Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau
- Tenor des Urteils
- Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold.
- Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 20.06.2013.
- Kostentragung durch die Beteiligte zu 2).
- Festsetzung des Beschwerdewerts auf 150.000,- €.
- Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
- Tatbestand
- Hintergrund und Parteien
- Beteiligte: Erblasserin, Beteiligte zu 1) (Altenpflegerin), Beteiligte zu 2) (frühere Nachbarin), Beteiligter zu 3) (Sohn der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin).
- Testament und Verfügungen
- Testament vom 27.01.1962: gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, keine Schlusserbeneinsetzung.
- Testament vom 24.08.1989: Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) als Schlusserbin.
- Beziehung der Beteiligten zu 2) zu den Eheleuten
- Enge Freundschaft und regelmäßiger Kontakt.
- Unterstützung während des Studiums, Beteiligung an Familienfeiern.
- Nachfolgende Verfügungen
- Vorsorgevollmachten und Widerruf.
- Testamente vom 01.08.2011 und 24.04.2012, in denen die gesetzliche Erbfolge und die Beteiligte zu 1) als Erbin eingesetzt wurden.
- Gründe für die Entscheidung
- Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Alleinerbscheins
- Verteidigung durch die Beteiligte zu 1)
- Argumente: Keine bindende Schlusserbeneinsetzung, engeres Verhältnis zur Erblasserin.
- Beschluss des Amtsgerichts
- Feststellung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) als bindend.
- Beschwerde der Beteiligten zu 1)
- Wiederholung der Argumente gegen die Bindung der Schlusserbeneinsetzung und Betonung des eigenen Näheverhältnisses zur Erblasserin.
- Entscheidung des Senats
- Prüfung der Wechselbezüglichkeit der Testamente und der Testierfähigkeit der Erblasserin.
Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
- Prüfung der Wechselbezüglichkeit
- Testament vom 24.08.1989
- Bezugnahme auf das Testament von 1962.
- Ausschluss der gesetzlichen Erben.
- Aussage des Herrn C2 und anderer Zeugen zu den Beweggründen.
- Auslegung des Erblasserwillens und Verneinung der Wechselbezüglichkeit.
- Gesetzliche Regelung und Auslegungsgrundsätze
- Berücksichtigung aller Umstände außerhalb der Urkunde.
- Keine allgemeine Lebenserfahrung für Wechselbezüglichkeit bei Berliner Testament.
- Strenge Anforderungen an das Näheverhältnis gemäß § 2270 Abs. 2 BGB.
- Prüfung der Testierfähigkeit
- Gutachten und Zeugenaussagen
- Aussagen der Notare und des Sachverständigen.
- Selbstständige Entscheidungsfindung der Erblasserin.
- Ergebnis der Beweisaufnahme
- Keine Anzeichen für Testierunfähigkeit am 01.08.2011.
- Abwägung der beobachteten Verhaltensweisen durch Zeugen.
- Widerruf der letztwilligen Verfügungen
- Testament vom 24.04.2012
- Widerruf aller früheren Verfügungen und Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin.
- Keine Wiederinkraftsetzung des Testaments vom 24.08.1989.
- Kostenentscheidung
- Verteilung der Gerichtskosten auf die Beteiligte zu 2).
- Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
- Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
Sachverhalt:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1989 eine nicht verwandte Person, die Beteiligte zu 2), als Schlusserbin eingesetzt.
Später errichtete die Erblasserin zwei weitere Testamente, in denen sie die gesetzliche Erbfolge anordnete bzw. die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins und machte geltend, dass die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989
wechselbezüglich und die Erblasserin bei der Errichtung der späteren Testamente testierunfähig gewesen sei.
Problematik:
- Wechselbezüglichkeit: Fraglich war, ob die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989 wechselbezüglich war und die Erblasserin daher nicht mehr frei testieren konnte.
- Testierfähigkeit: Zu klären war, ob die Erblasserin bei der Errichtung der späteren Testamente testierfähig war.
- Erbeinsetzung: Weiterhin war zu prüfen, wer Erbe der Erblasserin geworden war.
Entscheidung des OLG Hamm:
Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurück.
Die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989 war nicht wechselbezüglich und die Erblasserin war bei der Errichtung der späteren Testamente testierfähig.
Die Beteiligte zu 1) war Alleinerbin geworden.
Begründung:
- Wechselbezüglichkeit: Die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989 war nicht wechselbezüglich. Die Eheleute hatten dem Längerlebenden die Testierfreiheit belassen wollen. Dies ergab sich aus dem Wortlaut des Testaments, den Umständen seiner Errichtung und den Aussagen der Zeugen.
- Keine allgemeine Lebenserfahrung: Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, dass Ehegatten bei einem Berliner Testament die Schlusserbeneinsetzung als bindend ansehen.
- Kein Näheverhältnis: Zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 2) bestand kein Näheverhältnis im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB.
- Testierfähigkeit: Die Erblasserin war bei der Errichtung der späteren Testamente testierfähig. Sie konnte die Bedeutung und Tragweite ihrer Verfügungen verstehen und frei von Einflüssen Dritter handeln.
- Gutachten und Zeugenaussagen: Das Sachverständigengutachten und die Zeugenaussagen bestätigten die Testierfähigkeit der Erblasserin.
- Widerruf: Die Erblasserin hatte die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 2011 wirksam widerrufen.
- Erbeinsetzung: Die Beteiligte zu 1) war Alleinerbin geworden, da die Erblasserin sie in ihrem letzten Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
- Wechselbezüglichkeit: Die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist durch Auslegung zu ermitteln.
- Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
- Widerruf: Ein Testament kann durch ein späteres Testament widerrufen werden.
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament
und die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten.
Er zeigt auf, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers erforschen müssen und dass ein Testament durch ein späteres Testament widerrufen werden kann.