Erteilung einer Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit – Gebühr – Brandenburgisches OLG Beschluss 20.12.2018 – 3 W 75/18

Juni 24, 2019

Erteilung einer Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit – Gebühr – Brandenburgisches OLG Beschluss 20.12.2018 – 3 W 75/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2018 (Az. 3 W 75/18) befasst sich mit der Frage, ob für die Erteilung einer Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit eine Gebühr von 15 Euro nach Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) erhoben werden kann.

Der Beschwerdeführer hatte beim Amtsgericht eine Auskunft darüber erbeten, ob es Nachlassvorgänge zum Erblasser F… U… gibt.

Das Amtsgericht antwortete negativ und erhob eine Gebühr von 15 Euro, woraufhin der Beschwerdeführer sich gegen diese Gebühr wehrte.

Das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam hatten die Beschwerde zurückgewiesen, da sie die Erhebung der Gebühr als rechtmäßig ansahen.

Erteilung einer Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit – Gebühr – Brandenburgisches OLG Beschluss 20.12.2018 – 3 W 75/18

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine weitere Beschwerde ein, die das Brandenburgische Oberlandesgericht ebenfalls zurückwies.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass das Land Brandenburg durch § 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (JKGBbg) eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat, die es erlaubt, die Regelungen des JVKostG auch in Justizverwaltungsangelegenheiten anzuwenden, die nicht ausdrücklich in § 1 Abs. 2 JVKostG aufgeführt sind.

Daher könne die Gebühr für die Erteilung einer Negativauskunft in einer Nachlasssache nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden.

Der Senat hob hervor, dass es sich bei der Erteilung einer solchen Negativauskunft nicht um eine gerichtliche Tätigkeit im Sinne des FamFG, sondern um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt, für die die Gebühr nach dem JVKostG erhoben werden darf.

Das Gericht stellte fest, dass auch der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kostenbestimmung für Negativatteste in Nachlasssachen gelten soll.

Die Entscheidung des Gerichts wurde bestätigt, und die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, ohne dass eine Kostenerstattung stattfand.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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