Erstattungsanspruch Kunde gegen Bank nach unautorisierter Überweisung auf Grund Phishing-Mail

Dezember 7, 2025

Erstattungsanspruch Kunde gegen Bank nach unautorisierter Überweisung auf Grund Phishing-Mail

AG München, 05.01.2017 – 132 C 49/15

Zusammenfassung des Urteils: Amtsgericht München vom 05.01.2017

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit geht es um einen Fall von Online-Betrug, auch bekannt als „Phishing„. Ein Ehepaar hat Geld von seinem Bankkonto verloren. Betrüger haben 4.444,44 Euro unberechtigt auf ein fremdes Konto überwiesen.

Der Ehemann, der hier der Kläger ist, wollte dieses Geld von der Bank zurückhaben. Die Bank, die hier die Beklagte ist, weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Das Gericht musste entscheiden, wer für den Schaden aufkommen muss: die Bank oder die Kunden.

Was ist genau passiert?

Der Kläger und seine Ehefrau führten ein gemeinsames Girokonto bei der beklagten Bank. Sie nutzten dafür auch das Online-Banking im Internet.

Am 12. Mai 2014 erhielt die Ehefrau eine gefälschte E-Mail. Diese E-Mail sah so aus, als käme sie von ihrer Bank. In der E-Mail stand, dass der Zugang zum Online-Banking bald ablaufen würde. Um das zu verhindern, müsse sie ihre Daten aktualisieren. Die E-Mail enthielt einen Link. Die Ehefrau glaubte der E-Mail. Sie klickte auf den Link. Dort gab sie ihren Namen, ihre Kontonummer und ihre Telefonnummer ein.

Einen Tag später, am 13. Mai 2014, klingelte das Telefon bei der Ehefrau. Eine Frau war am Apparat. Diese Frau behauptete, eine Mitarbeiterin der Bank zu sein. Das war jedoch eine Lüge. Es war eine Betrügerin.

Die falsche Bankmitarbeiterin am Telefon gab der Ehefrau Anweisungen. Sie sagte, die Ehefrau würde gleich eine SMS auf ihr Handy bekommen. In dieser SMS stünden Zahlen. Die Ehefrau sollte diese Zahlen mit den Zahlen vergleichen, die die Anruferin ihr nennt. Wenn die Zahlen stimmen, sollte die Ehefrau einen Code aus der SMS am Telefon vorlesen.

Die Ehefrau erhielt tatsächlich eine SMS. In dieser SMS stand eine sogenannte mobileTAN. Der Text der SMS war sehr deutlich. Er lautete sinngemäß: „Die mobileTAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto […] lautet: 2…“.

Trotz dieses Textes gab die Ehefrau die Zahl, also die TAN, an die Frau am Telefon weiter. Daraufhin führten die Betrüger sofort die Überweisung durch. Das Geld in Höhe von 4.444,44 Euro war weg. Die Ehefrau bemerkte den Betrug später, sperrte das Konto und ging zur Polizei. Das Geld konnte aber nicht zurückgeholt werden.

Was wollten die Parteien?

Der Ehemann verlangte von der Bank, dass sie ihm die 4.444,44 Euro erstattet. Er war der Meinung, seine Frau habe nur wenige Daten preisgegeben. Er argumentierte, dass die Bank für die Sicherheit zuständig sei.

Die Bank sah das anders. Sie sagte, die Ehefrau habe grob fahrlässig gehandelt. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Deshalb müsse die Bank den Schaden nicht ersetzen. Die Bank erklärte außerdem eine sogenannte „Aufrechnung“. Das bedeutet: Selbst wenn die Bank das Geld eigentlich zurückzahlen müsste, hat sie ihrerseits einen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Ehepaar. Diese beiden Ansprüche heben sich gegenseitig auf.

Erstattungsanspruch Kunde gegen Bank nach unautorisierter Überweisung auf Grund Phishing-Mail

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht München hat die Klage des Ehemannes abgewiesen. Der Kläger bekommt sein Geld nicht zurück. Er muss außerdem die Kosten für das Gericht und die Anwälte tragen.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Das Gericht hat das Urteil sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache erklärt:

  1. Grundsätzlicher Anspruch: Das Gericht stellte zuerst fest, dass die Bank theoretisch zahlen müsste. Die Überweisung wurde nicht vom Kunden autorisiert. Das bedeutet, der Kunde wollte das Geld nicht überweisen. In solchen Fällen muss die Bank das Geld normalerweise dem Konto wieder gutschreiben.
  2. Der Fehler der Ehefrau: Das Gericht sagte aber auch, dass die Bank einen Gegenanspruch hat. Dieser Gegenanspruch besteht, weil die Ehefrau einen schweren Fehler gemacht hat. Juristen nennen das „grobe Fahrlässigkeit“. Wenn ein Kunde grob fahrlässig handelt und dadurch ein Schaden entsteht, muss er für diesen Schaden haften. Da der Schaden genau so hoch ist wie die verlorene Summe, bekommt der Kunde am Ende nichts.
  3. Warum war es grobe Fahrlässigkeit? Das Gericht nannte mehrere Gründe, warum das Verhalten der Ehefrau grob fahrlässig war:
    • Die deutliche SMS: Das wichtigste Argument war die SMS. In der SMS stand klar und deutlich, wofür die TAN gedacht war. Dort stand das Wort „Überweisung“, der genaue Geldbetrag von über 4.000 Euro und die Zielkontonummer. Eine TAN wird beim modernen Online-Banking immer nur für eine ganz bestimmte Aktion erzeugt. Die Ehefrau hätte erkennen müssen, dass sie gerade eine Überweisung freigibt und keine „Aktualisierung“ durchführt. Wer so einen klaren Hinweis ignoriert, handelt grob fahrlässig.
    • Weitergabe der TAN: Es ist grundsätzlich verboten, eine TAN am Telefon weiterzugeben. Das steht in den Bedingungen der Bank. Eine TAN ist wie ein geheimer Schlüssel. Niemand von der Bank und auch keine Polizei würde jemals am Telefon nach einer TAN fragen.
    • Erfahrung der Nutzerin: Die Ehefrau nutzte das Online-Banking schon länger. Sie war keine Anfängerin. Sie wusste eigentlich, wie eine normale Überweisung aussieht. Sie hatte vor Gericht sogar zugegeben, dass ihr die SMS wie eine normale Überweisungs-SMS vorkam. Sie wurde misstrauisch und fragte die Betrügerin am Telefon danach. Die Betrügerin gab eine faule Ausrede. Die Ehefrau gab sich mit dieser Ausrede zufrieden, anstatt aufzulegen. Das Gericht sagte: Hier hätten alle Alarmglocken läuten müssen.
    • Warnhinweise der Bank: Die Bank hatte auf ihrer Internetseite im Zeitraum vor der Tat ausdrücklich vor genau dieser Betrugsmasche gewarnt. Wer sich beim Online-Banking einloggt, sieht diese Warnhinweise. Die Kunden müssen diese Hinweise beachten. Da genau vor Anrufen von falschen Mitarbeitern gewarnt wurde, hätte die Ehefrau Bescheid wissen müssen.

Das Fazit des Urteils

Es spielte für das Gericht am Ende keine Rolle mehr, ob die Ehefrau auf der gefälschten Webseite auch ihre PIN eingegeben hatte oder nicht. Allein die Weitergabe der TAN am Telefon war der entscheidende Fehler.

Das Gericht urteilte: Wer den klaren Text einer SMS ignoriert, in dem „Überweisung“ und der Betrag stehen, und den Code trotzdem am Telefon an Fremde weitergibt, handelt unentschuldbar leichtsinnig. Dieser Leichtsinn führt dazu, dass der Bankkunde für den Schaden selbst verantwortlich ist. Die Bank muss den Verlust nicht ersetzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, die Bank kann ihre Kosten sofort vom Kläger einfordern.

RA und Notar Krau

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