Erstattungsansprüche des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers

März 8, 2025

Erstattungsansprüche des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 12. November 2024 (IV ZB 7/24) entschieden, dass die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein Grundstück in einem

mittellosen Nachlass nicht zu den Aufwendungen gehören, die einem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Sachverhalt

  • Ein Nachlassgericht hatte eine berufsmäßige Nachlasspflegerin zur Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses und zur Ermittlung der Erben bestellt.
  • Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke, für die die Nachlasspflegerin verschiedene Versicherungen, darunter Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen, abschloss.
  • Zudem ließ sie ein Fahrzeug des Erblassers entsorgen.
  • Die Nachlasspflegerin verlangte für ihre Tätigkeit Vergütung und Auslagenersatz, einschließlich der Kosten für die Versicherungen und die Fahrzeugentsorgung.
  • Das Nachlassgericht setzte die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung fest, erkannte jedoch die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen nicht an.
  • Nachfolgende Beschwerden führten zu unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzen.
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde der Nachlasspflegerin zurück.
  • Gegen diese Entscheidung legte die Nachlasspflegerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Erstattungsansprüche des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers

Entscheidung des BGH

  • Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück, soweit sie die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen betraf.
  • Er bestätigte, dass diese Kosten nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gehören.
  • Der BGH stellte klar, dass diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen seien, für die die Erben haften, und nicht als persönliche Aufwendungen des Nachlasspflegers.
  • Der BGH machte deutlich, dass durch eine Gesetzesänderung zum 1.1.2023 hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Nachlasspflegers keine inhaltliche Rechtsänderung verbunden war.
  • Der BGH entschied desweiteren, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, insofern diese sich dagegen wendet, dass die Umsatzsteuer von der Kostenerstattung einer Autoentsorgung abgezogen wurde.
  • Der BGH hat klar gemacht, dass der Wille des Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck kommt, dass zwar der ehrenamtliche, nicht aber der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger den Ersatz der seine Haftung gegenüber den Erben oder Dritten abdeckenden Versicherung verlangen kann.

Rechtliche Grundlagen

  • Die Entscheidung basiert auf den §§ 1915 I 1, 1835 I 1 Hs. 1, IV 1, 669, 670 BGB aF sowie den §§ 1–6 VBVG.
  • Außerdem bezieht sich die Entscheidung auf die neue Fassung des §1888 BGB nF.

Bedeutung der Entscheidung

  • Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit über die Abgrenzung von erstattungsfähigen Aufwendungen eines berufsmäßigen Nachlasspflegers und Nachlassverbindlichkeiten.
  • Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung und den Willen des Gesetzgebers, dass berufsmäßige Nachlasspfleger die Kosten für ihre Haftpflichtversicherung aus ihrer Vergütung zu bestreiten haben.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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