Erteilung eines Erbscheines – OLG Köln 2 Wx 198/13
Das Oberlandesgericht Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen auf und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der Frau L2 als Alleinerbin ohne Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung ausweist.
Die Beschwerde des Witwers von Frau L2 war erfolgreich, weil die Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament von 1980 als wechselbezügliche Verfügung anzusehen war, die gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch das spätere Einzeltestament des Erblassers geändert werden konnte.
Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute sich gegenseitig als Vollerben eingesetzt und bestimmt, dass die Tochter nach dem Tod des Längstlebenden Alleinerbin werden sollte.
Der Erblasser erstellte später ein Einzeltestament, in dem er eine Testamentsvollstreckung anordnete, die das OLG als unwirksam erklärte.
Das Gericht führte aus, dass die wechselbezügliche Einsetzung der Tochter als Schlusserbin im gemeinschaftlichen Testament bindend war und nicht durch das spätere Testament beschränkt werden konnte.
Das OLG stellte klar, dass die Klausel im Testament, die dem Überlebenden die freie Verfügung über den Nachlass erlaubte, nicht als Ermächtigung zur Änderung der Schlusserbeneinsetzung verstanden werden könne.
Die Testamentsvollstreckung durch das Einzeltestament wurde als unwirksame Beschränkung der wechselbezüglichen Verfügung angesehen.
Das Amtsgericht hatte die Schlusserbeneinsetzung als nicht wechselbezüglich interpretiert und den Erbscheinsantrag abgelehnt, weil es der Ansicht war, der Längstlebende könne sowohl zu Lebzeiten als auch testamentarisch frei über den Nachlass verfügen.
Das OLG widersprach dieser Auslegung, betonte den bindenden Charakter der wechselbezüglichen Verfügung und entschied, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam sei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 3) auferlegt, da sie unterlag.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 232.000 Euro festgesetzt.
Das OLG wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Rechtsmittelbelehrung die Bedingungen gemäß § 61 Abs. 1 FamFG hätte beinhalten müssen, was im ursprünglichen Beschluss versäumt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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