
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.01.2026 – 8 W 39/26
In dem Beschluss vom 15.01.2026 (Aktenzeichen: 8 W 39/26) hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eine wichtige Entscheidung für Versicherte getroffen. Es geht um die Frage, ob eine Partei die Kosten für ein selbst beauftragtes ärztliches Gutachten von der Gegenseite zurückfordern kann, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich endet.
Ein Kläger stritt mit seiner Versicherung vor dem Landgericht (LG) Ansbach. Er war der Meinung, er sei erwerbsunfähig, und forderte Zahlungen von über 20.000 Euro sowie die Erstattung von Beiträgen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Das Landgericht schaltete einen gerichtlichen Gutachter ein. Dieser kam jedoch zu einem Ergebnis, das für den Kläger ungünstig war.
Das Verfahren zog sich lange hin. Es gab insgesamt fünf schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und mehrere Termine, in denen er befragt wurde. Das Landgericht drängte den Kläger mehrfach dazu, die Klage zurückzunehmen. Doch der Kläger gab nicht auf. Er beauftragte während des laufenden Prozesses eine eigene Expertin, Frau Dr. F., mit einem Privatgutachten.
Zunächst verlor der Kläger den Prozess vor dem Landgericht komplett. Er ging jedoch in Berufung zum OLG Nürnberg. Dort einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich: Die Versicherung zahlte dem Kläger 3.000 Euro. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden aufgeteilt: Der Kläger sollte 85 % tragen, die Versicherung 15 %.
Nach dem Vergleich wollten beide Seiten ihre Kosten festsetzen lassen. Der Kläger verlangte, dass die Kosten für sein Privatgutachten (fast 4.000 Euro) in die Gesamtabrechnung einfließen. Er argumentierte, dass er ohne dieses Gutachten das fehlerhafte Gerichtsgutachten nicht hätte angreifen können. Zudem sei der Vergleich nur durch die Vorlage dieses Privatgutachtens zustande gekommen.
Das Landgericht Ansbach lehnte dies jedoch ab. Die Begründung: Die Kosten für das Gutachten seien im Verhältnis zum Erfolg (nur 3.000 Euro im Vergleich) viel zu hoch. Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Beschwerde beim OLG Nürnberg.
Das OLG Nürnberg gab dem Kläger recht. Es entschied, dass die Kosten des Privatgutachtens erstattungsfähig sind. Das Landgericht muss die Abrechnung nun korrigieren.
Normalerweise muss jede Partei ihren Privatgutachter selbst bezahlen. Es gibt aber Ausnahmen im Prozessrecht (§ 91 ZPO). Das Gericht stellte klar, dass Kosten eines Privatgutachtens erstattet werden können, wenn:
Das OLG betonte, dass der Kläger in einer schwierigen Lage war. Die medizinischen Fragen waren hochkomplex. Der gerichtliche Sachverständige hatte bereits mehrere Gutachten geschrieben, die für den Kläger negativ waren.
Ohne die Hilfe einer eigenen medizinischen Sachverständigen hätte der Kläger das Gerichtsgutachten nicht fachlich fundiert kritisieren können. Als Laie fehlt einem schlicht das Wissen, um einem studierten Mediziner auf Augenhöhe zu widersprechen. Das Privatgutachten diente also dazu, das Gerichtsgutachten zu „erschüttern“ oder zu widerlegen.
Ob eine Ausgabe sinnvoll war, beurteilt das Gericht aus der Sicht „Ex-Ante“. Das bedeutet: Man schaut zurück auf den Zeitpunkt, als der Kläger den Auftrag gab. Durfte eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in dieser Situation glauben, dass das Gutachten hilfreich ist?
Das OLG sagte: Ja. Auch wenn der Kläger am Ende nur 3.000 Euro erhielt, war zu Beginn des Streits viel mehr Geld im Spiel (über 21.000 Euro Streitwert). Dass der Erfolg später kleiner ausfiel, ändert nichts daran, dass die Beauftragung zu dem Zeitpunkt vernünftig war.
Die Kosten des Gutachtens beliefen sich auf ca. 3.978 Euro für 53 Seiten Arbeit. Das OLG hielt diesen Betrag für angemessen. Als Orientierung dient das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Vergütung der Gutachterin lag im Rahmen dessen, was auch staatlich bestellte Gutachter für medizinische Leistungen erhalten.
Ein interessanter Punkt der Entscheidung: Es spielt keine Rolle, ob das Privatgutachten das Gericht am Ende tatsächlich überzeugt hat oder ob es im Urteil erwähnt wurde. Entscheidend ist allein, dass es objektiv notwendig war, um die eigenen Rechte im Prozess zu wahren.
Das Landgericht Ansbach muss nun die Kosten neu berechnen. Da der Kläger laut Vergleich 15 % seiner Kosten von der Versicherung erstattet bekommt, muss die Versicherung nun auch 15 % der Privatgutachterkosten übernehmen.
Diese Entscheidung stärkt Ihre Position gegenüber großen Versicherungen. Wenn Sie in einem Prozess wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit gegen ein schlechtes Gerichtsgutachten kämpfen müssen, können Sie unter bestimmten Bedingungen Expertenhilfe hinzuziehen, ohne auf den kompletten Kosten sitzen zu bleiben.
Wenn Sie Probleme mit Ihrer Versicherung haben oder sich in einem Rechtsstreit befinden, bei dem es um hohe Summen und komplexe medizinische Gutachten geht, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Wenden Sie sich für eine fachkundige Beratung und Vertretung an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr. Sie unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen und klären für Sie, welche Kosten im Prozess erstattungsfähig sind.
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