steuerschuld zahlt, auch wenn diese Zahlung gleichzeitig die Schuld des anderen mindert.
Die Klägerin (Beschenkte) und der Neffe (Rechtsnachfolger des Schenkers) waren Gesamtschuldner.
Das insgesamt überzahlte Geld (das Guthaben) steht beiden zu.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Neffe bei seiner Zahlung auch die Steuerschuld der Klägerin begleichen wollte. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Konstellation bei Eheleuten, wo oft davon ausgegangen wird, dass sie für den Partner mitzahlen.
Da die Klägerin ca. 32% der Gesamt-Alt-Zahlungen geleistet hatte, steht ihr auch 32% des entstandenen Erstattungsguthabens zu. Der Rest (ca. 68%) muss dem Neffen erstattet werden.
Das FA musste den Abrechnungsbescheid ändern und der Klägerin ihren Anteil am Guthaben (die 32%) auszahlen. Die Klage der Klägerin auf Erstattung des gesamten Guthabens wurde abgewiesen, da ein Teil davon dem anderen Gesamtschuldner (dem Neffen) zustand.
Wenn mehrere Personen eine Steuerschuld gemeinsam begleichen müssen (Gesamtschuldner) und sich später herausstellt, dass zu viel gezahlt wurde, gilt:
Das Finanzamt muss das zu viel gezahlte Geld anteilig an jeden zurückzahlen.
Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der ursprünglichen Zahlungen der jeweiligen Personen.
Es ist nicht entscheidend, wer den Antrag auf Erstattung stellt oder wem gegenüber der korrigierte Steuerbescheid ergangen ist.
Es kommt darauf an, wessen – vermeintliche – Steuerschuld im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte. Regelfall ist hier: Jeder zahlt für sich.
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