Erteilung eines Alleinerbscheins – OLG Hamm 10 W 194/13
Sachverhalt:
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1989 eine nicht verwandte Person, die Beteiligte zu 2), als Schlusserbin eingesetzt.
Später errichtete die Erblasserin zwei weitere Testamente, in denen sie die gesetzliche Erbfolge anordnete bzw. die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte.
Die Beteiligte zu 2) beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins und machte geltend, dass die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989
wechselbezüglich und die Erblasserin bei der Errichtung der späteren Testamente testierunfähig gewesen sei.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurück.
Die Schlusserbeneinsetzung im Testament von 1989 war nicht wechselbezüglich und die Erblasserin war bei der Errichtung der späteren Testamente testierfähig.
Die Beteiligte zu 1) war Alleinerbin geworden.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament
und die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten.
Er zeigt auf, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers erforschen müssen und dass ein Testament durch ein späteres Testament widerrufen werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.