Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – Annahmeverzugslohnanspruch

Januar 11, 2026

Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – Annahmeverzugslohnanspruch

BAG, Urt. v. 22.2.2018 – 6 AZR 95/17

(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.10.2016 – 7 Sa 76/16)

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es geht um die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen pleite ist, aber ein Mitarbeiter nicht wirksam gekündigt wurde. Wer muss dann das Gehalt bezahlen? Und was passiert, wenn das Integrationsamt bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter nicht sofort zustimmt?


Die Ausgangslage: Insolvenz und Kündigung

Wenn eine Firma zahlungsunfähig wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter das Ruder. Seine Aufgabe ist es, das restliche Geld (die sogenannte „Masse“) gerecht zu verteilen. Oft müssen Stellen gestrichen werden, um Kosten zu sparen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Filialleiterin einer großen Drogeriekette. Das Unternehmen wurde im März 2012 zahlungsunfähig. Die Frau war seit 2001 dort angestellt. Da sie eine Behinderung hat, genießt sie einen besonderen Kündigungsschutz.

Der Konflikt: Wenn die Kündigung scheitert

Der Insolvenzverwalter wollte das Arbeitsverhältnis beenden. Er sprach eine Kündigung zum November 2012 aus. Doch die Frau wehrte sich vor Gericht – und gewann. Das Gericht entschied: Die Kündigung war unwirksam. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis bestand rechtlich weiter, obwohl die Frau gar nicht mehr arbeitete.

In der Zwischenzeit hatte der Verwalter offiziell angezeigt, dass das Geld im Unternehmen nicht einmal mehr ausreicht, um die laufenden Kosten des Verfahrens voll zu decken. Das nennt man juristisch „Anzeige der Masseunzulänglichkeit“.

Was ist Masseunzulänglichkeit?

Stellen Sie sich vor, ein Topf ist fast leer. Es reicht gerade noch für die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst (wie den Verwalter oder das Gericht), aber für die alten Schulden der Gläubiger ist nichts mehr da.

In diesem Moment unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Arten von Schulden:

  1. Altmasseverbindlichkeiten: Schulden, die vor der Anzeige der Geldnot entstanden sind. Diese werden oft gar nicht mehr bezahlt.
  2. Neumasseverbindlichkeiten: Schulden, die der Verwalter neu eingeht, nachdem er gemerkt hat, dass das Geld knapp ist. Diese müssen bevorzugt bezahlt werden.

Die Filialleiterin wollte ihr Gehalt für die Zeit von Februar bis November 2013 haben. Da sie nicht arbeiten durfte, nennt man das „Annahmeverzugslohn“. Sie forderte, dass dieses Geld als Neumasseverbindlichkeit eingestuft wird. Das würde bedeuten, dass sie eine viel höhere Chance hat, ihr Geld tatsächlich zu bekommen.

Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – Annahmeverzugslohnanspruch

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau recht. Der Insolvenzverwalter muss das Geld zahlen. Die Richter erklärten das mit einer klaren Logik:

Das Risiko des Verwalters

Wenn ein Insolvenzverwalter eine Kündigung ausspricht, trägt er das Risiko. Wenn er denkt, die Kündigung ist gültig, und deshalb keine weitere (vorsorgliche) Kündigung ausspricht, ist das seine Entscheidung. Stellt sich später heraus, dass die erste Kündigung falsch war, muss die Insolvenzmasse für die Zeit danach haften.

Der „erstmögliche Termin“

Das Gesetz sagt: Der Verwalter muss zum erstmöglichen Termin kündigen, nachdem er die Geldnot angezeigt hat. Tut er das nicht oder ist seine Kündigung unwirksam, wird das Gehalt ab dem Zeitpunkt, an dem eine korrekte Kündigung hätte wirksam werden können, zur bevorrechtigten „Neumasseverbindlichkeit“.

Im Fall der Filialleiterin wäre dieser Termin der 31. Januar 2013 gewesen. Da sie darüber hinaus im Unternehmen „gefangen“ war, weil keine gültige Kündigung vorlag, muss das Gehalt ab dem 1. Februar 2013 als vorrangige Schuld behandelt werden.

Besonderheit: Schutz für schwerbehinderte Menschen

Ein wichtiger Punkt in diesem Urteil betrifft den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen. Normalerweise braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes, bevor er kündigen darf.

Der Insolvenzverwalter argumentierte: „Ich konnte gar nicht früher kündigen, weil das Integrationsamt oft gar nicht zustimmt, solange noch über eine alte Kündigung vor Gericht gestritten wird.“

Hierzu traf das Bundesarbeitsgericht eine sehr wichtige Aussage für die Praxis:

Die Pflicht zum Rechtsstreit

Wenn das Integrationsamt die Zustimmung verweigert, darf der Insolvenzverwalter nicht einfach aufgeben. Er ist verpflichtet, gegen diese Ablehnung vorzugehen (Widerspruch oder Klage einzulegen).

Das rechtliche Hindernis

Solange das Verfahren beim Integrationsamt läuft, gibt es ein „rechtliches Hindernis“. Das bedeutet: Die Frist für den „erstmöglichen Kündigungstermin“ verschiebt sich nach hinten. Erst wenn endgültig feststeht, ob das Amt zustimmt oder nicht, läuft die Uhr für den Verwalter weiter.

In diesem speziellen Fall hatte der Verwalter diesen Weg aber nicht konsequent genutzt oder konnte nicht beweisen, dass es unmöglich war. Deshalb blieb es bei der Entscheidung: Die Frau bekommt ihr Geld als vorrangige Neumasseverbindlichkeit.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier sind die zentralen Erkenntnisse für Sie zusammengefasst:

  • Verantwortung: Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, Arbeitsverhältnisse rechtlich sicher zu beenden, um die Kosten für die Insolvenzmasse gering zu halten.
  • Fehlerrisiko: Wenn eine Kündigung unwirksam ist, werden die Gehaltsansprüche danach zu „teuren“ Neuschulden, die vorrangig bezahlt werden müssen.
  • Schwerbehinderung: Auch bei besonderem Kündigungsschutz muss der Verwalter alles versuchen, um die Zustimmung des Amtes zu erhalten. Er muss notfalls sogar gegen das Amt klagen.
  • Zahlungspflicht: Kann der Verwalter nicht beweisen, dass er alles für eine frühestmögliche Kündigung getan hat, hat der Arbeitnehmer einen starken Anspruch auf Zahlung aus der verbleibenden Masse.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitnehmer in einer Insolvenz ist dieses Urteil eine gute Nachricht. Es stärkt ihre Position, wenn der Insolvenzverwalter Fehler bei der Kündigung macht. Besonders für Menschen mit Behinderung zeigt das Urteil, dass ihr Schutz ernst genommen wird, der Verwalter aber gleichzeitig aktiv werden muss, um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung einzuhalten.

Für Insolvenzverwalter bedeutet das Urteil: Vorsicht ist geboten. Eine unwirksame Kündigung kann sehr teuer werden, da die Gehaltsansprüche dann nicht mehr als einfache Insolvenzforderungen „untergehen“, sondern aktiv aus den vorhandenen Mitteln bedient werden müssen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Das Urteil zum Paarvergleich

Januar 18, 2026
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Das Urteil zum PaarvergleichBundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24In Deutschlan…
Statue Recht

Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – Konzernprivileg

Januar 16, 2026
Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – KonzernprivilegBAG Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 133/24Die…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Arbeitspflicht nach Stellung des Auflösungsantrags – Klageerweiterung im Berufungsverfahren

Januar 11, 2026
Arbeitspflicht nach Stellung des Auflösungsantrags – Klageerweiterung im BerufungsverfahrenBAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 86/17(LAG Nieder…