Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Düsseldorf 7 W 9/20

September 23, 2020
Verwirkungsklausel bei Geltendmachung Pflichtteilsanspruch

Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Düsseldorf 7 W 9/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Kontext des Falls
    • Überblick über das Urteil und die Streitpunkte
  2. Sachverhalt
    • Darstellung der Parteien und des Nachlassverzeichnisses
    • Ablauf der bisherigen rechtlichen Auseinandersetzungen
  3. Prozessverlauf und Anträge
    • Einreichung der Klage und Forderungen der Gläubigerin
    • Vorangegangenes Urteil und dessen Inhalt
    • Berufung der Gläubigerin und ihre Anträge
  4. Rechtliche Würdigung durch das OLG Düsseldorf
    • Tenor des Urteils
    • Begründung der Entscheidung
    • Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB
  5. Analyse der Bemühungen des Schuldners
    • Anforderungen an die Mitwirkung des Schuldners
    • Beurteilung der Bemühungen des Schuldners zur Erlangung des Nachlassverzeichnisses
  6. Pflichten und Rolle des Notars
    • Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses
    • Umgang mit Einwendungen und Beanstandungen der Gläubigerin
  7. Streitpunkte bezüglich des Nachlassverzeichnisses
    • Diskussion der fehlenden Wertangaben
    • Beurteilung der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses im Entwurf
  8. Kostenentscheidung
    • Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 ZPO
    • Verteilung der Kosten zwischen den Parteien
  9. Schlussfolgerungen und Urteil des Gerichts
    • Zusammenfassung der gerichtlichen Entscheidung
    • Auswirkungen für die Parteien und den Nachlass

Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Düsseldorf 7 W 9/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich nicht intensiv genug um die erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars bemüht hätte.

Grundsätzlich muss ein Schuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen

Dem hat der Schuldner im vorliegenden Fall genügt.

Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Düsseldorf 7 W 9/20

Zwar hat der mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar A., auch nachdem etwa 8 Monate nach der

Titulierung des Auskunftsanspruchs der Gläubigerin vergangen sind, noch kein notariell beurkundetes Bestandsverzeichnis vorgelegt, wie die Gläubigerin richtig mit Schriftsatz vom 17.02.2020 mitgeteilt hat.

Allerdings ergibt sich aus dem Schriftsatz des Schuldners vom 17.02.2020, dass der Notar mit Schreiben vom 07.02.2020 dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses übersandt hat,

zu dem dieser mit Schriftsatz vom 10.02.2020 Stellung genommen und neben sonstigen Beanstandungen insbesondere bemängelt hat, dass die Werte für die Vermächtnisse an die Enkel und für die Fahrzeuge fehlten.

Abgesehen davon, dass diese Beanstandung unberechtigt ist, weil das Bestandsverzeichnis Wertangaben nicht zu enthalten braucht, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Schuldner auf den Notar in der gegebenen Situation,

dass ein nicht erkennbar unvollständiges Nachlassverzeichnis im Entwurf vorgelegt wird und der Notar – wie sein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 11.02.2020 zeigt –

bereit ist, sich mit den Einwendungen der Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen, Druck auf den Notar ausüben soll.

RA und Notar Krau

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