Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein
BGH Beschluss vom 19.3.2025 – IV ZB 19/24
Wann brauche ich eine besondere Bescheinigung zum Erbschein?
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs erklärt, wie Sie einen deutschen Erbschein im Ausland nutzen.
Stellen Sie sich vor, Sie erben etwas.
Das kann ein Haus, ein Grundstück oder auch Geld sein. Manchmal liegt dieses Erbe nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland.
Was dann? Wir erklären Ihnen, welche Bescheinigungen Sie benötigen, um Ihr Erbe auch im Ausland zu verwalten.
Wenn jemand stirbt, bestimmt ein Erbschein, wer die Erben sind. Dieses offizielle Dokument ist in Deutschland wichtig.
Es weist Sie als rechtmäßigen Erben aus. Haben Sie jedoch auch im Ausland geerbt, zum Beispiel ein Grundstück in Polen, müssen Sie sich dort ebenfalls als Erbe ausweisen.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es Regeln, die das Erben über Ländergrenzen hinweg erleichtern. Das ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Sie sorgt dafür, dass Erbsachen in der EU einfacher und schneller abgewickelt werden. Dazu gehört auch eine besondere Bescheinigung.
Vielleicht haben Sie schon vom „Europäischen Nachlasszeugnis“ gehört. Das ist ein praktisches Dokument für Erbfälle mit Auslandsbezug.
Es gibt aber noch eine andere Bescheinigung: die nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO. Wofür braucht man diese?
Der Erbe hatte ein Grundstück in Polen geerbt. Er wollte es verkaufen. Dafür benötigte er in Polen einen Nachweis, dass er der rechtmäßige Erbe war.
Er beantragte die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO. Doch Gerichte in Deutschland lehnten seinen Antrag ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden (Beschluss vom 19.3.2025 – IV ZB 19/24): Sie erhalten die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO nur für einen ganz bestimmten Zweck.
Sie brauchen sie, um einen deutschen Gerichtsbeschluss im Ausland offiziell anerkennen zu lassen. Diesen Antrag nennt man „Anerkennungsfeststellungsverfahren“.
Der BGH stellt klar: Ein Erbschein selbst muss nicht extra im Ausland anerkannt werden.
Er hat dort meist ohnehin Gültigkeit.
Der Erbe wollte mit der Bescheinigung lediglich nachweisen, dass er der Erbe war. Dafür ist die Bescheinigung aber nicht gedacht. Sie ist kein „Allzweck-Passierschein“ für den Erbschein im Ausland.
Sie sehen: Selbst bei scheinbar kleinen Details im Erbrecht können komplexe Fragen auftauchen.
Wenn Sie einen Erbschein im europäischen Ausland nutzen möchten, ist die Bescheinigung nach Artikel 46 III Buchstabe b der EuErbVO nur in speziellen Fällen hilfreich.
Benötigen Sie sie, um eine Gerichtsentscheidung im Ausland anerkennen zu lassen, können Sie sie beantragen. Für die bloße Nutzung des Erbscheins im Ausland ist sie in der Regel nicht erforderlich.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gibt es viele Dinge zu beachten. Eine frühzeitige Beratung hilft Ihnen, den richtigen Weg zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.