Erteilung eines Erbscheines – OLG Köln 2 Wx 198/13

Oktober 25, 2020

Erteilung eines Erbscheines – OLG Köln 2 Wx 198/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ausgangssituation
    • Überblick über den Fall
  2. Prozessverlauf und Entscheidungen
    • Amtsgericht Euskirchen
    • Oberlandesgericht Köln (OLG Köln 2 Wx 198/13)
  3. Sachverhalt und Klagegegenstand
    • Beteiligte Parteien und Erblasser
    • Gemeinschaftliches Testament von 1980
    • Notarielles Einzeltestament von 2007
  4. Rechtliche Würdigung und Begründung der Vorinstanzen
    • Ablehnung des Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht
    • Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Testament
    • Lebzeitige und letztwillige Verfügungen
  5. Gründe für die Beschwerde und deren Erfolg
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Stellung des Beteiligten zu 1) als Erbe
    • Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung
  6. Feststellungen und Würdigung durch das Oberlandesgericht
    • Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
    • Befugnisse des Längstlebenden
    • Anordnung der Testamentsvollstreckung im Einzeltestament
  7. Schlussfolgerungen und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Auswirkungen auf die Praxis der Testamentsgestaltung
  8. Anhängige Rechtsmittel und Rechtsbelehrung
    • Kostenentscheidung
    • Hinweise zur Rechtsmittelbelehrung
    • Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

Erteilung eines Erbscheines – OLG Köln 2 Wx 198/13

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen auf und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der Frau L2 als Alleinerbin ohne Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung ausweist.

Die Beschwerde des Witwers von Frau L2 war erfolgreich, weil die Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament von 1980 als wechselbezügliche Verfügung anzusehen war, die gemäß Paragraf 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch das spätere Einzeltestament des Erblassers geändert werden konnte.

Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute sich gegenseitig als Vollerben eingesetzt und bestimmt, dass die Tochter nach dem Tod des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte.

Der Erblasser erstellte später ein Einzeltestament, in dem er eine Testamentsvollstreckung anordnete, die das OLG als unwirksam erklärte.

Das Gericht führte aus, dass die wechselbezügliche Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament bindend war und nicht durch das spätere Testament beschränkt werden konnte.

Das OLG stellte klar, dass die Klausel im Testament, die dem Überlebenden die freie Verfügung über den Nachlass erlaubte, nicht als Ermächtigung zur Änderung der Schlusserbeneinsetzung verstanden werden könne.

Die Testamentsvollstreckung durch das Einzeltestament wurde als unwirksame Beschränkung der wechselbezüglichen Verfügung angesehen.

Das Amtsgericht hatte die Schlusserbeneinsetzung als nicht wechselbezüglich interpretiert und den Erbscheinsantrag abgelehnt, weil es der Ansicht war, der Längstlebende könne sowohl zu Lebzeiten als auch testamentarisch frei über den Nachlass verfügen.

Das OLG widersprach dieser Auslegung, betonte den bindenden Charakter der wechselbezüglichen Verfügung und entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3) auferlegt, da sie unterlag.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 232.000 Euro festgesetzt.

Das OLG wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung die Bedingungen gemäß Paragraf 61 Abs. 1 FamFG hätte beinhalten müssen, was im ursprünglichen Beschluss versäumt wurde.

RA und Notar Krau

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