Erstellung des Nachlassverzeichnisses

September 24, 2024

Zusammenfassung des Aufsatzes: „Notarielle Pflichten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses“ – Damm, DNotZ 2024, 644 ff

Von RA und Notar Krau

1. Ausgangslage

  • Das notarielle Nachlassverzeichnis ist in den letzten Jahren zu einer Herausforderung für Notare geworden, da die Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten und die Anforderungen der Gerichte gestiegen sind, während die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars begrenzt sind.
  • Die Rechtsprechung hat sich zunächst auf eine maximale Auslegung der Pflichten des Notars konzentriert, um die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses zu gewährleisten.
  • In jüngster Zeit gibt es jedoch eine Tendenz, die Pflichten des Notars wieder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

2. Vergleich mit dem Recht der Eheverträge

  • Die Entwicklung der Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis ähnelt der zum Recht der Eheverträge.
  • In beiden Bereichen gab es zunächst eine Phase strenger gerichtlicher Kontrolle und hoher Anforderungen, gefolgt von einer Rückkehr zu einem realistischeren Maßstab.
  • Notare haben heute eine solidere Grundlage für die Beurkundung von Eheverträgen und Nachlassverzeichnissen als noch vor einigen Jahren.

3. Pflichten des Notars und Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten

  • Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und darf sich nicht nur auf die Angaben des Erben verlassen.
  • Er muss die Erben anhören, aber nicht dem Pflichtteilsberechtigten eine Konfrontationsmöglichkeit bieten.
  • Der Notar sollte den Pflichtteilsberechtigten anhören, um ein korrektes Verzeichnis zu erstellen, aber dieser hat kein subjektives Recht auf Mitwirkung.
  • Wenn der Notar seine Pflichten nicht erfüllt, ist das Verzeichnis nicht tauglich und der Erbe kann seine Auskunftspflicht nicht erfüllen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
  • Der Erbe kann den Ermittlungsauftrag des Notars einschränken, wenn der Pflichtteilsberechtigte damit einverstanden ist.

4. Kritik und Nachlassverzeichnis de lege ferenda

  • Das Urteil des BGH vom 7.3.2024 bestätigt die aktuelle Rechtsprechung und enthält positive Implikationen für die notarielle Praxis.
  • Es bleibt die Frage offen, ob und wie der Erbe Informationen über unbekannte Konten des Erblassers beschaffen kann, um sie dem Notar zur Verfügung zu stellen.
  • Die derzeitige Gesetzeslage kann zu Enttäuschungen bei Pflichtteilsberechtigten führen, wenn der Notar aufgrund seiner begrenzten Ermittlungsmöglichkeiten keine weiteren Vermögenswerte aufdecken kann.
  • Es gibt Vorschläge für eine Gesetzesreform, wie z.B. die Einführung eines eigenen Auskunftsrechts für Pflichtteilsberechtigte und eine stärkere Mitwirkung eines Amtsträgers bei der Erstellung des Verzeichnisses durch den Erben.

Fazit:

  • Die Pflichten des Notars bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind komplex und herausfordernd.
  • Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren entwickelt und die Pflichten des Notars konkretisiert, aber auch auf ein erträgliches Maß reduziert.
  • Es besteht weiterhin Reformbedarf, um den Zweck des § 2314 BGB besser zu erfüllen und die Rechte von Pflichtteilsberechtigten zu stärken.

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