Erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin
Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat
Entscheidungsdatum: 18.09.2025
Aktenzeichen: 14 K 14094/23
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:0918.14K14094.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Dieses Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Flugbegleiterin ihre Fahrtkosten zum Flughafen und Verpflegungskosten als Reisekosten (Dienstreise) absetzen kann oder ob der Flughafen ihre „erste Tätigkeitsstätte“ ist. Das hat große Auswirkungen darauf, wie viel Geld sie bei der Steuererklärung zurückbekommt.
In diesem Fall klagte eine Flugbegleiterin gegen das Finanzamt. Sie war der Meinung, dass sie am Flughafen selbst eigentlich gar nicht arbeitet. Ihr Argument war:
Das Finanzamt sah das anders. Es stufte den Flughafen als erste Tätigkeitsstätte ein. Dadurch durfte die Klägerin nur die einfache Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit nutzen und bekam kein Geld für Verpflegungsmehraufwand (Tagegeld).
Um das Urteil zu verstehen, muss man wissen, wie das Steuerrecht den Arbeitsweg unterscheidet.
Das Gesetz definiert dies als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Das ist meistens das Büro, die Werkstatt oder eben das Betriebsgelände des Arbeitgebers, dem man dauerhaft zugeordnet ist.
| Kostenart | Erste Tätigkeitsstätte (Pendler) | Dienstreise (Auswärtstätigkeit) |
| Fahrtkosten | Nur einfache Strecke (0,30 € / 0,35 €) | Hin- und Rückweg (0,30 € pro km) |
| Verpflegung | Kein Abzug möglich | Pauschale (z. B. 14 € oder 28 €) |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten:
Die Klägerin argumentierte, dass das Flugzeug nicht ortsfest sei. Das Gericht stimmte zwar zu, dass ein Flugzeug kein Gebäude ist. Aber: Der Flughafen C… ist ein großräumiges Betriebsgelände. Dazu gehören nicht nur die Terminals, sondern auch die Parkpositionen der Flugzeuge auf dem Rollfeld. Solange das Flugzeug am Boden steht, befindet es sich auf diesem ortsfesten Gelände.
Die Klägerin erledigt wichtige Aufgaben, bevor das Flugzeug abhebt:
Obwohl diese Aufgaben im Flugzeug stattfinden, werden sie erbracht, während das Flugzeug am Flughafen parkt. Das Gericht entschied, dass diese Aufgaben zum Berufsbild gehören und ausreichen, um den Flughafen als Tätigkeitsstätte festzulegen.
Im Arbeitsvertrag der Flugbegleiterin war der Flughafen klar als ihre Heimatbasis („Home-Base“) festgelegt. Sie war diesem Ort dauerhaft zugeordnet. Auch wenn sie dort nur kurz ist, bevor sie abfliegt, bleibt es ihr fester Bezugspunkt für den Dienstbeginn und das Dienstende.
Ein weiterer Punkt war die Nutzung der sogenannten Crew-Lounge. Hier kann die Mitarbeiterin:
Das Gericht stellte klar, dass auch dieser „Bereitschaftsdienst“ am Flughafen eine berufliche Tätigkeit ist. Dass sie sich während der Wartezeit auch woanders am Flughafen aufhalten darf, ändert nichts daran, dass der Flughafen ihr Arbeitsort ist.
Wenn Sie als Pilot oder Flugbegleiter fest einem Flughafen zugeordnet sind, müssen Sie damit rechnen, dass dieser als erste Tätigkeitsstätte gilt. Fahrten dorthin können Sie nur mit der Entfernungspauschale absetzen. Verpflegungsmehraufwand gibt es erst dann, wenn Sie mehr als 8 Stunden von diesem Flughafen abwesend sind (also während des Flugbetriebs).
Das Urteil lässt sich auch auf andere Berufe übertragen, die auf großen Geländen arbeiten (z. B. Müllwerker auf dem Betriebshof oder Hafenarbeiter). Entscheidend ist nicht das einzelne Fahrzeug, sondern das Gelände, auf dem das Fahrzeug steht, während die ersten Handgriffe des Tages erledigt werden.
Das Finanzgericht bleibt bei einer strengen Linie:
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall noch einmal vor dem höchsten deutschen Finanzgericht geprüft werden kann, um eine bundesweit einheitliche Regelung sicherzustellen.
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