ersteigertes Pferd mit Kissing Spines – BGH – VIII ZR 240/18

Mai 3, 2021

ersteigertes Pferd mit Kissing Spines – BGH – VIII ZR 240/18

– Urteil vom 09.10.2019 –

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

Sachverhalt:

Eine Amateur-Dressurreiterin ersteigerte einen zweieinhalbjährigen Hengst bei einer Auktion.

Die Auktionsbedingungen sahen eine dreimonatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche vor.

Nach der Kastration zeigte das Pferd Widersetzlichkeit beim Anreiten.

Eine Untersuchung ergab „Kissing Spines“ und eine Verkalkung.

Die Käuferin verlangte Rückabwicklung des Kaufs, der Verkäufer berief sich auf Verjährung.

Kernaussagen des Urteils:

ersteigertes Pferd mit Kissing Spines – BGH – VIII ZR 240/18

  • Verjährung: Der BGH bestätigte die Abweisung der Klage. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate in den Auktionsbedingungen war wirksam und der Rücktritt vom Kaufvertrag verjährt.

  • „Gebraucht“ im Sinne des Paragraf 474 Abs. 2 S. 2 BGB: Der BGH stellte klar, dass bei der Abgrenzung zwischen „neu“ und „gebraucht“ bei Tieren nicht nur die Nutzung, sondern auch das Lebensalter und damit einhergehende altersbedingte Sachmängelrisiken zu berücksichtigen sind.

  • Kein Verstoß gegen Paragraf 475 Abs. 2 BGB a.F.: Die Verkürzung der Verjährungsfrist verstieß nicht gegen Paragraf 475 Abs. 2 BGB a.F. (heute Paragraf 476 Abs. 2 BGB), da diese Vorschrift im vorliegenden Fall aufgrund der Ausnahmeregelung des Paragraf 474 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar war.

  • Inhaltskontrolle: Die verkürzte Verjährungsfrist in den Auktionsbedingungen hielt der Inhaltskontrolle nach Paragrafen 307 ff. BGB stand. Sie benachteiligte die Käuferin nicht unangemessen, da sie den Besonderheiten der Versteigerungssituation Rechnung trug und der Käuferin die Möglichkeit ließ, sich durch weitere Untersuchungen des Pferdes abzusichern.

Detaillierte Erläuterungen:

ersteigertes Pferd mit Kissing Spines – BGH – VIII ZR 240/18

  • „Gebraucht“ bei Tieren: Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen „neu“ und „gebraucht“ bei Tieren. Ein Tier ist nicht erst dann „gebraucht“, wenn es bereits genutzt wurde. Auch das Lebensalter und damit einhergehende altersbedingte Sachmängelrisiken sind zu berücksichtigen. Ein zweieinhalbjähriger Hengst, der zwar noch nicht angeritten war, aber bereits längere Zeit von der Mutterstute getrennt lebte und geschlechtsreif war, wurde als „gebraucht“ eingestuft.

  • Verkürzung der Verjährungsfrist: Der BGH betonte, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Monate in den Auktionsbedingungen wirksam war. Sie verstieß weder gegen Paragraf 475 Abs. 2 BGB a.F. noch gegen die Paragrafen 307 ff. BGB. Die Verkürzung war durch die Besonderheiten der Versteigerungssituation gerechtfertigt.

  • Schutz des Käufers: Obwohl die Verjährungsfrist verkürzt war, hatte die Käuferin die Möglichkeit, sich durch zusätzliche Untersuchungen des Pferdes nach der Übergabe abzusichern.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass beim Kauf von Pferden im Rahmen einer Auktion besondere Vorsicht geboten ist.

Verkürzte Verjährungsfristen in den Auktionsbedingungen sind häufig wirksam.

Käufer sollten sich daher vor dem Kauf umfassend über den Gesundheitszustand des Pferdes informieren und gegebenenfalls weitere Untersuchungen durchführen lassen.

RA und Notar Krau

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