Erstattungsanspruch Kunde gegen Bank nach unautorisierter Überweisung auf Grund Phishing-Mail
AG München, 05.01.2017 – 132 C 49/15
Worum geht es in diesem Fall?
In diesem Rechtsstreit geht es um einen Fall von Online-Betrug, auch bekannt als „Phishing„. Ein Ehepaar hat Geld von seinem Bankkonto verloren. Betrüger haben 4.444,44 Euro unberechtigt auf ein fremdes Konto überwiesen.
Der Ehemann, der hier der Kläger ist, wollte dieses Geld von der Bank zurückhaben. Die Bank, die hier die Beklagte ist, weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Das Gericht musste entscheiden, wer für den Schaden aufkommen muss: die Bank oder die Kunden.
Was ist genau passiert?
Der Kläger und seine Ehefrau führten ein gemeinsames Girokonto bei der beklagten Bank. Sie nutzten dafür auch das Online-Banking im Internet.
Am 12. Mai 2014 erhielt die Ehefrau eine gefälschte E-Mail. Diese E-Mail sah so aus, als käme sie von ihrer Bank. In der E-Mail stand, dass der Zugang zum Online-Banking bald ablaufen würde. Um das zu verhindern, müsse sie ihre Daten aktualisieren. Die E-Mail enthielt einen Link. Die Ehefrau glaubte der E-Mail. Sie klickte auf den Link. Dort gab sie ihren Namen, ihre Kontonummer und ihre Telefonnummer ein.
Einen Tag später, am 13. Mai 2014, klingelte das Telefon bei der Ehefrau. Eine Frau war am Apparat. Diese Frau behauptete, eine Mitarbeiterin der Bank zu sein. Das war jedoch eine Lüge. Es war eine Betrügerin.
Die falsche Bankmitarbeiterin am Telefon gab der Ehefrau Anweisungen. Sie sagte, die Ehefrau würde gleich eine SMS auf ihr Handy bekommen. In dieser SMS stünden Zahlen. Die Ehefrau sollte diese Zahlen mit den Zahlen vergleichen, die die Anruferin ihr nennt. Wenn die Zahlen stimmen, sollte die Ehefrau einen Code aus der SMS am Telefon vorlesen.
Die Ehefrau erhielt tatsächlich eine SMS. In dieser SMS stand eine sogenannte mobileTAN. Der Text der SMS war sehr deutlich. Er lautete sinngemäß: „Die mobileTAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto […] lautet: 2…“.
Trotz dieses Textes gab die Ehefrau die Zahl, also die TAN, an die Frau am Telefon weiter. Daraufhin führten die Betrüger sofort die Überweisung durch. Das Geld in Höhe von 4.444,44 Euro war weg. Die Ehefrau bemerkte den Betrug später, sperrte das Konto und ging zur Polizei. Das Geld konnte aber nicht zurückgeholt werden.
Was wollten die Parteien?
Der Ehemann verlangte von der Bank, dass sie ihm die 4.444,44 Euro erstattet. Er war der Meinung, seine Frau habe nur wenige Daten preisgegeben. Er argumentierte, dass die Bank für die Sicherheit zuständig sei.
Die Bank sah das anders. Sie sagte, die Ehefrau habe grob fahrlässig gehandelt. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Deshalb müsse die Bank den Schaden nicht ersetzen. Die Bank erklärte außerdem eine sogenannte „Aufrechnung“. Das bedeutet: Selbst wenn die Bank das Geld eigentlich zurückzahlen müsste, hat sie ihrerseits einen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Ehepaar. Diese beiden Ansprüche heben sich gegenseitig auf.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht München hat die Klage des Ehemannes abgewiesen. Der Kläger bekommt sein Geld nicht zurück. Er muss außerdem die Kosten für das Gericht und die Anwälte tragen.
Warum hat das Gericht so entschieden?
Das Gericht hat das Urteil sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache erklärt:
Das Fazit des Urteils
Es spielte für das Gericht am Ende keine Rolle mehr, ob die Ehefrau auf der gefälschten Webseite auch ihre PIN eingegeben hatte oder nicht. Allein die Weitergabe der TAN am Telefon war der entscheidende Fehler.
Das Gericht urteilte: Wer den klaren Text einer SMS ignoriert, in dem „Überweisung“ und der Betrag stehen, und den Code trotzdem am Telefon an Fremde weitergibt, handelt unentschuldbar leichtsinnig. Dieser Leichtsinn führt dazu, dass der Bankkunde für den Schaden selbst verantwortlich ist. Die Bank muss den Verlust nicht ersetzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Bank kann ihre Kosten sofort vom Kläger einfordern.
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