
Erteilung eines Erbscheines – OLG Köln 2 Wx 198/13
Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen auf und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der Frau L2 als Alleinerbin ohne Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung ausweist.
Die Beschwerde des Witwers von Frau L2 war erfolgreich, weil die Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament von 1980 als wechselbezügliche Verfügung anzusehen war, die gemäß Paragraf 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch das spätere Einzeltestament des Erblassers geändert werden konnte.
Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute sich gegenseitig als Vollerben eingesetzt und bestimmt, dass die Tochter nach dem Tod des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte.
Der Erblasser erstellte später ein Einzeltestament, in dem er eine Testamentsvollstreckung anordnete, die das OLG als unwirksam erklärte.
Das Gericht führte aus, dass die wechselbezügliche Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament bindend war und nicht durch das spätere Testament beschränkt werden konnte.
Das OLG stellte klar, dass die Klausel im Testament, die dem Überlebenden die freie Verfügung über den Nachlass erlaubte, nicht als Ermächtigung zur Änderung der Schlusserbeneinsetzung verstanden werden könne.
Die Testamentsvollstreckung durch das Einzeltestament wurde als unwirksame Beschränkung der wechselbezüglichen Verfügung angesehen.
Das Amtsgericht hatte die Schlusserbeneinsetzung als nicht wechselbezüglich interpretiert und den Erbscheinsantrag abgelehnt, weil es der Ansicht war, der Längstlebende könne sowohl zu Lebzeiten als auch testamentarisch frei über den Nachlass verfügen.
Das OLG widersprach dieser Auslegung, betonte den bindenden Charakter der wechselbezüglichen Verfügung und entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam sei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3) auferlegt, da sie unterlag.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 232.000 Euro festgesetzt.
Das OLG wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung die Bedingungen gemäß Paragraf 61 Abs. 1 FamFG hätte beinhalten müssen, was im ursprünglichen Beschluss versäumt wurde.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen