Erteilung einer Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes – OLG Köln 2 Wx 65/23 – Beschluss vom 12.05.2023
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Vorerbin und sein ungeborenes Kind als Nacherben eingesetzt.
Er ordnete ein Geldvermächtnis für das Kind an und verfügte eine Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr des Kindes.
Als Testamentsvollstreckerin bestimmte er seine Ehefrau und als Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt H.
Für den Fall, dass das Kind zum Zeitpunkt des Nacherbfalls noch nicht 21 Jahre alt sein sollte, ordnete er ebenfalls eine Testamentsvollstreckung an und ernannte Rechtsanwalt H. zum Testamentsvollstrecker.
Rechtsanwalt H. erklärte daraufhin gegenüber dem Amtsgericht die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker.
Das Amtsgericht lehnte die Erteilung einer Amtsannahmebestätigung ab, da aus dem Testament nicht hervorgehe,
dass der Testamentsvollstrecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.
Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt H. Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und wies das Amtsgericht an, Rechtsanwalt H. die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker zu bescheinigen.
Begründung:
Das OLG Köln stellte fest, dass die Amtsannahmebestätigung ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird.
Es handele sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung.
Die Erteilung der Amtsannahmebestätigung könne nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenstehen,
die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit.
Ob dem Testament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu entnehmen sei, bedürfe im Rahmen der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.
Konsequenzen:
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass die Amtsannahmebestätigung eine reine Formalie ist und keine sachliche Prüfung der Voraussetzungen des Testamentsvollstreckeramtes erfordert.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Amtsannahmebestätigung zu erteilen, sobald der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklärt hat.
Es handele sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung.
Die Erteilung der Amtsannahmebestätigung könne nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenstehen,
die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit.
Ob dem Testament die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu entnehmen sei,
bedürfe im Rahmen der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass die Amtsannahmebestätigung eine reine Formalie ist und keine sachliche Prüfung der Voraussetzungen des Testamentsvollstreckeramtes erfordert.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Amtsannahmebestätigung zu erteilen, sobald der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes erklärt hat.
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