Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein

Mai 30, 2025

Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein

BGH Beschluss vom 19.3.2025 – IV ZB 19/24

Wann brauche ich eine besondere Bescheinigung zum Erbschein?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs erklärt, wie Sie einen deutschen Erbschein im Ausland nutzen.

Stellen Sie sich vor, Sie erben etwas.

Das kann ein Haus, ein Grundstück oder auch Geld sein. Manchmal liegt dieses Erbe nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland.

Was dann? Wir erklären Ihnen, welche Bescheinigungen Sie benötigen, um Ihr Erbe auch im Ausland zu verwalten.


Der Erbschein: Ihr Nachweis als Erbe

Wenn jemand stirbt, bestimmt ein Erbschein, wer die Erben sind. Dieses offizielle Dokument ist in Deutschland wichtig.

Es weist Sie als rechtmäßigen Erben aus. Haben Sie jedoch auch im Ausland geerbt, zum Beispiel ein Grundstück in Polen, müssen Sie sich dort ebenfalls als Erbe ausweisen.


Die Europäische Erbrechtsverordnung: Eine Brücke nach Europa

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es Regeln, die das Erben über Ländergrenzen hinweg erleichtern. Das ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).

Sie sorgt dafür, dass Erbsachen in der EU einfacher und schneller abgewickelt werden. Dazu gehört auch eine besondere Bescheinigung.


Die „Art. 46 III Buchst. b“-Bescheinigung: Wofür ist sie da?

Vielleicht haben Sie schon vom „Europäischen Nachlasszeugnis“ gehört. Das ist ein praktisches Dokument für Erbfälle mit Auslandsbezug.

Es gibt aber noch eine andere Bescheinigung: die nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO. Wofür braucht man diese?

Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein

Der Erbe hatte ein Grundstück in Polen geerbt. Er wollte es verkaufen. Dafür benötigte er in Polen einen Nachweis, dass er der rechtmäßige Erbe war.

Er beantragte die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO. Doch Gerichte in Deutschland lehnten seinen Antrag ab.


Das Urteil des Bundesgerichtshofs: Klare Worte zur Bescheinigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden (Beschluss vom 19.3.2025 – IV ZB 19/24): Sie erhalten die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO nur für einen ganz bestimmten Zweck.

Sie brauchen sie, um einen deutschen Gerichtsbeschluss im Ausland offiziell anerkennen zu lassen. Diesen Antrag nennt man „Anerkennungsfeststellungsverfahren“.

Der BGH stellt klar: Ein Erbschein selbst muss nicht extra im Ausland anerkannt werden.

Er hat dort meist ohnehin Gültigkeit.

Der Erbe wollte mit der Bescheinigung lediglich nachweisen, dass er der Erbe war. Dafür ist die Bescheinigung aber nicht gedacht. Sie ist kein „Allzweck-Passierschein“ für den Erbschein im Ausland.


Was bedeutet das für Sie?

Sie sehen: Selbst bei scheinbar kleinen Details im Erbrecht können komplexe Fragen auftauchen.

Wenn Sie einen Erbschein im europäischen Ausland nutzen möchten, ist die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO nur in speziellen Fällen hilfreich.

Benötigen Sie sie, um eine Gerichtsentscheidung im Ausland anerkennen zu lassen, können Sie sie beantragen. Für die bloße Nutzung des Erbscheins im Ausland ist sie in der Regel nicht erforderlich.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gibt es viele Dinge zu beachten. Eine frühzeitige Beratung hilft Ihnen, den richtigen Weg zu gehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge