Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – Annahmeverzugslohnanspruch
BAG, Urt. v. 22.2.2018 – 6 AZR 95/17
(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.10.2016 – 7 Sa 76/16)
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es geht um die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen pleite ist, aber ein Mitarbeiter nicht wirksam gekündigt wurde. Wer muss dann das Gehalt bezahlen? Und was passiert, wenn das Integrationsamt bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter nicht sofort zustimmt?
Wenn eine Firma zahlungsunfähig wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter das Ruder. Seine Aufgabe ist es, das restliche Geld (die sogenannte „Masse“) gerecht zu verteilen. Oft müssen Stellen gestrichen werden, um Kosten zu sparen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Filialleiterin einer großen Drogeriekette. Das Unternehmen wurde im März 2012 zahlungsunfähig. Die Frau war seit 2001 dort angestellt. Da sie eine Behinderung hat, genießt sie einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Insolvenzverwalter wollte das Arbeitsverhältnis beenden. Er sprach eine Kündigung zum November 2012 aus. Doch die Frau wehrte sich vor Gericht – und gewann. Das Gericht entschied: Die Kündigung war unwirksam. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis bestand rechtlich weiter, obwohl die Frau gar nicht mehr arbeitete.
In der Zwischenzeit hatte der Verwalter offiziell angezeigt, dass das Geld im Unternehmen nicht einmal mehr ausreicht, um die laufenden Kosten des Verfahrens voll zu decken. Das nennt man juristisch „Anzeige der Masseunzulänglichkeit“.
Stellen Sie sich vor, ein Topf ist fast leer. Es reicht gerade noch für die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst (wie den Verwalter oder das Gericht), aber für die alten Schulden der Gläubiger ist nichts mehr da.
In diesem Moment unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Arten von Schulden:
Die Filialleiterin wollte ihr Gehalt für die Zeit von Februar bis November 2013 haben. Da sie nicht arbeiten durfte, nennt man das „Annahmeverzugslohn“. Sie forderte, dass dieses Geld als Neumasseverbindlichkeit eingestuft wird. Das würde bedeuten, dass sie eine viel höhere Chance hat, ihr Geld tatsächlich zu bekommen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau recht. Der Insolvenzverwalter muss das Geld zahlen. Die Richter erklärten das mit einer klaren Logik:
Wenn ein Insolvenzverwalter eine Kündigung ausspricht, trägt er das Risiko. Wenn er denkt, die Kündigung ist gültig, und deshalb keine weitere (vorsorgliche) Kündigung ausspricht, ist das seine Entscheidung. Stellt sich später heraus, dass die erste Kündigung falsch war, muss die Insolvenzmasse für die Zeit danach haften.
Das Gesetz sagt: Der Verwalter muss zum erstmöglichen Termin kündigen, nachdem er die Geldnot angezeigt hat. Tut er das nicht oder ist seine Kündigung unwirksam, wird das Gehalt ab dem Zeitpunkt, an dem eine korrekte Kündigung hätte wirksam werden können, zur bevorrechtigten „Neumasseverbindlichkeit“.
Im Fall der Filialleiterin wäre dieser Termin der 31. Januar 2013 gewesen. Da sie darüber hinaus im Unternehmen „gefangen“ war, weil keine gültige Kündigung vorlag, muss das Gehalt ab dem 1. Februar 2013 als vorrangige Schuld behandelt werden.
Ein wichtiger Punkt in diesem Urteil betrifft den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen. Normalerweise braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes, bevor er kündigen darf.
Der Insolvenzverwalter argumentierte: „Ich konnte gar nicht früher kündigen, weil das Integrationsamt oft gar nicht zustimmt, solange noch über eine alte Kündigung vor Gericht gestritten wird.“
Hierzu traf das Bundesarbeitsgericht eine sehr wichtige Aussage für die Praxis:
Wenn das Integrationsamt die Zustimmung verweigert, darf der Insolvenzverwalter nicht einfach aufgeben. Er ist verpflichtet, gegen diese Ablehnung vorzugehen (Widerspruch oder Klage einzulegen).
Solange das Verfahren beim Integrationsamt läuft, gibt es ein „rechtliches Hindernis“. Das bedeutet: Die Frist für den „erstmöglichen Kündigungstermin“ verschiebt sich nach hinten. Erst wenn endgültig feststeht, ob das Amt zustimmt oder nicht, läuft die Uhr für den Verwalter weiter.
In diesem speziellen Fall hatte der Verwalter diesen Weg aber nicht konsequent genutzt oder konnte nicht beweisen, dass es unmöglich war. Deshalb blieb es bei der Entscheidung: Die Frau bekommt ihr Geld als vorrangige Neumasseverbindlichkeit.
Hier sind die zentralen Erkenntnisse für Sie zusammengefasst:
Für Arbeitnehmer in einer Insolvenz ist dieses Urteil eine gute Nachricht. Es stärkt ihre Position, wenn der Insolvenzverwalter Fehler bei der Kündigung macht. Besonders für Menschen mit Behinderung zeigt das Urteil, dass ihr Schutz ernst genommen wird, der Verwalter aber gleichzeitig aktiv werden muss, um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung einzuhalten.
Für Insolvenzverwalter bedeutet das Urteil: Vorsicht ist geboten. Eine unwirksame Kündigung kann sehr teuer werden, da die Gehaltsansprüche dann nicht mehr als einfache Insolvenzforderungen „untergehen“, sondern aktiv aus den vorhandenen Mitteln bedient werden müssen.
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